14. AUGUST 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen im Hinblick auf die Ausweitung des Geburtsurlaubs - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 14. Augustus 2021 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen im Hinblick auf die Ausweitung des Geburtsurlaubs.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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14. AUGUST 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen im Hinblick auf die Ausweitung des Geburtsurlaubs

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen, des Artikels 201 § 1 Nr. 4;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 24. November 2020;

Aufgrund der Beteiligung der Regionen;

Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 22. Dezember 2020;

Aufgrund des Protokolls Nr. 2020/08 des Ausschusses der provinzialen und lokalen öffentlichen Dienste vom 10. Dezember 2020;

Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;

Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig Tagen, der am 14. Juni 2021 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt worden ist;

Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2...

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