13. NOVEMBER 1991 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Regeln, die bei der Bewertung der charakterlichen Eigenschaften der Anwärter der Streitkräfte gelten - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 13. NOVEMBER 1991 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Regeln, die bei der Bewertung der charakterlichen Eigenschaften der Anwärter der Streitkräfte gelten

MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG

13. NOVEMBER 1991 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Regeln, die bei der Bewertung

der charakterlichen Eigenschaften der Anwärter der Streitkräfte gelten

Aufgrund des Gesetzes vom 23. Dezember 1955 bezüglich der Hilfsoffiziere der Lufstreitkräfte, Piloten und Navigatoren, insbesondere des Artikels 3 Nr. 5;

Aufgrund des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 über das Statut der Milizpflichtigen, insbesondere der Artikel 11 § 1 Nr. 4 und 13 § 2;

Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1990 über das Statut der Militäranwärter des aktiven Kaders, insbesondere des Artikels 15;

Aufgrund des Gutachtens des beratenden Ausschusses des Militärpersonals der Land-, Luft- und Seestreitkräfte und des Sanitätsdienstes;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landesverteidigung,

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf die Militäranwärter des aktiven Kaders und auf die angehenden Reservesoldaten.

Für die Anwendung vorliegenden Erlasses wird jede der in Absatz 1 erwähnten Personen als "Anwärter" bezeichnet.

Für die Anwendung vorliegenden Erlasses versteht man unter "dem Gesetz vom 28. Februar 2007": das Gesetz vom 28. Februar 2007 zur Festlegung des Statuts der Militärpersonen und angehenden Militärpersonen des aktiven Kaders der Streitkräfte.

  1. 2 - [...]

    [Art. 2 aufgehoben durch Art. 4 des K.E. vom 23. Mai 2006 (B.S. vom 29. Mai 2006)]

  2. 3 - [...]

    [Art. 3 aufgehoben durch Art. 4 des K.E. vom 23. Mai 2006 (B.S. vom 29. Mai 2006)]

    KAPITEL II - Bewertung bei der Anwerbung [aufgehoben durch Art.70 des K.E.

    vom 11. September 2003 (B.S. vom 29. Oktober 2003)]

  3. 4 - [...]

    [Art. 4 aufgehoben durch Art. 70 des K.E. vom 11. September 2003 (B.S. vom 29. Oktober 2003)]

  4. 5 - [...]

    [Art. 5 aufgehoben durch Art. 70 des K.E. vom 11. September 2003 (B.S. vom 29. Oktober 2003)]

  5. 6 - [...]

    [Art. 6 aufgehoben durch Art. 70 des K.E. vom 11. September 2003 (B.S. vom 29. Oktober 2003)]

    KAPITEL III - Bewertung während der Ausbildung

  6. 7 - § 1 - Die charakterlichen Eigenschaften des Anwärters, mit Ausnahme des in Absatz 2 erwähnten Anwärters, werden, außer zu den Zeitpunkten im Sinne von Artikel 98 § 2 des Gesetzes oder, je nach dem Fall, zu den Zeitpunkten im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 16. Mai 2001 zur Festlegung des Statuts der Militärpersonen des Reservekaders der Streitkräfte, bewertet:

    1. am Ende des Ausbildungsteils, der das Modul Ausbildung Kader umfasst;

    2. am Ende des Teilabschnitts Militärgrundausbildung.

    Die charakterlichen Eigenschaften des angehenden Berufsoffiziers der normalen Anwerbung, der in der Königlichen Militärschule angenommen wird, sowie des angehenden Berufsunteroffiziers in der Schulbildung werden, außer zu den Zeitpunkten im Sinne von Artikel 98 § 2 des Gesetzes, einmal während oder am Ende des ersten Semesters des ersten Ausbildungsjahrs bewertet.

    § 2 - Die charakterlichen Eigenschaften des Offiziersanwärters oder Unteroffiziersanwärters werden außerdem dreimonatlich während der Probezeit oder des Bewertungszeitraums bewertet.

    Die charakterlichen Eigenschaften des Freiwilligenanwärters werden außerdem dreimonatlich während der Probezeit und halbjährlich während des Bewertungszeitraums bewertet.

    § 3 - [...]

    § 4 - [...]

    § 5 - Die Bewertungen werden von dem für die Ausbildung des Anwärters unmittelbar verantwortlichen Offizier erstellt.

    Während einer Probezeit oder eines Bewertungszeitraums werden die jährlichen Bewertungen und die Bewertungen am Ende des Zeitraums allerdings vom Korpskommandanten des Anwärters, nach Stellungnahme des für die Ausbildung des Anwärters unmittelbar verantwortlichen Offiziers, erstellt.

    Jede andere während einer Probezeit oder eines Bewertungszeitraums erstellte Bewertung wird dem Korpskommandanten zur Kenntnisnahme unterbreitet.

    § 6 - [...]

  7. 7bis - § 1 - Am Anfang jedes Ausbildungsjahres eines Schulbildungszeitraums sowie am Anfang jedes Ausbildungszeitraums und Ausbildungsteils im Sinne der Anlage zu vorliegendem Erlass wird der Anwärter schriftlich über Folgendes informiert:

    1. die Zeitpunkte und die statutarische bzw. nichtstatutarische Art der Bewertungen;

    2. die bewerteten Kompetenzen sowie die Verhaltensindikatoren, die für diese Bewertung verwendet werden;

    3. die Benotungen und Noten, die zum Bestehen erzielt bzw. bekommen werden müssen.

    § 2 - Mindestens ein Funktionierungsgespräch zwischen dem Anwärter und seinem Bewerter findet statt:

    1. vor der ersten statutarischen Bewertung;

    2. zwischen zwei aufeinanderfolgenden statutarischen Bewertungen.

    Während des Funktionierungsgesprächs werden die Kompetenzen des Anwärters mithilfe der in der Anlage zu vorliegendem Erlass bestimmten Kompetenzen und Verhaltensindikatoren mit ihm besprochen.

    Es wird ein knapper Bericht über das Funktionierungsgespräch erstellt. Dieser Bericht enthält mindestens die starken und schwachen Punkte des Anwärters und wird vom Anwärter für gesehen unterzeichnet, und in seine Ausbildungsakte aufgenommen.

    § 3 - Jede Bewertung wird nach Ablauf eines Bewertungsgesprächs zwischen dem Anwärter und seinem Bewerter erstellt.

    Während dieses Bewertungsgesprächs werden die starken und schwachen Punkte des Anwärters erläutert.

    Jede Note "sehr schlecht", "schlecht", "unzureichend" oder "zu verbessern" für eine Kompetenz muss vom Bewerter anhand der in der Anlage zu vorliegendem Erlass bestimmten Verhaltensindikatoren begründet werden.

    Jede Bewertung wird dem Anwärter spätestens fünf Werktage, die dem Datum des Bewertungsgesprächs folgen, zugestellt und wird vom Anwärter für gesehen unterzeichnet, und in seine Ausbildungsakte aufgenommen.

    § 4 - Der Anwärter kann seine Einwände gegen den Inhalt des von seinem Bewerter erstellten Funktionierungs- oder Bewertungsgesprächs vorbringen.

    Die...

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