14 FEVRIER 2017. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 8 octobre 1981 sur l'accès au territoire, le séjour, l'établissement et l'éloignement des étrangers. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 14 février 2017 modifiant l'arrêté royal du 8 octobre 1981 sur l'accès au territoire, le séjour, l'établissement et l'éloignement des étrangers (Moniteur belge du 21 février 2017, err. du 2 mars 2017).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

14. FEBRUAR 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981

über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

1. ALLGEMEINER KOMMENTAR:

in Artikel 1/1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern ist für bestimmte Anträge auf Aufenthaltserlaubnis oder -zulassung die Zahlung einer Gebühr zur Deckung der durch die Bearbeitung dieser Anträge entstehenden Verwaltungskosten vorgesehen.

Gemäß der Eurer Majestät von der gesetzgebenden Gewalt zuerkannten Befugnis zielt vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses darauf ab, den derzeit für bestimmte Anträge vorgesehenen Betrag der Gebühr zu erhöhen.

Im Königlichen Erlass vom 16. Februar 2015 wurde der Basisbetrag der Gebühren auf 215 Euro pro Antrag festgelegt. Dieser Betrag basierte auf einer Studie, die 2014 vom Berechnungsbüro des DAV durchgeführt wurde, um die durchschnittlichen Verwaltungskosten für einen beim Ausländeramt eingereichten Aufenthaltsantrag zu bestimmen. Diese Studie ergab, dass sich die Verwaltungskosten durchschnittlich auf 268 Euro pro Akte belaufen.

So wurde ein Basisbetrag von 215 Euro für Anträge für einen langfristigen Aufenthalt festgelegt, um die Kosten teilweise zu decken; dieser Betrag liegt bewusst unter den durchschnittlichen Kosten für die Prüfung eines Aufenthaltsantrags. Was Anträge auf Aufenthaltserlaubnis als Student und Anträge auf Familienzusammenführung betrifft, wurde ein niedrigerer Betrag von 160 Euro festgelegt. Für langfristig Aufenthaltsberechtigte beläuft sich der Betrag auf 60 Euro. Zudem sind verschiedene Kategorien von der Zahlung der Gebühr befreit.

2016 stellte sich jedoch heraus, dass die derzeitigen Beträge unzureichend sind, um die Verwaltungsaufwendungen zu decken. Aus der Studie des Berechnungsbüros des DAV geht hervor, dass bestimmte wichtige Ausgaben nicht in die Berechnung eingeflossen sind. Dabei handelt es sich um die...

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