13. DEZEMBER 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 13. Dezember 2020 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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13. DEZEMBER 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des Artikels 106;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen;

Aufgrund der Beteiligung der Regionen;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 30. März 2020;

Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 6. Mai 2020;

Aufgrund des Protokolls Nr. 2020/03 des Ausschusses der provinzialen und lokalen öffentlichen Dienste vom 10. Februar 2020;

Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 68.245/2 des Staatsrates vom 24. November 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben,

Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Artikel 1 - In Artikel 37 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen wird § 1/1, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 9. Mai 2016, wie folgt ersetzt:

§ 1/1 - Für folgende Personen gilt die in § 1 Nr. 7 aufgeführte Bedingung als erfüllt:

1. Feuerwehrleute, die bei einem öffentlichen Feuerwehrdienst in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz Dienst tun,

2. Mitglieder des Einsatzpersonals, die beim Zivilschutz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz Dienst tun.

  1. 2 - In Artikel 37/1 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen...

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