13. OKTOBER 2022 - Erlass der Wallonischen Regierung über die Gewährung von Zuschüssen an öffentlich-rechtliche Personen und nicht-kommerzielle Einrichtungen für die Durchführung von Studien und Arbeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur rationellen Energienutzung in Gebäuden (UREBA-Erlass)

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 9. Dezember 1993 über die Förderung der rationellen Energienutzung, der Energieeinsparungen und der erneuerbaren Energien, Artikel 1/1, eingefügt durch das Dekret vom 26. Mai 2016, Artikel 7 und 8;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 28. März 2013 über die Gewährung von Zuschüssen an öffentlich-rechtliche Personen und nicht-kommerzielle Einrichtungen für die Durchführung von Studien und Arbeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur rationellen Energienutzung in Gebäuden (UREBA);

In der Erwägung der Bekanntmachung der Kommission Technische Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der "Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen" im Rahmen der Verordnung zur Einrichtung einer Aufbau- und Resilienzfazilität (2021/C 58/01);

Aufgrund des am 22. Juni 2022 abgegebenen Gutachtens des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 1. Juli 2022 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des Berichts vom 1. Juli 2022, der gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellt wurde;

Aufgrund der am 18. Juli 2022 abgegebenen Stellungnahme des Städte- und Gemeindeverbands der Wallonie;

Aufgrund der am 14. Juli 2022 abgegebenen Stellungnahme des Wirtschafts-, Sozial- und Umweltrats der Wallonie, Pool "Energie";

Aufgrund des am 22. August 2022 in Anwendung von Artikel 84 Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer 2 in fine der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 71842/2/V des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers für Energie;

Nach Beratung,

Beschließt:

KAPITEL I - Allgemeines

Artikel 1 - Durch den vorliegenden Erlass werden folgende Bestimmungen teilweise umgesetzt:

  1. die Richtlinie 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen;

  2. die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Energieeffizienz von Gebäuden (Neufassung).

    Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  3. öffentlich-rechtliche Person: jede juristische Person öffentlichen Rechts, die zu einer der folgenden Kategorien gehört:

    1. jede Stadt oder Gemeinde;

    2. öffentliches Sozialhilfezentrum;

    3. Provinz;

    4. lokale Gemeinde- oder Mehrgemeindepolizeizone mit Rechtspersönlichkeit im Sinne des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes;

    5. Rettungszone im Sinne des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit;

    6. interkommunale Vereinigung oder eine andere Vereinigung, die ausschließlich aus öffentlich-rechtlichen Personen besteht;

    7. autonome Gemeinderegien und autonome Provinzialregien im Sinne des Kodex für lokale Demokratie und Dezentralisierung;

  4. nicht-kommerzielle Einrichtungen: Einrichtungen gemäß der Definition in Artikel 1 Ziffer 4 des Dekrets vom 9. Dezember 1993 über die Förderung der rationellen Energienutzung, der Energieeinsparungen und der erneuerbaren Energien;

  5. Durchführbarkeitsvorstudie: eine Studie aufgrund deren die Dimensionierung und die technischen, energetischen und wirtschaftlichen Merkmale einer Investition ohne Hinweis auf einen bestimmten Typ oder eine bestimmte Marke bezüglich dieser Investition festgelegt werden können;

  6. Audit: das Bewertungsverfahren der Energieeffizienz eines Gebäudes, seiner Ausrüstungen und seines Managements, unter Berücksichtigung seiner Merkmale und Anwendungen;

  7. Energieeffizienz eines Gebäudes: die Energiemenge, die tatsächlich verbraucht wird oder die berechnet wird, um den Bedarf im Rahmen der Standardnutzung des Gebäudes zu decken (einschließlich unter anderem der Energie, die für Heizung, Warmwasser, etwaige Kühlung, Belüftung und Beleuchtung verbraucht wird);

  8. Arbeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz eines Gebäudes: Arbeiten, die sich auf die Verbesserung der Gebäudehülle oder der Systeme eines Gebäudes beziehen, einschließlich der Systeme zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen, die zu einer Verbesserung der Energieeffizienz eines bestehenden Gebäudes führen;

  9. bestehendes Gebäude: Gebäude, dessen Antrag auf Baugenehmigung oder Wiederaufbau vor dem 1. Januar 2017 gestellt wurde;

  10. Gebäudestrategie: Vision des Antragstellers, die auf die Umsetzung einer langfristigen Strategie für die Verwaltung des Gesamtbestands abzielt, die die Bebauung, die derzeitigen und künftigen Bedürfnisse und Nutzungen aufzeigt und die den daran durchzuführenden Arbeiten Priorität einräumt;

  11. Energiekataster: vergleichende Bestandsaufnahme der Gebäude einer Einheit nach ihrer energetischen Qualität, die es ermöglicht, die Prioritäten für Eingriffe am Vermögen der Einheit zu bestimmen;

  12. zugelassener Auditor: ein gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses zugelassener Auditor;

  13. energetische Buchführung: System zur Buchhaltung der Energieflüsse, durch das die zu treffenden Entscheidungen im Bereich des Energiemanagements u.a. durch die Sammlung, die Verarbeitung und Übermittlung von Informationen bezüglich der durch jede technische Betriebseinheit, Dienststelle oder Anwendung verbrauchten Energieträger...

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