14. AUGUST 2021 - Gesetz über verwaltungspolizeiliche Maßnahmen in einer epidemischen Notsituation - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 14. August 2021 über verwaltungspolizeiliche Maßnahmen in einer epidemischen Notsituation.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

14. AUGUST 2021 - Gesetz über verwaltungspolizeiliche Maßnahmen in einer epidemischen Notsituation

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Bestimmungen in Bezug auf die epidemische Notsituation

  1. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    1. "Gouverneur": die Provinzgouverneure und die zuständige Behörde der Brüsseler Agglomeration in Anwendung von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen,

    2. "Minister": der für Inneres zuständige Minister,

    3. "epidemische Notsituation": jedes Ereignis, das infolge des Vorhandenseins eines Infektionserregers beim Menschen zu einer ernsthaften Bedrohung führt oder führen könnte und:

    1. das eine große Anzahl von Menschen in Belgien trifft oder treffen könnte und ihre Gesundheit ernsthaft beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte,

    2. das eine oder mehrere der nachstehenden Folgen in Belgien hat oder haben könnte:

      - starke Überlastung bestimmter Berufsfachkräfte und Dienste im Gesundheitswesen,

      - Notwendigkeit zur Verstärkung, Entlastung oder Unterstützung bestimmter Berufsfachkräfte und Dienste im Gesundheitswesen,

      - schnelle und massive Bereitstellung von Arzneimitteln, medizinischen Hilfsmitteln oder persönlicher Schutzausrüstung,

    3. das eine Koordinierung und ein Management der zuständigen Akteure auf nationaler Ebene erfordert, um die Bedrohung zu beseitigen oder die schädlichen Folgen des Ereignisses einzuschränken,

    4. und das gegebenenfalls eine oder mehrere der nachstehenden Folgen nach sich gezogen hat:

      - Die Situation ist von der Weltgesundheitsorganisation als "Public Health Emergency of International Concern" anerkannt worden.

      - Die Situation ist von der Europäischen Kommission gemäß den Bestimmungen von Artikel 12 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG anerkannt worden.

  2. 3 - § 1 - Der König ruft für einen bestimmten Zeitraum, der unbedingt erforderlich ist und keinesfalls drei Monate überschreiten darf, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die epidemische Notsituation aus, und zwar nach Stellungnahme des für die Volksgesundheit zuständigen Ministers und nach einer Risikoanalyse, die von dem für die Risikobeurteilung und -bewertung zuständigen Organ im Rahmen einer in § 4 erwähnten föderalen Phase durchgeführt wurde und ergeben hat, dass eine epidemische Notsituation vorliegt.

    Nach Ablauf des in Absatz 1 erwähnten Zeitraums und nach einer neuen Stellungnahme und einer neuen Risikoanalyse im Sinne von Absatz 1 kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass jeweils für einen Zeitraum von maximal drei Monaten die Aufrechterhaltung der epidemischen Notsituation erklären.

    § 2 - Die Regierung übermittelt dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer schnellstmöglich die wissenschaftlichen Daten, darunter zumindest die in § 1 erwähnte Stellungnahme und Risikoanalyse, auf deren Grundlage die in § 1 erwähnten Erlasse angenommen wurden.

    Jeder in § 1 erwähnte Königliche Erlass wird sofort wirksam und wird innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen nach seinem Inkrafttreten durch Gesetz bestätigt.

    Wird der betreffende Königliche Erlass nicht innerhalb der in Absatz 2 erwähnten Frist bestätigt, tritt er außer Kraft.

    § 3 - Die zuständigen Behörden und Dienste sorgen dafür, dass die in § 2 erwähnten wissenschaftlichen Daten schnellstmöglich und sobald sie verfügbar und nutzbar sind, der Bevölkerung bekannt gemacht werden.

    § 4 - Wenn der König die epidemische Notsituation ausgerufen hat, aber die föderale Phase der Krisenbewältigung, wie festgelegt durch den Königlichen Erlass vom 31. Januar 2003 zur Festlegung des Noteinsatzplans für Krisenereignisse und Krisensituationen, die eine Koordination oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern, und den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2019 über die Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister und der Provinzgouverneure bei...

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