13. JULI 2017 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Ausführung von Titel XII Kapitel I und II des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft in Bezug auf Zuschüsse für Agrarforschung, Innovation und wissenschaftliche und technische Forschung zu landwirtschaftlichen Zwecken

Die Wallonische Regierung

Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft, Artikel D.362, D.365 und D.381;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 29. April 2004 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Zuschüssen für die wissenschaftliche und technische Forschung mit landwirtschaftlicher Zielsetzung;

Aufgrund des in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben aufgestellten Berichts;

Aufgrund der am 6. März 2017 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 9. März 2017 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 16. März 2017;

Aufgrund des am 26. Juni 2017 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats Nr. 61.596/4;

Auf Vorschlag des Ministers für Landwirtschaft;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL I - Definitionen und allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. Forschungszentrum: jede Art von Zentrum, Abteilung, Dienststelle oder Labor, unabhängig davon, ob es sich dabei um eine öffentliche oder private Einrichtung handelt, die zum Ziel hat, Forschung zu landwirtschaftlichen Zwecken zu betreiben oder Dienstleistungen zu erbringen, die zur technologischen und wirtschaftlichen Entwicklung des Agrar- und Forstsektors beitragen;

  2. Gesetzbuch: das wallonische Gesetzbuch über die Landwirtschaft;

  3. Strategischer Ausschuss für die Landwirtschaft: der Ausschuss nach Artikel D.82 des Gesetzbuches;

  4. "CCSRA": der Konzertierungs- und Überwachungsausschuss für die Agrarforschung ("Comité de concertation et de suivi de la recherche agronomique") im Sinne von Artikel D.379 des Gesetzbuches;

  5. Abteilung: die Abteilung Entwicklung der Verwaltung im Sinne von Artikel D.3 Ziffer 3 des Gesetzbuches;

  6. Entwicklung: die Tätigkeit, die in der Entwicklung und wesentlichen Verbesserung von Produkten, Verfahren oder Diensten aus einer Forschung, die zu konkreten Ergebnissen geführt hat, deren Bewirtschaftung und Verbreitung besteht, wobei auch Pilotprojekte und Demonstrationsprojekte zu berücksichtigen sind;

  7. Generaldirektor: der Generaldirektor der Verwaltung im Sinne von Artikel D. 3 Ziffer 3 des Gesetzbuches;

  8. Betreuung: die Begleitung, Beratung und technische, wissenschaftliche und wirtschaftliche Überwachung der Wirtschaftsteilnehmer aus den landwirtschaftlichen Sektoren mit dem Ziel, ihre Kenntnisse, ihre Techniken zu optimieren und sie zur Anwendung der europäischen, föderalen und regionalen Vorschriften anzuregen;

  9. Promotor: die natürliche oder juristische Person, die als Vertreter und im Namen einer Forschungseinheit oder eines Forschungszentrums auftritt, die/das ein für Agrarforschung, Innovation und wissenschaftliche und technische Forschung zu landwirtschaftlichen Zwecken bezuschusstes Projekt vorschlägt und durchführt;

  10. Forschungseinheit: die Universitäts-, Hochschul- oder gemischte Forschungseinheit, das Zentrum für landwirtschaftliche Forschung, oder jede Struktur bzw. Gruppe, die dazu bestimmt ist, durch Förderungs-, Forschungs- und Entwicklungsaktionen, die gemeinsame Nutzung der Ausrüstungen und den Austausch von Informationen und Know-How, sowie durch eine effektive Mitwirkung an Wissenstransfer, Vernetzung und der Verbreitung von Informationen die landwirtschaftliche Tätigkeit zu stimulieren;

  11. gemischte Forschungseinheit ("UMR"): die gemischte Forschungseinheit ("unité mixte de recherche") im Sinne von Artikel 365 § 1 Absatz 2 des Gesetzbuches;

  12. Minister: der Minister nach Artikel D.3 Ziffer 22 des Gesetzbuches.

    Der Minister kann die in Absatz 1 angeführten Definitionen präzisieren.

    1. 2 - Die Aufrufe zur Einreichung eines Projekts werden auf dem Portal der wallonischen Landwirtschaft veröffentlicht.

      KAPITEL II - Zuschüsse für Innovation und wissenschaftliche und technische Forschung zu landwirtschaftlichen Zwecken

      Abschnitt 1 - Anwendungsbereich

    2. 3 - Der Minister gewährt den Forschungseinheiten Zuschüsse für Innovation und wissenschaftliche und technische Forschung zu landwirtschaftlichen Zwecken im Agrar- und Forstsektor.

      Abschnitt 2 - Zuschüsse für Forschung

    3. 4 - Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt der Minister den Forschungseinheiten Zuschüsse, um wissenschaftliche und technische Forschungsprojekte zu unterstützen, die zwecks der Ausrichtung des Agrar- und Forstsektors gemäß Artikel D.1 des Gesetzbuches eingesetzt werden.

    4. 5 - Jedes Forschungsprojekt hat eine Laufzeit von maximal drei Jahren und ist Bestandteil des Forschungsprogramms einer Forschungseinheit. Ein Forschungsprogramm läuft über maximal sechs Jahre und besteht aus einer oder zwei aufeinanderfolgenden Projektperioden, jeweils erste und zweite Dreijahresperiode genannt.

      Die Verlängerung betrifft die Forschungsprojekte, die auf die erste Dreijahresperiode eines Forschungsprogramms folgen.

      Das Forschungsprogramm wird durch einen Titel, gefolgt von einem Akronym, gekennzeichnet. Der Titel ist ausreichend vollständig und präzise, um zu verstehen, worin das Projekt besteht.

      Die Projekte werden durch den Titel und das Akronym des Programms, in das sie sich einreihen, und die Nummer, die der betroffenen Dreijahresperiode entspricht, gekennzeichnet.

    5. 6 - Auf Vorschlag des strategischen Ausschusses für Landwirtschaft und nach Beratung mit dem "CCSRA" legt der Minister die zur Gewährung der Zuschüsse als vorrangig angesehenen Themenbereiche fest.

    6. 7 - Der Minister kann jährlich einen Aufruf zur Einreichung von Projekten einleiten mit dem Ziel, den vorrangigen Themenbereichen der Wallonischen Region nach Artikel 6 zu entsprechen. Der Projektaufruf wird auf dem Portal der wallonischen Landwirtschaft und auf einfache Anfrage an die Abteilung veröffentlicht und zugänglich gemacht.

      Nach Beratung mit dem "CCSRA" werden die Methoden zur Bewertung, Gewichtung und Einstufung der Projekte vom Minister in dem Projektaufruf festgelegt.

    7. 8 - Die Abteilung leitet jährlich einen Aufruf zur Verlängerung ein.

    8. 9 - Der Vorschlag eines Forschungsprojekts gilt als beihilfefähig, wenn die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt werden:

  13. Der eingereichte Projektvorschlag ist ein Vorschlag für Grundlagenforschung oder angewandte Forschung, mit Ausnahme von jeglichem Entwicklungs- bzw. Betreuungsprojekt;

  14. Der Projektvorschlag wird von einer Forschungseinheit eingereicht;

  15. Die Durchführung des Forschungsprojekts wird sich erwartungsgemäß entscheidend positiv auf die Landwirtschaft bzw. Land- und Ernährungswirtschaft auswirken;

  16. Der Projektvorschlag wird anhand des vom Minister festgelegten und auf dem...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT