13. JULI 2023 - Erlass der Wallonischen Regierung über die Kontrollen, die Verwaltungsstrafen und die Beitreibung, die auf die Interventionen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie im Rahmen der Konditionalität anwendbar sind

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013;

Aufgrund der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

Aufgrund der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172 der Kommission vom 4. Mai 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität;

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft, Artikel D.4, D.31 Absatz 2, D.242 Absatz 1 Ziffer 5 und 6, und Absatz 6, D.250 und D.255 § 2;

Aufgrund der am 8. Dezember 2022 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 10. März 2023 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2023 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben am 15. Februar 2023 erstellten Berichts;

Aufgrund der am 16. März 2023 stattgefundenen Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde;

Aufgrund der am 27. April 2023 abgegebenen Stellungnahme der Datenschutzbehörde;

Aufgrund des am 2. Juni 2023 an den Staatsrat gerichteten Antrags auf Abgabe eines Gutachtens innerhalb einer Frist von dreißig Tagen, in Anwendung von Artikel 84 Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass innerhalb dieser Frist keine Mitteilung des Gutachtens erfolgt ist;

Aufgrund des Artikels 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers für Landwirtschaft;

Nach Beratung,

Beschließt :

Teil 1 - Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 - Mit dem vorliegenden Erlass werden die Vorschriften für die Kontrollen, die Verwaltungsstrafen und die Beitreibung festgelegt, die auf die Interventionen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie im Rahmen der Konditionalität anwendbar sind, die festgelegt wurden durch:

  1. den Erlass der Wallonischen Regierung vom 23. Februar 2023 über die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit, die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit und die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte;

  2. den Erlass der Wallonischen Regierung vom 23. Februar 2023 über die gekoppelten Einkommensstützungen für Eiweißpflanzen, weibliche Rinder des Fleischtyps, des Mischtyps und des Milchtyps sowie für Mutterschafe;

  3. den Erlass der Wallonischen Regierung vom 23. Februar 2023 über die Beihilfe für Öko-Regelungen;

  4. den Erlass der Wallonischen Regierung vom 23. Februar 2023 über die Beihilfe für Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen gewährt werden;

  5. den Erlass der Wallonischen Regierung vom 23. Februar 2023 über die Beihilfe für die biologische Landwirtschaft gewährt werden;

  6. den Erlass der Wallonischen Regierung vom 6. Februar 2023 über die Entschädigungen für Gebiete mit naturbedingten oder anderen spezifischen Benachteiligungen;

  7. den Erlass der Wallonischen Regierung vom 7. Februar 23 über die land- und forstwirtschaftlichen Entschädigungen, die für Natura-2023-Gebiete gewährt werden;

  8. den Erlass der Wallonischen Regierung vom 23. Februar 2023 über Niederlassungsbeihilfen und über Investitionsbeihilfen für die Landwirtschaft, die Aquakultur und den Gartenbau und für im Bereich der Erstverarbeitung und Vermarktung im Agrar- und Nahrungsmittelsektor und der Forstwirtschaft tätige Genossenschaften und andere Unternehmen;

  9. den Erlass der Wallonischen Regierung vom 10. März 2023 über die Anerkennung der Erzeugerorganisationen, der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und der Branchenverbände der Erzeuger im Obst- und Gemüsesektor sowie über die operationellen Programme;

  10. den Erlass der Wallonischen Regierung vom 23. Februar 2023 betreffend die gemeinsamen Konzepte für Interventionen und Beihilfen der Gemeinsamen Agrarpolitik und für Konditionalität.

    Unbeschadet der im Recht der Europäischen Union vorgesehenen besonderen Bestimmungen gelten die Titel 1 der Teile 2 und 3 sowie Teil 4 auch für Maßnahmen, die in Durchführung der folgenden Verordnungen ergriffen werden:

  11. Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates;

  12. Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates.

    Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses und seiner Durchführungserlasse gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  13. Landwirt: der Landwirt im Sinne von Artikel D.3 Ziffer 4 des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft;

  14. Erlass der Wallonischen Regierung vom 23. Februar 2023: der Erlass der Wallonischen Regierung vom 23. Februar 2023 betreffend die gemeinsamen Konzepte für Interventionen und Beihilfen der Gemeinsamen Agrarpolitik und für Konditionalität;

  15. computergestützte Datenbanken für Tiere: computergestützte Datenbanken wie Sanitel, Herdbücher, interne Datenbanken für Schafe oder jede andere Datenbank;

  16. Begünstigter: der Empfänger einer Intervention im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik;

  17. Konditionalität: die gesamten Anforderungen und Normen im Rahmen der Konditionalität, die in Teil 3 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Februar 2023 festgelegt sind;

  18. Beihilfeantrag: der Beihilfeantrag im Sinne von Artikel 2 Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer 16 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Februar 2023;

  19. Zahlungsantrag: der Zahlungsantrag im Sinne von Artikel 2 § 1 Absatz 1 Ziffer 17 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Februar 2023;

  20. Sammelantrag: der Sammelantrag im Sinne von Artikel D.3 Ziffer 13 des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft;

  21. Antragsteller: die natürliche oder juristische Person oder die Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, die einen Beihilfeantrag im Rahmen einer Intervention im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik stellt;

  22. Anforderungen im Rahmen der Konditionalität: die in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 vom 2. Dezember 2021 genannten und in Anhang III derselben Verordnung aufgeführten Grundanforderungen an die Betriebsführung;

  23. Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums: Interventionen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Ziffern 4 bis 8;

  24. flächenbezogene Interventionen: Interventionen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Ziffern 1 bis 7, mit Ausnahme von tiergestützten Interventionen;

  25. tiergestützte Interventionen: die gekoppelten Einkommensstützungen für Tiere gemäß Kapitel 3 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Februar 2023 über die gekoppelten Einkommensstützungen für Eiweißpflanzen, weibliche Rinder des Fleischtyps, des Mischtyps und des Milchtyps sowie für Mutterschafe und die Maßnahme Nr. 11 "bedrohte lokale Rassen" gemäß Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 6 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Februar 2023 über die Beihilfe für Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen;

  26. Interventionen, die nicht in den Bereich des InVeKoS fallen: Interventionen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Ziffern 8 und 9;

  27. Interventionen, die in den Bereich des InVeKoS fallen: Interventionen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Ziffern 1 bis 7;

  28. Grundanforderung: alle relevanten Anforderungen gemäß Artikel 31 § 5 Buchstaben a bis c und Artikel 70 § 3 Buchstaben a bis c der Verordnung (EU) 2021/2115 vom 2. Dezember 2021;

  29. Nichtbeachtung:

    1. jede Nichteinhaltung der Zulässigkeitskriterien, der Anforderungen in Bezug auf die Verpflichtungen oder der sonstigen Auflagen im Zusammenhang mit den Bedingungen für die Gewährung einer Beihilfe im Rahmen einer Intervention der Gemeinsamen Agrarpolitik;

    2. in Bezug auf die Konditionalität: jede Nichteinhaltung der Anforderungen und Normen im Rahmen der Konditionalität, die in Teil 3 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Februar 2023 festgelegt sind;

  30. Normen im Rahmen der Konditionalität: die Normen in Bezug auf den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, genannt in den Artikeln 12 und 13 und aufgeführt in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 vom 2. Dezember 2021;

  31. Zahlstelle: die Zahlstelle im Sinne von Artikel D.3 Ziffer 25 des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft;

  32. spezialisierte Kontrolleinrichtungen: die Behörden, die für die Durchführung von Kontrollen und Überprüfungen der Einhaltung der Anforderungen und Standards verantwortlich sind, die in den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 vom 2. Dezember 2021 genannt und in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 aufgeführt sind;

  33. landwirtschaftliche Parzelle: die landwirtschaftliche Parzelle im Sinne von Artikel 2 § 1 Absatz 1 Ziffer 29 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Februar 2023;

  34. Referenzparzelle: die Referenzparzelle im Sinne von Artikel 2 § 2 der Verordnung (EU) Nr. 2022/1172 vom 4. Mai 2022;

  35. ...

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