14 MAI 2019. - Arrêté royal relatif à la profession d'ambulancier de transport non urgent de patients. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 14 mai 2019 relatif à la profession d'ambulancier de transport non urgent de patients (Moniteur belge du 11 juin 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
14. MAI 2019 - Königlicher Erlass über den Beruf des Krankenwagenfahrers für nicht dringende Patientenbeförderung
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Aufgrund des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, des Artikels 70, des Artikels 71, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juni 2016, und des Artikels 72 § 2 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juni 2016;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 2018/03 der Fachkommission für Heilhilfsberufe vom 2. Mai 2018;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 2017/04 des Föderalen Rates der Heilhilfsberufe vom 22. Juni 2017;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. November 2018;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 21. Dezember 2018;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 64.966/2 des Staatsrates vom 9. Januar 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. nicht dringende Patientenbeförderung: Beförderung von, zu oder zwischen Pflegeeinrichtungen oder Pflegeanbietern von Patienten, die zu Beginn der Beförderung stabil sind und während der Beförderung überwacht werden müssen;
2. Überwachung: visuell überprüfen, dass Patienten während einer Beförderung in Sicherheit sind und dass sich ihr Zustand nicht verschlechtert.
Art. 2 - Der in Artikel 1 Nr. 11 des Königlichen Erlasses vom 2. Juli 2009 zur Festlegung der Liste der Heilhilfsberufe erwähnte Beruf wird unter der Berufsbezeichnung "Krankenwagenfahrer für nicht dringende Patientenbeförderung" ausgeübt.
Art. 3 - Der Beruf des Krankenwagenfahrers für nicht dringende Patientenbeförderung darf nur durch Personen ausgeübt werden, die folgende Bedingungen erfüllen:
1. eine Ausbildung von mindestens 160 Stunden mit Erfolg abgeschlossen haben. Diese Ausbildung wird von Bildungseinrichtungen oder Ausbildungsträgern...
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