13. OKTOBER 2022 - Erlass der Wallonischen Regierung mit verschiedenen Bestimmungen bezüglich der Meldung von Informationen über eine vermutete Unregelmäßigkeit innerhalb einer Dienststelle der Wallonischen Regierung oder einer Einrichtung öffentlichen Interesses, auf die das Dekret vom 22. Januar 1998 über das Statut des Personals bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses, die der Wallonischen Region unterstehen, Anwendung findet

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 87 § 3, ersetzt durch das Sondergesetz vom 8. August 1988 und abgeändert durch das Sondergesetz vom 6. Januar 2014;

Aufgrund des Berichts vom 15. Juni 2021, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund der am 24. November 2021 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 10. März 2022 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund der am 13. Mai 2022 abgegebenen Stellungnahme der Datenschutzbehörde Nr. 90/2022;

Aufgrund des am 3. Juni 2022 abgeschlossenen Verhandlungsprotokolls Nr. 824 des Sektorenausschusses Nr. XVI;

Aufgrund des am 8. August 2022 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 71.765/2/V des Staatsrats;

Auf Vorschlag der Ministerin für den öffentlichen Dienst;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Definitionen

Artikel 1 - § 1. Durch den vorliegenden Erlass wird für das in Absatz 2 genannte Personal die Richtlinie 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, teilweise umgesetzt.

Er findet Anwendung auf die Personalmitglieder, die Personalmitglieder auf Probe und die ehemaligen Personalmitglieder der Dienststellen der Wallonischen Regierung und der Einrichtungen öffentlichen Interesses, auf die das Dekret vom 22. Januar 1998 über das Statut des Personals bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses, die der Wallonischen Region unterstehen, Anwendung findet.

Er setzt das interne System für die Meldung von Informationen über eine oder mehrere vermutete Unregelmäßigkeiten um, die innerhalb der Dienststellen der Wallonischen Regierung oder der in Absatz 2 genannten Einrichtungen öffentlichen Interesses begangen wurden oder begangen zu werden drohen, und legt Mindestnormen für den Schutz des Personals fest, das solche Informationen meldet.

§ 2. Der vorliegende Erlass berührt nicht die Vorschriften über die Ausübung des Rechts der Bediensteten, ihre Gewerkschaftsorganisation zu konsultieren, und über den Schutz vor jeder ungerechtfertigten benachteiligenden Maßnahme, die durch eine solche Konsultation hervorgerufen wird.

Dieser Erlass berührt nicht das Recht jedes Bediensteten, vor einer Meldung oder anstelle einer Meldung seine Gewerkschaftsorganisation zu konsultieren, wenn er dies für sinnvoll hält. Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden jedoch insoweit Anwendung, als sie für den Hinweisgeber günstiger sind.

§ 3. Der vorliegende Erlass ist nicht anwendbar:

  1. auf den Bereich der nationalen Sicherheit außer in Bezug auf Meldungen von Unregelmäßigkeiten, die Vorschriften für öffentliche Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit betreffen, insofern diese Vorschriften den Titeln 1 und 2 des Gesetzes vom 13. August 2011 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit, dem Gesetz vom 17. Juni 2013 über die Begründung, die Unterrichtung und die Rechtsmittel im Bereich der öffentlichen Aufträge, bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und der Konzessionen, den Titeln 2 und 3 des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über öffentliche Aufträge oder dem Gesetz vom 17. Juni 2016 über die Konzessionsverträge unterliegen. Abweichend davon ist der vorliegende Erlass nicht auf Meldungen von Unregelmäßigkeiten anwendbar, die im Rahmen von öffentlichen Aufträgen im Sinne des oben genannten Gesetzes vom 13. August 2011 erfolgen, wenn diese unter Artikel 346 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen;

  2. auf Verschlusssachen;

  3. auf Informationen, die unter das richterliche Beratungsgeheimnis fallen;

  4. auf das Strafprozessrecht.

    Diese Informationen unterliegen weiterhin den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts.

    Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  5. Hinweisgeber: das Personalmitglied, das Informationen über Unregelmäßigkeiten, die es im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit erhalten hat, meldet oder offenlegt, oder in Anwendung von Kapitel VIII die natürliche oder juristische Person, die Informationen über Unregelmäßigkeiten, die sie im Zusammenhang mit ihren Arbeitstätigkeiten mit einer Dienststelle der Regierung oder einer Einrichtung öffentlichen Interesses erlangt hat, meldet;

  6. Personalmitglied: das statutarische Personalmitglied oder das Personalmitglied, das im Rahmen eines Arbeitsvertrags in einer Dienststelle der Wallonischen Regierung oder einer Einrichtung öffentlichen Interesses eingestellt wurde, einschließlich der Personen, die aufgrund ihres Standes oder ihres Berufs Geheimnisse verwahren, die ihnen anvertraut werden, einschließlich der Gewerkschaftsvertreter;

  7. Personalmitglied auf Probe: die Person, die, ohne Personalmitglied im Sinne von Ziffer 1 zu sein, ihre Probezeit in einer Dienststelle der Wallonischen Regierung oder einer Einrichtung öffentlichen Interesses absolviert;

  8. Ehemaliges Personalmitglied: die in Ziffer 1 genannte Person, die nicht mehr im Dienst ist;

  9. Einrichtung öffentlichen Interesses: die in dem Dekret vom 22. Januar 1998 über das Statut des Personals bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses, die der Wallonischen Region unterstehen, erwähnte Einrichtung öffentlichen Interesses;

  10. Gewerkschaftsorganisation: eine anerkannte Gewerkschaftsorganisation im Sinne des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen;

  11. Meldung oder melden: die mündliche oder schriftliche Mitteilung von Informationen über Verstöße;

  12. Interne Meldung: die mündliche oder schriftliche Mitteilung von Informationen über Verstöße bei einem Integritätsbeauftragten;

  13. Externe Meldung: die mündliche oder schriftliche Mitteilung von Informationen über Verstöße bei dem Vermittler der Wallonischen Region;

  14. Informationen über Verstöße: Informationen, einschließlich begründeter Verdachtsmomente, in Bezug auf tatsächliche oder potenzielle Verstöße, die in einer Dienststelle der Wallonischen Regierung oder einer Einrichtung öffentlichen Interesses, in der der Hinweisgeber tätig ist oder war, oder - für die Anwendung von Kapitel VIII - mit der der Hinweisgeber aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit im Kontakt steht oder stand, bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden, sowie in Bezug auf Versuche der Verschleierung solcher Verstöße;

  15. Unregelmäßigkeit:

    1. die Ausführung oder Unterlassung einer Handlung durch ein Personalmitglied im Rahmen der Ausübung seiner Funktionen oder durch ein Verwaltungsorgan einer Einrichtung öffentlichen Interesses, die den Interessen der Wallonischen Region im weitesten Sinne oder dem öffentlichen Interesse schadet oder eine Bedrohung darstellt und die:

      - einen Verstoß gegen eine unmittelbar anwendbare europäische Norm, ein Gesetz, ein Dekret, einen Erlass, ein Rundschreiben, eine interne Vorschrift oder ein internes Verfahren darstellt oder

      - ein unannehmbares Risiko für das Leben, die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt mit sich bringt,

    2. die Tatsache, dass ein Personalmitglied oder ein Verwaltungsorgan einer Einrichtung öffentlichen Interesses wissentlich eine Unregelmäßigkeit im Sinne von Buchstabe a angeordnet oder zu einer solchen geraten hat;

  16. der Integritätsbeauftragte: der Bedienstete, der in Anwendung des vorliegenden Erlasses als Kontaktstelle in der internen Komponente des Systems zur Meldung von Informationen über eine vermutete, begangene oder drohende Unregelmäßigkeit benannt wurde;

  17. Generalbeamter: das Personalmitglied, das als Mandatsinhaber im Dienstrang A1 für den Öffentlichen Dienst der Wallonie benannt wurde, oder das Personalmitglied, das als Verantwortlicher für eine andere Dienststelle der Wallonischen Regierung benannt wurde, oder, wenn es sich um eine Einrichtung öffentlichen Interesses handelt, der leitende Generalbeamte dieser Einrichtung;

  18. beruflicher Kontext: laufende oder frühere Arbeitstätigkeiten in einer Dienststelle der Wallonischen Regierung oder einer Einrichtung öffentlichen Interesses oder - für die Anwendung von Kapitel VIII - ausgeführt in Verbindung mit einem Dienst der Wallonischen Regierung oder einer Einrichtung öffentlichen Interesses, durch die Personen unabhängig von der Art der Tätigkeiten Informationen über Unregelmäßigkeiten erlangen und bei denen sich diese Personen Repressalien ausgesetzt sehen könnten, wenn sie diese Informationen melden würden;

  19. Folgemaßnahmen: vom Integritätsbeauftragten ergriffene Maßnahmen zur Prüfung der Stichhaltigkeit der in der Meldung erhobenen Behauptungen und gegebenenfalls von ihm vorgeschlagene Maßnahmen, um gegen die gemeldete Unregelmäßigkeit vorzugehen;

  20. Mittler: das Personalmitglied, das Personalmitglied auf Probe oder das ehemalige Personalmitglied, das einen Hinweisgeber bei dem Meldeverfahren unterstützt oder unterstützt hat und dessen Unterstützung vertraulich ist;

  21. die an der Untersuchung beteiligte Person: das Personalmitglied, das Personalmitglied auf Probe oder das ehemalige Personalmitglied, das gemäß Artikel 13 des vorliegenden Erlasses vom Integritätsbeauftragten aufgefordert wird, eine Aussage zu machen, um objektive Informationen zu sammeln, und dessen Beteiligung vertraulich ist;

  22. betroffene Person: das Personalmitglied, das Personalmitglied auf Probe oder das ehemalige Personalmitglied, das in der Meldung oder in der Offenlegung als eine Person bezeichnet wird, der die...

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