14. OKTOBER 2013 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Zusammensetzung und der Funktionsweise der Beschwerdeinstanz innerhalb der Landesverteidigung - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 14. OKTOBER 2013 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Zusammensetzung und der Funktionsweise der Beschwerdeinstanz innerhalb der Landesverteidigung.

MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG

14. OKTOBER 2013 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Zusammensetzung und der Funktionsweise der Beschwerdeinstanz innerhalb der Landesverteidigung

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des Gesetzes vom 28. Februar 2007 zur Festlegung des Statuts der Militärpersonen und angehenden Militärpersonen des aktiven Kaders der Streitkräfte, des Artikels 178/2 Absatz 5, eingefügt durch das Gesetz vom 31. Juli 2013;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. November 2007 zur Festlegung der Zusammensetzung und der Funktionsweise der Beschwerdeinstanz, die mit der Behandlung der Beschwerde, eingelegt gegen eine Nachbeurteilung mit dem Vermerk "ungenügend", die zum Verlust der Eigenschaft als Militärperson führt, beauftragt ist;

Aufgrund des am 5. Juni 2013 geschlossenen Verhandlungsprotokolls N-336 des Verhandlungsausschusses des Militärpersonals;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 53/959/2/V des Staatsrates vom 9. September 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers der Landesverteidigung,

Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Artikel 1. - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. "das Gesetz": das Gesetz vom 28. Februar 2007 zur Festlegung des Statuts der Militärpersonen und angehenden Militärpersonen des aktiven Kaders der Streitkräfte;

2. "der Minister": der Minister der Landesverteidigung;

3. "der DGHR": der Generaldirektor Human Resources;

4 "die Beschwerdeinstanz": die in Artikel 178/2 des Gesetzes erwähnte Beschwerdeinstanz;

5 "der Erschienene": die Person, die vor der Beschwerdeinstanz erscheinen muss.

Art. 2 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3, besteht die Beschwerdeinstanz, gemäß Artikel 178/2 Absatz 5 des Gesetzes, aus drei ordentlichen Mitgliedern, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

1. ein Vorsitzender, höherer Offizier oder Generaloffizier mit einem höheren Dienstgrad als jenem des Vorsitzenden der Instanz oder der Behörde, die die Entscheidung, gegen die die Beschwerde eingelegt wird, getroffen hat, oder mindestens mit einem höheren Dienstalter im...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT