13 DECEMBRE 2014. - Arrêté royal relatif aux règles vétérinaires régissant les mouvements des chiens, chats et furets. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 13 décembre 2014 relatif aux règles vétérinaires régissant les mouvements des chiens, chats et furets (Moniteur belge du 29 décembre 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT

  1. DEZEMBER 2014 - Königlicher Erlass über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003;

    Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;

    Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des Artikels 7 § 3 und des Artikels 15 Nr. 1 und 2, abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007;

    Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 4 § 6 Absatz 1, abgeändert durch die Gesetze vom 13. Juli 2001, 22. Dezember 2003, 9. Juli 2004, 20. Juli 2005 und 22. Dezember 2008, und des Artikels 5 Absatz 2 Nr. 13, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003;

    Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001 zur Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 2 Buchstabe d);

    Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen, des Artikels 3bis Absatz 1;

    Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und vorherigen Registrierungen;

    Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Mai 2006 über die veterinärrechtlichen Vorschriften für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen;

    Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 8. Mai 2006 über die veterinärrechtlichen Vorschriften für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen;

    Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. April 2014;

    Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 21. Oktober 2014;

    Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.646 des Staatsrates vom 1. Oktober 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

    In Erwägung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;

    In Erwägung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen, der Artikel 10 und 16, zuletzt abgeändert durch die Richtlinie 2013/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013;

    In Erwägung des Durchführungsbeschlusses 2013/519/EU der Kommission vom 21. Oktober 2013 zur Festlegung der Liste der für die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen zugelassenen Gebiete und Drittländer sowie der Mustergesundheitsbescheinigung für eine solche Einfuhr,

    Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft

    Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

    KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

    Artikel 1 - Vorliegender Erlass regelt die Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren ergänzend zu den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003.

    Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 2013/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen innerhalb der Union und deren Einfuhr in die Union um.

    Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  2. Heimtiere: Hunde (Canis lupus familiaris), Katzen (Felis silvestris catus) und Frettchen (Mustela putorius furo), außer bei einer Verbringung zu anderen als Handelszwecken, bei der die Begriffsbestimmung in Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 anwendbar ist,

  3. Föderaler Öffentlicher Dienst: Dienst Hygienepolitik Tiere und Pflanzen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt,

  4. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, geschaffen durch das Gesetz vom 4. Februar 2000,

  5. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeit die Landwirtschaft gehört,

  6. amtlicher Tierarzt: je nach Fall:

    1. Tierarzt, der von der Veterinärbehörde eines Drittlandes berechtigt worden ist, Veterinärkontrollen an lebenden Tieren durchzuführen und eine amtliche Zertifizierung vorzunehmen, oder

    2. Tierarzt der Agentur oder Tierarzt, der im Königlichen Erlass vom 11. November 2013 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Aufgaben...

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