14. JULI 2022 - Königlicher Erlass zur Festlegung des konkreten Inhalts des Programms für die Haftlockerung und die elektronische Überwachung, erwähnt in Artikel 42 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 14. Juli 2022 zur Festlegung des konkreten Inhalts des Programms für die Haftlockerung und die elektronische Überwachung, erwähnt in Artikel 42 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

14. JULI 2022 - Königlicher Erlass zur Festlegung des konkreten Inhalts des Programms für die Haftlockerung und die elektronische Überwachung, erwähnt in Artikel 42 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;

Aufgrund des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Januar 2022;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 3. Februar 2022;

Aufgrund der Konzertierung anlässlich der Interministeriellen Konferenz der Justizhäuser vom 8. Dezember 2021;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 71.005/1 des Staatsrates vom 3. März 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers der Justiz

Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

KAPITEL 1 - Bestimmung über die Haftlockerung

Artikel 1 - § 1 - Gemäß Artikel 42 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte legt der zuständige Dienst der Gemeinschaften gemäß den nachstehend festgelegten Modalitäten den konkreten Inhalt des Programms, das den Stundenplan und die Standardanweisungen für die Haftlockerung umfasst, fest.

§ 2 - Im Stundenplan wird festgelegt, wann der Verurteilte im Gefängnis sein muss und wann der Verurteilte das Gefängnis verlassen muss.

Der Stundenplan wird vom zuständigen Dienst der Gemeinschaften nach...

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