13. JULI 2023 - Dekret über das Risiko- und Krisenmanagement durch die Wallonische Region (1)
Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:
KAPITEL 1. - Definitionen und Anwendungsbereich
Artikel 1. Für die Anwendung des vorliegenden Dekrets gelten folgende Definitionen:
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Königlicher Erlass vom 22. Mai 2019: der Königliche Erlass vom 22. Mai 2019 über die Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern;
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Krise: ein punktuelles gefährliches Ereignis, das aufgrund seiner Art oder seiner Folgen direkt oder indirekt die Ausübung der Zuständigkeiten der Wallonischen Region beeinträchtigt, ihre wesentlichen Interessen und Dienste bedroht, dringende Entscheidungen erfordert und eine Koordinierung der Maßnahmen der Regierung und der regionalen öffentlichen Dienste erfordert;
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Risikomanagement: zyklischer Prozess zur Identifizierung von Risiken, mit dem Ziel, diese vorzubeugen und sich auf sie vorzubereiten, die daraus resultierenden Krisen zu bewältigen, zur Rückkehr zur Normalität nach diesen Krisen beizutragen und aus ihnen Lehren zu ziehen;
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Risikokultur: das Wissen und die Praktiken, die Einzelpersonen und Organisationen ermöglichen, präventiv zu handeln und wirksam auf Risiken und Bedrohungen zu reagieren und deren Schaden zu begrenzen;
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RPKM: der in Artikel 6 genannte regionale Plan für das Krisenmanagement;
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Noteinsatzplanung: die Noteinsatzplanung gemäß Artikel 1 Ziffer 4 des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019;
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Notsituation: die Notsituation gemäß Artikel 1 Ziffer 3 des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019;
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zuständige Behörden: die für die Noteinsatzplanung und das Management von Notsituationen zuständigen Behörden, d. h. auf nationaler Ebene die im Königlichen Erlass vom 31. Januar 2003 zur Festlegung des Noteinsatzplans für Krisenereignisse und Krisensituationen, die eine Koordination oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern, vorgesehenen Behörden und auf lokaler Ebene die in Artikel 1 Ziffer 1 des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 vorgesehenen Behörden;
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Disziplinen: die in Kapitel III des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 bestimmten Dienste;
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regionale öffentliche Dienste: die Dienste der Wallonischen Regierung, die in Artikel 3 § 1 des Dekrets vom 12. Februar 2004 über das Statut des öffentlichen Verwalters genannten Einrichtungen und die Betreiber von Gas- und Elektrizitätsnetzen;
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Gefährliches Ereignis: das Auftreten einer Gefahr oder eines Risikos, dessen Folgen zu einer Krisen- oder Notsituation führen können;
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Regionale Zuständigkeiten: Zuständigkeiten, die von der Wallonischen Region gemäß der Verfassung und dem Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen ausgeübt werden, sowie die Zuständigkeiten, deren Ausübung von einer anderen Gebietskörperschaft auf die Wallonische Region übertragen wird;
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Datenschutz-Grundverordnung: die Verordnung 2016/679/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung);
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Zeitraum der Wiederherstellung: der in Artikel 40 des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 festgelegte Zeitraum.
Art. 2. Mit dem vorliegenden Dekret werden die Verpflichtungen der Wallonischen Region im Bereich des Risiko- und Krisenmanagements, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, sowie ihre Unterstützung der zuständigen Behörden im Rahmen der Noteinsatzplanung und des Managements von Notsituationen auf nationaler oder lokaler Ebene festgelegt. In dieser Hinsicht lässt es andere gesetzliche Bestimmungen unberührt, die darauf abzielen, Instrumente zur Risiko- und Krisenprävention einzuführen und ein optimales Risiko- und...
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