13. NOVEMBER 1991 - Königlicher Erlass über die Verpflichtung und die Neuverpflichtung der angehenden Militärpersonen des aktiven Kaders - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Königlichen Erlasses vom 13. November 1991 über die Verpflichtung und die Neuverpflichtung der angehenden Militärpersonen des aktiven Kaders, so wie er nacheinander abgeändert worden ist durch:

- den Königlichen Erlass vom 11. August 1994 über die Anwerbung und die Ausbildung der angehenden Militärpersonen des aktiven Kaders,

- den Königlichen Erlass vom 30. Januar 1998 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über das Statut der angehenden Militärpersonen und der Militärpersonen des aktiven Kaders,

- den Königlichen Erlass vom 11. September 2003 über die Anwerbung von Militärpersonen,

- den Königlichen Erlass vom 23. Mai 2006 zur Abänderung mehrerer Königlicher Erlasse über das Statut der angehenden Militärpersonen,

- den Königlichen Erlass vom 26. August 2010 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über das Statut der Militärpersonen,

- den Königlichen Erlass vom 26. Dezember 2013 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über das Statut der Militärpersonen,

- den Königlichen Erlass vom 29. Januar 2016 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über das Statut der Militärpersonen,

- den Königlichen Erlass vom 30. Juli 2018 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über das Statut der Militärpersonen.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG

13. NOVEMBER 1991 - Königlicher Erlass über die Verpflichtung und die Neuverpflichtung von angehenden Militärpersonen des aktiven Kaders

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - [Vorliegender Erlass ist auf angehende Berufsmilitärpersonen anwendbar.

Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses wird jede der in Absatz 1 vorgesehenen Personen als "Anwärter" bezeichnet.

Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter "Gesetz vom 28. Februar 2007": das Gesetz vom 28. Februar 2007 zur Festlegung des Statuts der Militärpersonen und angehenden Militärpersonen des aktiven Kaders der Streitkräfte.]

[Art. 1 ersetzt durch Art. 58 des K.E. vom 26. Dezember 2013 (B.S. vom 30. Dezember 2013)]

KAPITEL 2 - Verpflichtung

  1. 2 - [ § 1 - [Eine Verpflichtung als angehende Militärperson des aktiven Kaders gehen in Artikel 3 Nr. 13 Buchstabe a) des Gesetzes vom 28. Februar 2007 erwähnte Anwärter ein.]

    § 2 - Eine neue Verpflichtung als angehende Militärperson des aktiven Kaders gehen in § 1 erwähnte Anwärter ein, die:

    1. in eine andere Eigenschaft umorientiert werden,

    2. in einer anderen Eigenschaft neu eingegliedert werden,

    3. in ihre ursprüngliche Eigenschaft als Anwärter zurückversetzt werden.

    Diese Anwärter gehen eine Verpflichtung für eine in Jahren ausgedrückte Dauer ein, die erforderlich ist, um die neue Ausbildung zu absolvieren beziehungsweise die ursprüngliche Ausbildung zu vervollkommnen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer etwaigen Befreiung und des Zeitpunkts, zu dem diese Ausbildung beginnt oder begonnen hat.]

    [Art. 2 ersetzt durch Art. 20 des K.E. vom 23. Mai 2006 (B.S. vom 29. Mai 2006); § 1 ersetzt durch Art. 59 des K.E. vom 26. Dezember 2013 (B.S. vom 30. Dezember 2013)]

  2. 3 - [Die in Artikel 21 Absatz 6 des Gesetzes vom 28. Februar 2007 erwähnte Zustimmung wird in Form einer Bescheinigung erteilt, deren Muster dem vorliegenden Erlass als Anlage beigefügt ist.]

    Anwärter mit Wohnsitz im Ausland legen ein Dokument vor, das als in Absatz 1 erwähnte Bescheinigung gilt.

    [Art. 3 Abs. 1 ersetzt durch Art. 60 des K.E. vom 26. Dezember 2013 (B.S. vom 30. Dezember 2013)]

  3. 4 - Können keine Verpflichtung als Anwärter eingehen:

    1. [...]

    2. [...]

    3. [...]

    [4. angehende Berufsoffiziere der normalen oder zusätzlichen Anwerbung und an einer Unteroffiziersschule aufgenommene angehende Berufsunteroffiziere, die in einem Ausbildungsjahr während dieser Ausbildungen bereits zweimal nicht bestanden haben, wenn sie erneut Anwärter [für denselben Ausbildungslehrgang] sind.]

    [Art. 4 einziger Absatz Nr. 1 bis 3 aufgehoben durch Art. 62 Nr. 2 des K.E. vom 11. September 2003 (B.S. vom 29. Oktober 2003); einziger Absatz Nr. 4 eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom 30. Januar 1998 (B.S. vom 25. Februar 1998) und abgeändert durch Art. 64 des K.E. vom 11. September 2003 (B.S. vom 29. Oktober 2003)]

  4. 5 - 6 - [...]

    [Art. 5 und 6 aufgehoben durch Art. 62 Nr. 3 des K.E. vom 11. September 2003 (B.S. vom 29. Oktober 2003)]

    KAPITEL 3 - Neuverpflichtung

  5. 7 - Eine Neuverpflichtung...

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