13. NOVEMBER 1991 - Königlicher Erlass zur Festlegung der für die Beurteilung der moralischen Eigenschaften der Kandidaten der Streitkräfte anwendbaren Regeln - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Königlichen Erlasses vom 13. November 1991 zur Festlegung der für die Beurteilung der moralischen Eigenschaften der angehenden Militärpersonen des aktiven Kaders oder der Milizpflichtigen, angehenden Reserveoffiziere oder -unteroffiziere anwendbaren Regeln, so wie er nacheinander abgeändert worden ist durch:

- den Königlichen Erlass vom 11. August 1994 über das Statut der Kurzzeitmilitärpersonen (I),

- den Königlichen Erlass vom 11. August 1994 über die Anwerbung und die Ausbildung der angehenden Militärpersonen des aktiven Kaders (II),

- den Königlichen Erlass vom 3. Mai 2003 über das Statut der Militärpersonen des Reservekaders der Streitkräfte,

- den Königlichen Erlass vom 11. September 2003 über die Anwerbung von Militärpersonen,

- den Königlichen Erlass vom 23. Mai 2006 zur Abänderung mehrerer Königlicher Erlasse über das Statut der angehenden Militärpersonen,

- den Königlichen Erlass vom 26. Dezember 2013 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über das Statut der Militärpersonen,

- den Königlichen Erlass vom 29. Januar 2016 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über das Statut der Militärpersonen.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG

13. NOVEMBER 1991 - [Königlicher Erlass zur Festlegung der für die Beurteilung der moralischen Eigenschaften der Kandidaten der Streitkräfte anwendbaren Regeln]

[Überschrift ersetzt durch Art. 110 des K.E. vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 11. Juli 2003)]

Artikel 1 - [Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Bewerber, angehende Militärpersonen des aktiven Kaders und angehende Reservemilitärpersonen.]

[Art. 1 ersetzt durch Art. 48 des K.E. vom 26. Dezember 2013 (B.S. vom 30. Dezember 2013)]

  1. 2 - [Als vereinbar mit dem Militärstand im Sinne von Artikel 11 Nr. 2 des Gesetzes vom 28. Februar 2007 zur Festlegung des Statuts der Militärpersonen und angehenden Militärpersonen des aktiven Kaders der Streitkräfte gelten die Verstöße, vorgesehen in:

    1. den Artikeln 419 bis 422 des Strafgesetzbuches,

    2. den Artikeln 29, 29bis und 29ter der am 16. März 1968 koordinierten Gesetze über die Straßenverkehrspolizei.]

    [Art. 2 ersetzt durch Art. 49 des K.E. vom 26. Dezember 2013 (B.S. vom 30. Dezember 2013)]

  2. 3 - [...]

    [Art. 3 aufgehoben durch Art. 50 Nr. 1 des K.E. vom 26. Dezember 2013 (B.S. vom 30...

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