13. NOVEMBER 2011 - Königlicher Erlass zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben und Beiträge - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben und Beiträge, bestätigt durch das Programmgesetz (I) vom 29. März 2012, so wie er nacheinander abgeändert worden ist durch:

- den Königlichen Erlass vom 28. März 2012 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben und Beiträge,

- den Königlichen Erlass vom 24. April 2013 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben und Beiträge,

- den Königlichen Erlass vom 4. August 2014 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben und Beiträge, zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 6. März 1980 über die Ausfuhr von Lebensmitteln und anderen Produkten und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13. August 1990 über die Herstellung und die Vermarktung von Erzeugnissen auf Tabakbasis und ähnlichen Erzeugnissen (I),

- den Königlichen Erlass vom 4. August 2014 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben und Beiträge (II),

- den Königlichen Erlass vom 26. Januar 2016 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben und Beiträge,

- den Königlichen Erlass vom 21. April 2016 über die Meldung der aufgrund ihrer gesundheitlichen oder physikalischen Auswirkungen als gefährlich eingestuften Gemische an das Nationale Zentrum für Vorbeugung und Behandlung von Vergiftungen und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben und Beiträge,

- den Königlichen Erlass vom 16. Mai 2016 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben und Beiträge,

- den Königlichen Erlass vom 25. Dezember 2017 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben und Beiträge,

- den Königlichen Erlass vom 27. Februar 2019 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben und Beiträge,

- den Königlichen Erlass vom 17. Mai 2019 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben und Beiträge,

- den Königlichen Erlass vom 8. Juli 2019 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben und Beiträge.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT

13. NOVEMBER 2011 - Königlicher Erlass zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben und Beiträge

KAPITEL 1 - Pestizide für landwirtschaftliche Zwecke

Abschnitt 1 - Abgaben

Artikel 1 - [ § 1 - [1. Jede Person, die beim Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt (nachstehend FÖD VSU genannt) die Zulassung eines Pestizids für landwirtschaftliche Zwecke, eines Pflanzenschutzmittels oder eines Zusatzstoffs beantragt, sowie jede Person, die nach Ablauf der maximalen Gültigkeitsdauer einer solchen Zulassung deren Verlängerung beantragt, muss an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse eine Abgabe entrichten. Diese Abgabe beträgt:

  1. 25.000 EUR, falls Belgien als berichterstattender Mitgliedstaat auftreten soll. Handelt es sich um ein Produkt, das mit dem repräsentativen Pflanzenschutzmittel identisch ist, für das im Rahmen des Verfahrens zur Genehmigung eines Wirkstoffs, für das Belgien als berichterstattender Mitgliedstaat aufgetreten ist, eine Akte eingereicht worden ist, und für das eine gleichwertige Verwendungsform beantragt wird, beträgt diese Abgabe nur 6.000 EUR.

  2. 6.000 EUR, falls Belgien nicht als berichterstattender Mitgliedstaat auftreten soll. Für ein Produkt, für das vollständig auf die Akte eines anderen Produkts verwiesen wird, insofern der Eigentümer der Akte des anderen Produkts sein Einverständnis gegeben hat, darauf zu verweisen, beträgt diese Abgabe nur 1.500 EUR.

  3. 6.000 EUR für einen Zusatzstoff. Wird jedoch vollständig auf die Akte eines anderen Zusatzstoffs verwiesen, insofern der Eigentümer der Akte des anderen Zusatzstoffs sein Einverständnis gegeben hat, darauf zu verweisen, beträgt diese Abgabe nur 1.500 EUR.

  4. Handelt es sich um einen Antrag für ein Produkt, der bereits früher eingereicht wurde, für den jedoch keine Zulassung erteilt werden konnte, werden die in den Buchstaben a), b) und c) erwähnten Abgaben halbiert, wenn es möglich ist, die Akte des ursprünglichen Antrags zu verwenden; bei der Notifizierung, dass eine Zulassung nicht erteilt wird, wird angegeben, ob die Abgabe bei erneuter Einreichung des Antrags halbiert werden kann; der Dienstleiter des Dienstes Pflanzenschutz- und Düngemittel des FÖD VSU kann bestimmen, ob und unter welchen Bedingungen die Akte des ursprünglichen Antrags verwendet werden kann.

  5. Handelt es sich um einen Antrag für ein Produkt zur nichtgewerblichen Nutzung, für den die Akte eines Antrags für ein Produkt zur gewerblichen Nutzung verwendet werden kann, werden die in den Buchstaben a) und b) erwähnten Abgaben halbiert; der Zulassungsausschuss, wie im Königlichen Erlass vom 28. Februar 1994 über die Aufbewahrung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pestiziden für landwirtschaftliche Zwecke erwähnt, kann bestimmen, ob und unter welchen Bedingungen die Akte eines Antrags für ein Produkt zur gewerblichen Nutzung verwendet werden kann.

  6. Handelt es sich um einen Antrag für ein Produkt, das einen genetisch veränderten Organismus im Sinne von Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates enthält, werden die in den Buchstaben a) und b) erwähnten Abgaben um die Hälfte erhöht.

  7. Bei Anträgen, für die der FÖD VSU verpflichtet ist, zusätzliche Daten anzufordern, die durch die Datenanforderungen der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder der Verordnungen (EU) Nr. 283/2013 der Kommission vom 1. März 2013 zur Festlegung der Datenanforderungen für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln oder Nr. 284/2013 der Kommission vom 1. März 2013 zur Festlegung der Datenanforderungen für Pflanzenschutzmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln oder in Anwendung der von der Europäischen Kommission angenommenen technischen Leitfäden festgelegt sind oder für die anderweitig klar ist, dass sie erforderlich sind, werden die in den Buchstaben a), b) und c) erwähnten Abgaben um 100 EUR pro Arbeitsstunde erhöht, die für die Bewertung dieser zusätzlichen Daten erforderlich ist.

    2. Diese Abgabe beträgt 3.000 EUR für jeden Antrag, bei dem die Bewertung zusätzlicher Daten erforderlich ist und/oder wenn er eine Änderung der in der Zulassungsakte vorgesehenen Verwendung, Einstufung oder Kennzeichnung beinhaltet. Wenn der Antrag nur den Wirkstoffgehalt betrifft, beträgt diese Abgabe nur 1.000 EUR. Falls Belgien als berichterstattender Mitgliedstaat auftreten soll, wird diese Abgabe hingegen auf 6.000 EUR erhöht, es sei denn, der Antrag wird vom Inhaber der Zulassung mit nur Belgien als betroffenem Mitgliedstaat eingereicht und der Antrag bezieht sich nur auf Kulturen, für die kein geeignetes Pflanzenschutzmittel zur Verfügung steht oder die nur begrenzt eingesetzt werden dürfen.

    Die Abgabe muss nicht entrichtet werden, wenn die Änderung von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister beschlossen wird. Die Abgabe beträgt 250 EUR, wenn eine Verlängerung der Zulassung ohne Bewertung von Daten erforderlich ist.

    3. Diese Abgabe beträgt 1.500 EUR für einen Antrag auf Änderung der Zusammensetzung. Die Abgabe muss nicht entrichtet werden, wenn die Änderung der Zusammensetzung ausschließlich auf eine Änderung der Spezifikation oder der Herkunft des Wirkstoffs zurückzuführen ist, der Gegenstand eines anderen gleichzeitig eingereichten Antrags ist. Wenn die Änderung der Zusammensetzung als unwesentlich betrachtet werden kann, beträgt diese Abgabe nur 750 EUR. Die Beurteilung, ob eine Änderung der Zusammensetzung unwesentlich ist, erfolgt in Übereinstimmung mit dem von der Europäischen Kommission angenommenen technischen Leitfaden zu diesem Thema. Wenn der Antrag über gegenseitige Anerkennung erfolgt, beträgt die Abgabe nur 250 EUR. Falls Belgien als berichterstattender Mitgliedstaat auftreten soll, wird diese Abgabe hingegen in jedem Fall auf 6.000 EUR erhöht.

    4. Diese Abgabe beträgt 500 EUR für:

  8. einen Antrag auf Änderung des Handelsnamens des Produkts,

  9. einen Antrag auf Änderung des Namens oder der Rechtsstellung des Inhabers der Zulassung,

  10. einen Antrag auf Übertragung der Zulassung auf den Namen einer anderen Person.

    5. Diese Abgabe beträgt 1.500 EUR pro Herkunft für einen Antrag, durch den die Spezifikation oder die Herkunft des Wirkstoffs...

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