13. DEZEMBER 2018 - Erlass der Regierung über Berufsausbildungen für Arbeitsuchende

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Dekrets vom 17. Januar 2000 zur Schaffung eines Arbeitsamtes in der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Artikel 2 § 1 Nummern 2 und 6, abgeändert durch das Dekret vom 25. April 2016, Artikel 2 § 2 Absatz 1 und Artikel 2 § 5, abgeändert durch das Dekret vom 25. Juni 2007;

Aufgrund des Dekrets vom 28. Mai 2018 zur AktiF- und AktiF PLUS-Beschäftigungsförderung, Artikel 13 § 1;

Aufgrund des Erlasses der Exekutive vom 12. Juni 1985 über die Bewilligung gewisser Vorteile an Personen, die eine Berufsausbildung und -umschulung erhalten;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 28. September 2018 zur Ausführung des Dekrets vom 28. Mai 2018 zur AktiF- und AktiF PLUS-Beschäftigungsförderung;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 20. September 2018;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 29. Juni 2018;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 64.415/4 des Staatsrates, das am 19. November 2018 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 abgegeben wurde;

Aufgrund der gleichlautenden Stellungnahme des föderalen Ministerrates vom 7. Dezember 2018;

In Erwägung des Gutachtens des Wirtschafts- und Sozialrates der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 4. September 2018;

Auf Vorschlag des Ministers für Beschäftigung;

Nach Beratung,

Beschließt:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Begriffsbestimmungen

Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:

  1. Arbeitnehmer: die Person, die durch einen Arbeitsvertrag gebunden ist oder die Person, die nicht unter einen Arbeitsvertrag fällt, jedoch gegen Entlohnung einer Tätigkeit unter Verantwortung und Autorität einer anderen Person oder einer Arbeit unter ähnlichen Bedingungen nachgeht;

  2. Arbeitsamt: das Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

  3. arbeitsmarktrelevante Berufsausbildung: Berufsausbildung, die die Integrationschancen des Arbeitssuchenden in den Arbeitsmarkt nachhaltig verbessert;

  4. Arbeitsuchender: jede Person, die beim Arbeitsamt eingetragen ist;

  5. Ausbildungsentschädigung: Vergütungen und finanzielle Vorteile, die ein Auszubildender als Entlohnung für seine verrichtete Arbeit oder als Beihilfe für die Teilnahme an einer Berufsausbildung erhält;

  6. Dekret vom 17. Januar 2000: das Dekret vom 17. Januar 2000 zur Schaffung eines Arbeitsamtes in der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

  7. Dienststelle: die Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben;

  8. ECTS: im Rahmen des Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen vergebene Leistungspunkte;

  9. Eingliederungsweg: Gesamtheit der Schritte und Maßnahmen, die darauf abzielen, den Arbeitsuchenden erfolgreich in den Arbeitsmarkt zu integrieren;

  10. entschädigte Vollarbeitslose: die Person, die keiner Beschäftigung nachgeht und die Bedingungen zum Erhalt einer Arbeitslosenunterstützung im Sinne von Artikel 27 Nr. 4 des Erlasses vom 25. November 1991 erfüllt;

  11. Erlass vom 25. November 1991: der Königliche Erlass vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit;

  12. Kursteilnehmer: die Person, die einer Berufsausbildung nachgeht;

  13. LfA: das Landesamt für Arbeitsbeschaffung;

  14. Minister: der für Beschäftigung zuständige Minister;

  15. Praktikant: der Arbeitsuchende, der ein Einstiegspraktikum gemäß Kapitel 5 Abschnitt 2 absolviert;

  16. unbeschäftigter Arbeitsuchender: folgende Personen:

    1. der Arbeitsuchende, der keiner entlohnten Berufstätigkeit nachgeht;

    2. der unfreiwillige Teilzeitarbeitnehmer im Sinne von Artikel 29 des Erlasses vom 25. November 1991;

  17. Vermittlungsdienst eines anderen Teilstaats: folgende Dienste der anderen Teilstaaten Belgiens, die gleichwertige Aufgaben wie das Arbeitsamt erfüllen:

    1. VDAB: der flämische Dienst für Arbeitsvermittlung und Berufsbildung, geschaffen durch das Dekret der Flämischen Gemeinschaft vom 7. Mai 2004 zur Schaffung der öffentlich-rechtlichen externen verselbstständigten Agentur "Flämischer Dienst für Arbeitsvermittlung und Berufsbildung";

    2. FOREM : das Wallonische Amt für Berufsbildung und Arbeitsbeschaffung, geschaffen durch das Dekret der Wallonischen Region vom 6. Mai 1999 über das Wallonische Amt für Berufsbildung und Arbeitsbeschaffung;

    3. ACTIRIS: der regionale Brüsseler Dienst für Arbeitsvermittlung, geschaffen durch die Ordonnanz vom 18. Januar 2001 über die Organisation und die Arbeitsweise von Actiris;

    4. Bruxelles Formation: das französischsprachige Brüsseler Institut für die Berufsausbildung, geschaffen durch das Dekret der französischen Gemeinschaftskommission vom 17. März 1994 zur Schaffung des französischsprachigen Brüsseler Instituts für die Berufsausbildung;

  18. verpflichtend eingetragener Arbeitsuchender: jeder Arbeitsuchende, der sich im Hinblick auf den Erhalt des Arbeitslosengelds oder der Berufseingliederungszulage beim Arbeitsamt eingetragen hat;

  19. Werktag: die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlich festgelegten Feiertage.

    KAPITEL 2 - Gemeinsame Bestimmungen

    Abschnitt 1 - Berufsausbildungen

    Art. 2 - Berufsausbildung

    Im Rahmen des vorliegenden Erlasses sind unter Berufsausbildungen im Sinne von Artikel 27 Nr. 6 des Erlasses vom 25. November 1991 alle Maßnahmen zu verstehen, die dem Kursteilnehmer die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einem geordneten Ausbildungsgang oder durch eine praktische Ausbildung am Arbeitsplatz vermitteln.

    Die Berufsausbildung umfasst:

  20. das Erlernen eines Handwerkes oder eines Berufes;

  21. die Umschulung im Handwerk oder Beruf;

  22. das Aneignen der zur Ausübung einer Berufstätigkeit notwendigen Kompetenzen und Sprach- und Fachkenntnisse;

  23. die Umschulung, Verbesserung und Erweiterung der beruflichen Kenntnisse.

    Die Berufsausbildung kann in einer vom Arbeitsamt organisierten oder bezuschussten Einrichtung absolviert werden. Außerdem kann es sich bei der Berufsausbildung um eine individuelle Berufsausbildung im Unternehmen oder um eine individuelle Berufsausbildung in einer Bildungseinrichtung, die vom Arbeitsamt anerkannt ist, handeln.

    Abschnitt 2 - Gemeinsame Verfahrensbestimmungen

    Art. 3 - Anerkennung von Berufsausbildungen

    § 1 - Eine Berufsausbildung kann unter folgenden Bedingungen anerkannt werden:

  24. sie weist die in Artikel 2 erwähnten Merkmale auf;

  25. sie ist für das deutsche Sprachgebiet arbeitsmarktrelevant;

  26. sie ist qualitativ hochwertig.

    Das Arbeitsamt erkennt Berufsausbildungen entweder aus Eigeninitiative oder auf Antrag an. Zwecks Anerkennung trägt entweder das Arbeitsamt folgende Informationen aus Eigeninitiative zusammen oder eine der in Artikel 4 § 1 Absatz 1 erwähnten Personen reicht sie dort ein:

  27. Name, Adresse, Rechtsform und Kontaktperson des Ausbildungsträgers;

  28. Bezeichnung und Beschreibung der Ausbildung;

  29. Beschreibung des Programminhaltes, des Ausbildungsortes und der Ausbildungszeiten;

  30. Angaben über das Diplom oder Zertifikat, das am Ende der Berufsausbildung ausgehändigt wird.

    Berufsausbildungen, die bereits von einer anderen belgischen oder ausländischen Behörde anerkannt wurden, erkennt das Arbeitsamt von Rechts wegen an.

    Ist die Berufsausbildung nicht von einer anderen belgischen oder ausländischen Behörde anerkannt, entscheidet das Arbeitsamt über die Anerkennung auf Grundlage der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Merkmale.

    § 2 - Die Anerkennung kann nur aufrechterhalten werden, wenn die in Paragraf 1 Absatz 1 erwähnten Bedingungen erfüllt sind. Das Arbeitsamt überprüft regelmäßig die Einhaltung dieser Bedingungen.

    Art. 4 - Zulassung zu einer Berufsausbildung

    § 1 - Unbeschäftigte Arbeitsuchende, entschädigte Vollarbeitslose, Arbeitnehmer, Selbstständige, Arbeitgeber oder statutarische Personalmitglieder können zu einer gemäß Artikel 3 anerkannten oder vom Arbeitsamt organisierten Berufsausbildung zugelassen werden.

    Das Arbeitsamt empfiehlt dem unbeschäftigten Arbeitsuchenden bzw. dem entschädigten Vollarbeitslosen die Teilnahme an einer vom Arbeitsamt organisierten oder anerkannten Berufsausbildung und kann ihn zur Teilnahme verpflichten.

    § 2 - Handelt es sich um einen unbeschäftigten Arbeitsuchenden bzw. entschädigten Vollarbeitslosen, reicht dieser entweder aus Eigeninitiative einen vollständig ausgefüllten, datierten und unterzeichneten Antrag auf Zulassung zu einer Berufsausbildung beim Arbeitsamt ein oder füllt diesen Antrag gemeinsam mit einem Berater des Arbeitsamtes aus. Dieser Antrag enthält folgende Informationen:

  31. falls er den Antrag aus Eigeninitiative einreicht, ein Bewerbungsschreiben, aus dem hervorgeht, dass die Berufsausbildung in seinen Eingliederungsweg passt und arbeitsmarktrelevant ist;

  32. ein ausführliches Programm der Berufsausbildung;

  33. genaue Angaben zum Beginn und Ende der Berufsausbildung sowie zu den Ausbildungstagen, Ausbildungsstunden und dem Ausbildungsort.

    Handelt es sich um Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Selbstständige oder statutarische Personalmitglieder reichen diese einen Antrag auf Zulassung zu einer vom Arbeitsamt organisierten Berufsausbildung beim Arbeitsamt ein. Dieser Antrag enthält folgende Informationen:

  34. Name, Adresse, Rechtsform und Kontaktperson des Arbeitgebers;

  35. Bezeichnung und Beschreibung der Ausbildung;

  36. Beschreibung des Programminhaltes, des Ausbildungsortes und der Ausbildungszeiten;

  37. Name und Wohnsitz des Antragstellers.

    § 3 - Für die Zulassung zu einer Berufsausbildung ist der unbeschäftigte Arbeitsuchende und der entschädigte Vollarbeitslose gegenüber Arbeitnehmern, Selbstständigen, Arbeitgebern oder statutarischen Personalmitgliedern bevorrechtigt.

    Art. 5 - Abschluss eines Berufsausbildungsvertrags

    Nach der gemäß Artikel 4 erfolgten Zulassung zu einer Berufsausbildung schließen das Arbeitsamt und, je nach Fall, der unbeschäftigte Arbeitsuchende bzw. der entschädigte Vollarbeitslose einen...

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