13. FEBRUAR 1998 - Königlicher Erlass über die Aus- und Weiterbildungszentren für Sanitäter-Krankenwagenfahrer - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Königlichen Erlasses vom 13. Februar 1998 über die Aus- und Weiterbildungszentren für Sanitäter-Krankenwagenfahrer, so wie er nacheinander abgeändert worden ist durch:

- den Königlichen Erlass vom 19. März 1998 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13. Februar 1998 über die Aus- und Weiterbildungszentren für Sanitäter-Krankenwagenfahrer,

- den Königlichen Erlass vom 23. März 1999 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13. Februar 1998 über die Aus- und Weiterbildungszentren für Sanitäter-Krankenwagenfahrer,

- den Königlichen Erlass vom 11. Mai 2007 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13. Februar 1998 über die Aus- und Weiterbildungszentren für Sanitäter-Krankenwagenfahrer,

- den Königlichen Erlass vom 27. September 2020 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13. Februar 1998 über die Aus- und Weiterbildungszentren für Sanitäter-Krankenwagenfahrer.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT

  1. FEBRUAR 1998 - Königlicher Erlass über die Aus-

    und Weiterbildungszentren für Sanitäter-Krankenwagenfahrer

    KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen

    Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter:

  2. Gesetz: das Gesetz vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe,

  3. Zentrum: das in Artikel 6ter des Gesetzes erwähnte Aus- und Fortbildungszentrum,

  4. Ambulanzdienst: den in Artikel 5 des Gesetzes erwähnten Ambulanzdienst,

  5. Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Anwärter: die Person, deren Bewerbung vorgeschlagen wird:

    - von einem Ambulanzdienst, der sich in der Provinz oder gegebenenfalls mit Einverständnis der betreffenden Hygiene-Inspektoren in einer anderen Provinz befindet,

    - oder, in Ermangelung dessen, vom Hygiene-Inspektor,

  6. [Mobiler Rettungsdienst: die zugelassene Funktion "Mobiler Rettungsdienst", die erwähnt ist im Königlichen Erlass vom 10. April 1995 zur Anwendung gewisser Bestimmungen des Gesetzes über die Krankenhäuser auf die Funktion "Mobiler Rettungsdienst" und in Artikel 4bis des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998, oder, solange die vorerwähnten Funktionen nicht zugelassen und in den Betrieb der dringenden medizinischen Hilfe integriert sind, das präklinische Ärzte- und Krankenpflegerteam eines ordnungsgemäß eingerichteten Krankenhausdienstes, mit dem eine Vereinbarung über die Mitwirkung an der dringenden medizinischen Hilfe geschlossen wurde,]

  7. [Notaufnahmedienst: den im Königlichen Erlass vom 2. April 1965 zur Festlegung der Modalitäten für die Organisation der dringenden medizinischen Hilfe und zur Bestimmung der Gemeinden als Zentren des einheitlichen Rufsystems erwähnten Notaufnahmedienst,]

  8. Hygiene-Inspektor: den für das Gebiet zuständigen Hygiene-Inspektor,

  9. Minister: den für die Volksgesundheit zuständigen Minister.

    [Art. 1 einziger Absatz Nr. 5 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 19. März 1998 (B.S. vom 28. März 1998); einziger Absatz Nr. 6 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 23. März 1999 (B.S. vom 22. Juni 1999)]

    KAPITEL 2 - Zulassung

    1. 2 - Um gemäß Artikel 3bis des Gesetzes zugelassen zu werden und diese Zulassung zu behalten, muss das Zentrum:

  10. per Einschreibebrief beim Minister seinen Antrag einreichen, dem die Satzung und die Geschäftsordnung beigefügt sind und den der Minister dem Hygiene-Inspektor zur Stellungnahme übermittelt,

  11. einen Organisationsträger mit Rechtspersönlichkeit haben oder selbst Rechtspersönlichkeit besitzen,

  12. für die Grundausbildung:

    - den Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Anwärtern die in Artikel 7 des vorliegenden Erlasses bestimmte Grundausbildung erteilen, wobei die Zahl der Anwärter pro Ausbildung sechsunddreißig nicht übersteigen darf,

    - mindestens eine Grundausbildung pro Kalenderjahr und die zur Deckung des Bedarfs erforderlichen Grundausbildungen, die gegebenenfalls dezentralisiert werden können, organisieren,

  13. für die Weiterbildung den Sanitäter-Krankenwagenfahrern, deren Bewerbung von einem Ambulanzdienst vorgeschlagen wird, die in Artikel 14 des vorliegenden Erlasses erwähnte Weiterbildung erteilen, [wobei die Teilnehmerzahl pro Zyklus zwölf nicht übersteigen darf,]

  14. für die Grundausbildung und die Weiterbildung die neuste Fassung des vom Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt herausgegebenen Handbuchs verwenden,

  15. dem Minister zwei Monate vor Beginn jedes Kurszyklus die Zusammensetzung des Lehrkörpers und des Prüfungsausschusses, die in Artikel 6 erwähnt sind, den Stundenplan der Kurse und der in Artikel 8 des vorliegenden Erlasses erwähnten schriftlichen und mündlichen Prüfungen übermitteln,

  16. dem Minister die Liste der Notaufnahmedienste, die über einen Mobilen Rettungsdienst verfügen, und der Ambulanzdienste, mit denen das Zentrum für die Organisation der Praktika und der Weiterbildung zusammenarbeitet, übermitteln; alle Änderungen dieser Liste müssen ebenfalls mitgeteilt werden,

  17. [sich hinsichtlich der Einhaltung des vorliegenden Erlasses der Aufsicht unterstellen, die der Hygiene-Inspektor gemäß den von Uns festgelegten Regeln ausübt.]

    [Der in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Antrag muss dem Minister vor dem 1. Juli 1998 übermittelt werden oder innerhalb dreier Monate ab Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt entweder des Entzugs der Zulassung eines Aus- und Weiterbildungszentrums in der betreffenden Provinz beziehungsweise im Bezirk Brüssel-Hauptstadt oder der Mitteilung, der zufolge für eine dieser Gebietskörperschaften kein Aus- und Weiterbildungszentrum zugelassen werden kann.]

    [Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 ergänzt durch Art. 2 § 1 des K.E. vom 19. März 1998 (B.S. vom 28. März 1998); Abs. 1 Nr. 8 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 23. März 1999 (B.S. vom 22. Juni 1999); Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 § 2 des K.E. vom 19. März 1998 (B.S. vom 28. März 1998)]

    1. 3 - [Die Zusammensetzung der Direktion, die Zuständigkeiten der medizinischen Direktion des Zentrums und die Zusammenarbeitsmodalitäten, die für die verschiedenen Partner gelten, die am Betrieb des Zentrums beteiligt sind, werden in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass festgelegt.]

      [Art. 3 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 19. März 1998 (B.S. vom 28. März 1998)]

    2. 4 - Jeder Entwurf für eine Änderung der Satzung und der Geschäftsordnung des Zentrums muss dem Minister zur Billigung vorgelegt werden.

    3. 5 - [Die Zulassung kann entzogen werden, wenn sich die in Ausführung des vorliegenden Erlasses mitgeteilten Informationen als fehlerhaft erweisen, die in der Zulassung festgelegten Bedingungen oder die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht eingehalten werden oder das Zentrum eine schwerwiegende Unregelmäßigkeit begeht.]

      [Art. 5 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 23. März 1999 (B.S. vom 22. Juni 1999)]

    4. 6 - [Die Bedingungen, die die Mitglieder des Lehrkörpers und des Prüfungsausschusses erfüllen müssen, werden in Anlage 3 zum vorliegenden Erlass bestimmt.]

      [Art. 6 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 19. März 1998 (B.S. vom 28. März 1998)]

      KAPITEL 3 - Grundausbildung

    5. 7 - [Die in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Grundausbildung muss mindestens hundertsechzig Stunden umfassen und mit dem in Anlage 2 zum vorliegenden Erlass erwähnten Programm übereinstimmen, das theoretische und praktische Kurse im Umfang von mindestens hundertzwanzig Stunden und ein Praktikum von mindestens vierzig Stunden vorsieht.]

      [Art. 7 ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 19. März 1998 (B.S. vom 28. März 1998)]

    6. 8 - Die in Artikel 7 erwähnte Ausbildung wird abgeschlossen mit:

  18. einer schriftlichen Prüfung, die sich auf die theoretischen Kenntnisse bezieht und für die ein Drittel der Punkte vergeben wird,

  19. einer mündlichen Prüfung, die sich auf die theoretischen und praktischen Kenntnisse bezieht und für die zwei Drittel der Punkte vergeben werden.

    1. 9 - Zu den in Artikel 8 erwähnten Prüfungen werden nur die eingeschriebenen Anwärter zugelassen, die regelmäßig an den theoretischen und praktischen Kursen teilgenommen haben und während höchstens 20 Prozent der Kursstunden abwesend waren.

    2. 10 - Um das Praktikum absolvieren zu dürfen, müssen die Anwärter die in Artikel 8 erwähnten Prüfungen bestanden haben, wobei sie in jeder der Prüfungen mindestens 50 Prozent der Punkte und in beiden Prüfungen zusammen mindestens 60 Prozent der Punkte erzielt haben müssen.

    3. 11 - Der Anwärter trägt alle Einsätze, die er während seines Praktikums ausgeführt hat, in ein vom Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt ausgehändigtes Praktikumsheft ein.

      Das ordnungsgemäß ausgefüllte Praktikumsheft wird dem Verantwortlichen des Dienstes, in dem das Praktikum stattgefunden hat, zur Unterschrift vorgelegt.

    4. 12 - Das Zentrum stellt den Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Anwärtern, die die in Artikel 8 erwähnten Prüfungen bestanden haben und denen der Verantwortliche des Dienstes, in dem das Praktikum stattgefunden hat, einen günstigen Praktikumsbericht ausgestellt hat, ein Brevet aus, das fünf Jahre gültig ist.

      [In Abweichung davon wird infolge der "Coronavirus-COVID-19"-Epidemie im Jahr 2020 und aufgrund der Aussetzung oder Absage der in den Artikeln 14 und folgenden des vorliegenden Erlasses erwähnten Weiterbildung bis zum 1. September 2020 die Gültigkeitsdauer von Brevets, deren Gültigkeitsdauer von fünf Jahren abläuft und für die die Weiterbildung und die in Artikel 17 des vorliegenden Erlasses erwähnte anschließende fünfjährliche Bewertung wegen der COVID-19-Gesundheitskrise nicht haben stattfinden können, ausnahmsweise um ein Jahr verlängert.

      Die betreffenden Brevets, deren Verlängerung aufgrund des vorhergehenden Satzes vor dem 1. September 2021 abläuft, werden bis zu diesem Datum verlängert.]

      [Art. 12 Abs. 2 und 3 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 27. September 2020 (B.S. vom 6. Oktober 2020)]

    5. 13 - Niemand kann...

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