14. MÄRZ 2019 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Bestimmung der Modalitäten für die Mitteilung des der Wallonischen Region gemäß Artikel D.358 des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft zugeteilten Vorkaufsrechts

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft, Artikel D.50, D.61 § 2, D.63 und D.358 § 9, ersetzt durch das Programmdekret vom 17. Juli 2018;

Aufgrund des Erlasses vom 7. Juli 2016 zur Bestimmung der Modalitäten für die elektronische Mitteilung des der Wallonischen Region gemäß Artikel D.358 des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft zugeteilten Vorkaufsrechts;

Aufgrund des Berichts vom 16. November 2018, der in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellt wurde;

Aufgrund des am 16. Januar 2019 abgegebenen Stellungnahme der Datenschutzbehörde;

Aufgrund des am 11. Februar 2019 an den Staatsrat gerichteten Antrags auf Abgabe eines Gutachtens innerhalb einer Frist von 30 Tagen, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass binnen dieser Frist kein Gutachten abgegeben wurde;

Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers für Landwirtschaft;

Nach Beratung,

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten als landwirtschaftliche Immobilien die bebauten oder unbebauten Immobilien, die sich in einem Agrargebiet nach dem Sektorenplan befinden oder die im InVeKos (integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem) angegebenen bebauten oder nicht bebauten Immobilien.

Art. 2 - § 1. Handelt es sich bei dem beurkundenden Beamten um einen Notar mit Amtssitz in Belgien, erfolgt die Mitteilung des Vorkaufsrechts nach Artikel D.358 § 9 des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft, nachstehend "das Gesetzbuch" genannt, ausschließlich in elektronischer Form über das Internetportal E-Notariat des Königlichen Verbands Belgischer Notare.

Diese Mitteilung wird für richtig bescheinigt, datiert, unterschrieben und authentifiziert über das Internetportal E-Notariat des Königlichen Verbands Belgischer Notare.

§ 2. Für alle anderen beurkundenden Beamten erfolgt die elektronische Mitteilung des Vorkaufsrechts nach Artikel D.358 § 9 des Gesetzbuches durch die Übermittlung des vom Minister erstellten Formulars.

Gemäß Artikel D.62 des Gesetzbuches wird die elektronische Mitteilung für richtig...

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