13. JULI 2017 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 30. November 2006 über die Förderung des mittels erneuerbarer Energiequellen oder Kraft/Wärme-Kopplung erzeugten Stroms

Die Wallonische Regierung

Aufgrund des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts, Artikel 37, ersetzt durch das Dekret vom 4. Oktober 2007 und abgeändert durch das Dekret vom 23. Januar 2014, Artikel 38 § 1, ersetzt durch das Dekret vom 4. Oktober 2007, und Artikel 39, ersetzt durch das Dekret vom 4. Oktober 2007 und abgeändert durch die Dekrete vom 27. März 2014 und vom 11. März 2016;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 30. November 2006 über die Förderung des mittels erneuerbarer Energiequellen oder Kraft/Wärme-Kopplung erzeugten Stroms;

Aufgrund der am 8. Mai 2017 abgegebenen Stellungnahme der Wallonischen Kommission für Energie ("Commission wallonne pour l'énergie" (CWaPE));

Aufgrund des gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellten und am 8. Juni 2017 verabschiedeten Berichts;

Aufgrund des am 5. Juli 2017 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 61666/4 des Staatsrats;

Aufgrund der am 3. April 2017 abgegebenen Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialrates der Wallonie;

Auf Vorschlag des Ministers für Energie;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Im Erlass der Wallonischen Regierung vom 30. November 2006 über die Förderung des mittels erneuerbarer Energiequellen oder Kraft/Wärme-Kopplung erzeugten Stroms wird ein Artikel 1bis mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:

"Art. 1bis - Durch den vorliegenden Erlass wird, was die Zuständigkeiten der Wallonischen Region angeht, die Richtlinie (EU) 2015/1513 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28/(EG) zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen teilweise umgesetzt.".

Art. 2 - In Artikel 2 desselben Erlasses werden folgende Definitionen eingeführt:

  1. "Reststoff aus der Verarbeitung": ein Stoff, der kein Endprodukt ist, dessen Herstellung durch den Produktionsprozess unmittelbar angestrebt wird; er stellt nicht das primäre Ziel des Produktionsprozesses dar, und der Prozess wurde nicht absichtlich geändert, um ihn zu produzieren;

  2. "Reststoffe aus...

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