14. MÄRZ 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 1. März 2000 zur Gründung eines Instituts der Unternehmensjuristen - Deutsche Übersetzung
Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 14. März 2023 zur Abänderung des Gesetzes vom 1. März 2000 zur Gründung eines Instituts der Unternehmensjuristen.Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ14. MÄRZ 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 1. März 2000 zur Gründung eines Instituts der UnternehmensjuristenPHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.Art. 2 - Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. März 2000 zur Gründung eines Instituts der Unternehmensjuristen wird wie folgt abgeändert:1. Der vierte Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt:"- die Ausbildung seiner Mitglieder zu organisieren und zu beaufsichtigen,".2. Zwischen dem vierten und fünften Gedankenstrich werden drei Gedankenstriche mit folgendem Wortlaut eingefügt:"- für die Achtung der Grundwerte des Berufs zu sorgen, nämlich intellektuelle Unabhängigkeit, Loyalität, Kompetenz und Vertraulichkeit,- seine Mitglieder bei der Ausübung ihres Berufs zu unterstützen,- alle Initiativen und Maßnahmen zu ergreifen, die für die Wahrung der Interessen des Berufs nötig sind,".Art. 3 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Mai 2010, wird wie folgt abgeändert:1. In § 1 Nr. 3 werden die Wörter "beraten sie" durch die Wörter "geben Stellungnahmen über die Beurteilung der Rechtslage ab" ersetzt.2. Paragraph 1 wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:"5. Sie üben den Beruf des Unternehmensjuristen in völliger intellektueller Unabhängigkeit aus."3. Ein Paragraph 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:" § 1/1 - In Abweichung von der in § 1 Nr. 2 vorgesehenen Bedingung in Bezug auf die Bindung durch Arbeitsvertrag oder Satzung an einen Arbeitgeber wird die Eigenschaft als Mitglied des Instituts auch einer natürlichen Person zuerkannt, die für die Ausübung des Berufs des Unternehmensjuristen innerhalb einer juristischen Person Mitglied des Leitungsorgans dieser juristischen Person ist, wenn das Gesetz es verbietet, dass dieses Mitglied diese Leitungsaufgabe auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags ausübt."Art. 4 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:1. Die Wörter "für seinen Arbeitgeber und" werden durch die Wörter "für seinen...
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