13. SEPTEMBER 2020 - Königlicher Erlass über die Ausübung von Zusatztätigkeiten durch Mitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste - Deutsche Übersetzung
Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 13. September 2020 über die Ausübung von Zusatztätigkeiten durch Mitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste.
Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
13. SEPTEMBER 2020 - Königlicher Erlass über die Ausübung von Zusatztätigkeiten durch Mitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, der Artikel 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002, 134 und 135, ersetzt durch das Gesetz vom 19. Juli 2018;
Aufgrund des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste, der Artikel 50 Absatz 1 und 87;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol);
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Mai 2006 zur Festlegung des Kodex der Berufspflichten für die Polizeidienste;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. November 2001 zur Festlegung der Aufträge und Dienste, deren Ausübung mit der Eigenschaft eines Personalmitglieds des Einsatzkaders der Polizeidienste unvereinbar ist;
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 408/3 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 25. Oktober 2017;
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 11. April 2019;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 21. Juni 2019;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Öffentlichen Dienstes vom 29. Mai 2019;
Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterrats vom 15. Juni 2019;
Aufgrund der Gutachten Nr. 66730/2 und Nr. 66731/2 des Staatsrates vom 9. Dezember 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1. - In Teil III RSPol wird Titel VI, der die Artikel III.VI.1 bis III.VI.5 umfasst, aufgehoben.
Art. 2. In Artikel X.I.5 RSPol wird Nr. 1 wie...
Pour continuer la lecture
SOLLICITEZ VOTRE ESSAI