13. DEZEMBER 2020 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 6. November 2020 zur Ermächtigung von gesetzlich nicht befugten Personen, im Rahmen der Epidemie des Coronavirus COVID-19 zur Krankenpflege gehörende Tätigkeiten auszuüben - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Königlichen Erlasses vom 13. Dezember 2020 zur Ausführung von Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 6. November 2020 zur Ermächtigung von gesetzlich nicht befugten Personen, im Rahmen der Epidemie des Coronavirus COVID-19 zur Krankenpflege gehörende Tätigkeiten auszuüben, so wie er nacheinander abgeändert worden ist durch:

- den Königlichen Erlass vom 25. März 2021 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13. Dezember 2020 zur Ausführung von Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 6. November 2020 zur Ermächtigung von gesetzlich nicht befugten Personen, im Rahmen der Epidemie des Coronavirus COVID-19 zur Krankenpflege gehörende Tätigkeiten auszuüben,

- den Königlichen Erlass vom 7. Juli 2021 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13. Dezember 2020 zur Ausführung von Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 6. November 2020 zur Ermächtigung von gesetzlich nicht befugten Personen, im Rahmen der Epidemie des Coronavirus COVID-19 zur Krankenpflege gehörende Tätigkeiten auszuüben.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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13. DEZEMBER 2020 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 6. November 2020 zur Ermächtigung von gesetzlich nicht befugten Personen, im Rahmen der Epidemie des Coronavirus COVID-19 zur Krankenpflege gehörende Tätigkeiten auszuüben

Artikel 1 - Die Tätigkeiten, die in der Liste in Anlage zum vorliegenden Erlass aufgeführt sind, sind von den Tätigkeiten ausgeschlossen, die aufgrund von Artikel 2 des Gesetzes vom 6. November 2020 zur Ermächtigung von gesetzlich nicht befugten Personen, im Rahmen der Epidemie des Coronavirus COVID-19 zur Krankenpflege gehörende Tätigkeiten auszuüben, erlaubt sind.

  1. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft und tritt am [1. Oktober 2021] außer Kraft.

    [Art. 2 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 25. März 2021 (B.S. vom 30. März 2021)]

  2. 3 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

    Anlage

    [Anlage abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 25. März 2021 (B.S. vom 30. März 2021) und Art. 1 des K.E. vom 7. Juli 2021 (B.S. vom 9. Juli 2021)]

    Liste der Tätigkeiten, die ausgeschlossen sind von den aufgrund von...

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