13. MAI 2017 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Abweichungen von den Zulassungs- und Ausübungsbedingungen für Zessionare von Forderungen aus einem Immobiliarhypothekarkredit und für Kreditgeber, die keine Kredite mehr gewähren, sondern sich darauf beschränken, bestehende Kredite zu verwalten und abzuwickeln, und zur Abänderung der Artikel 3 und 4 des Königlichen Erlasses vom 29. Oktober 2015 zur Ausführung von Buch VII Titel 4 Kapitel 4 des Wirtschaftsgesetzbuches hinsichtlich der Beantragung und Aufrechterhaltung der Zulassung als Kreditgeber - Deutsche Übersetzung von Auszügen

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung der Artikel 1 bis 8, 11 und 12 des Königlichen Erlasses vom 13. Mai 2017 zur Festlegung von Abweichungen von den Zulassungs- und Ausübungsbedingungen für Zessionare von Forderungen aus einem Immobiliarhypothekarkredit und für Kreditgeber, die keine Kredite mehr gewähren, sondern sich darauf beschränken, bestehende Kredite zu verwalten und abzuwickeln, und zur Abänderung der Artikel 3 und 4 des Königlichen Erlasses vom 29. Oktober 2015 zur Ausführung von Buch VII Titel 4 Kapitel 4 des Wirtschaftsgesetzbuches hinsichtlich der Beantragung und Aufrechterhaltung der Zulassung als Kreditgeber.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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  1. MAI 2017 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Abweichungen von den Zulassungs- und Ausübungsbedingungen für Zessionare von Forderungen aus einem Immobiliarhypothekarkredit und für Kreditgeber, die keine Kredite mehr gewähren, sondern sich darauf beschränken, bestehende Kredite zu verwalten und abzuwickeln, und zur Abänderung der Artikel 3 und 4 des Königlichen Erlasses vom 29. Oktober 2015 zur Ausführung von Buch VII Titel 4 Kapitel 4 des Wirtschaftsgesetzbuches hinsichtlich der Beantragung und Aufrechterhaltung der Zulassung als Kreditgeber

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Aufgrund des Buches VII "Zahlungs- und Kreditdienste" des Wirtschaftsgesetzbuches, des Artikels VII.159 § 2/1, eingefügt durch das Gesetz vom 18. April 2017, des Artikels VII.159 § 3 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Oktober 2015, und des Artikels VII.160 § 1, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014;

    Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Oktober 2015 zur Ausführung von Buch VII Titel 4 Kapitel 4 des Wirtschaftsgesetzbuches;

    Aufgrund der Stellungnahme der FSMA vom 21. März 2017;

    Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.250/1 des Staatsrates vom 3. Mai 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

    Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und der Verbraucher und des Ministers des Mittelstands

    Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

    KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen

    Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  2. "WiGB": Wirtschaftsgesetzbuch,

  3. "Gesetz über Finanzsicherheiten": Gesetz vom 15. Dezember 2004 über Finanzsicherheiten und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten und den Verleih mit Bezug auf Finanzinstrumente,

  4. "Abtretung": Eigentumsübertragung einer Forderung aus einem Immobiliarhypothekarkredit,

  5. "Abtretung als Sicherheit": Eigentumsübertragung einer Forderung aus einem Immobiliarhypothekarkredit, die als Sicherheit erfolgt wie in Artikel 12 des Gesetzes...

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