13 AVRIL 2019. - Code Civil

13 AVRIL 2019. - Code Civil, Livre 4. - Coordination officieuse en langue allemande

Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande du Livre 4 du Code civil (Moniteur belge du 14 mars 2022), tel qu'il a été modifié par la loi du 28 avril 2022 portant le livre 5 "Les obligations" du Code civil (Moniteur belge du 1er juillet 2022).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

13. APRIL 2019 - ZIVILGESETZBUCH

(...)

BUCH 4 - ERBSCHAFTEN, SCHENKUNGEN UND TESTAMENTE

TITEL 1 - Erbschaften und gesetzliche Erbfolgen

Untertitel 1 - Allgemeine Bestimmungen

Art. 4.1 - Eröffnung der Erbschaft

Erbschaften werden durch den Tod eröffnet.

Art. 4.2 - Erbberechtigte und Erben

Erbberechtigte sind aufgrund des Gesetzes zur Erbschaft berufen oder sind durch den Willen des Erblassers zu einem Universalvermächtnis oder zu einem Bruchteilsvermächtnis berufen.

Der Erbberechtigte nimmt durch die Annahme der Erbschaft die Eigenschaft eines Erben oder Erbfolgers an.

Art. 4.3 - Besitzübergang auf die Erben

Die durch Gesetz bestimmten Erben gelangen von Rechts wegen in den Besitz der Güter, Rechte und Klagen des Erblassers mit der Verpflichtung, alle Erbschaftsverbindlichkeiten zu begleichen.

Untertitel 2 - Zum Erben erforderliche Eigenschaften

Art. 4.4 - Bedingung der Existenz

Um erbberechtigt zu sein, muss man am Tag der Eröffnung der Erbschaft existieren.

Nicht erbberechtigt sind somit:

1. das Kind, das noch nicht gezeugt ist,

2. das Kind, das nicht lebensfähig geboren wird.

Art. 4.5 - Bedingung des Überlebens

Um erbberechtigt zu sein, muss man den Erblasser überleben.

Wenn die Reihenfolge, in der zwei oder mehrere Personen gestorben sind, nicht bestimmt werden kann, wird davon ausgegangen, dass diese Personen gleichzeitig gestorben sind.

Wenn ein Interessehabender infolge von Umständen, für die er nicht verantwortlich gemacht werden kann, Schwierigkeiten bei der Festlegung der Sterbereihenfolge hat, kann das Gericht ihm eine oder mehrere Fristen einräumen, sofern Grund zu der Annahme besteht, dass der Beweis innerhalb dieser Fristen erbracht werden kann.

Untertitel 3 - Erbunwürdigkeit

Art. 4.6 - Erbunwürdigkeit

§ 1 - Aufgrund des Gesetzes erbunwürdig und somit von der Erbschaft ausgeschlossen ist:

1. wer als Täter, Mittäter oder Komplize für schuldig erklärt worden ist, an der Person des Erblassers eine in den Artikeln 376, 393 bis 397, 401, 404 und 409 § 4 des Strafgesetzbuches erwähnte Tat begangen zu haben, die zum Tod des Erblassers geführt hat, sowie wer für schuldig erklärt worden ist, versucht zu haben, eine solche Tat zu begehen,

2. wer für erbunwürdig erklärt worden ist, weil er eine in Nr. 1 erwähnte Tat begangen hat oder zu begehen versucht hat, jedoch für diese Tat nicht verurteilt worden ist, weil er zwischenzeitlich verstorben ist,

3. wer für erbunwürdig erklärt worden ist, weil er als Täter, Mittäter oder Komplize für schuldig erklärt worden ist, an der Person des Erblassers eine in den Artikeln 375, 398 bis 400, 402, 403, 405, 409 §§ 1 bis 3 und 5 und 422bis des Strafgesetzbuches erwähnte Tat begangen zu haben.

§ 2 - Die in § 1 Nr. 1 erwähnte Erbunwürdigkeit ist eine zivilrechtliche Sanktion, die allein durch die Tatsache wirksam wird, dass der Erbberechtigte für schuldig erklärt worden ist.

Die in § 1 Nr. 2 erwähnte Erbunwürdigkeit ist eine zivilrechtliche Sanktion, die auf Antrag des Prokurators des Königs vom Gericht ausgesprochen wird.

Die in § 1 Nr. 3 erwähnte Erbunwürdigkeit ist eine zivilrechtliche Sanktion, die der Strafrichter aussprechen kann, der den Erbberechtigten für schuldig erklärt, eine der dort erwähnten Taten begangen zu haben. Der Strafrichter kann diese zivilrechtliche Sanktion ebenfalls demjenigen gegenüber aussprechen, den er des Versuchs, eine solche Tat zu begehen, für schuldig erklärt hat.

Art. 4.7 - Vergebung

Die Erbunwürdigkeit wird in den in Artikel 4.6 § 1 Nr. 3 erwähnten Fällen aufgehoben, wenn der Erblasser dem Täter, Mittäter oder Komplizen die Taten vergeben hat. Vergebung kann nur in einem vom Erblasser ausgehenden Schriftstück gewährt werden, das nach den Taten in der für ein Testament erforderlichen Form erstellt worden ist.

Art. 4.8 - Folgen der Erbunwürdigkeit

Es wird davon ausgegangen, dass ein wegen Erbunwürdigkeit von der Erbschaft ausgeschlossener Erbberechtigter niemals irgendein Recht an der Erbschaft gehabt hat, unbeschadet jedoch der Rechte Dritter, die gutgläubig gehandelt haben.

Der Erbunwürdige ist verpflichtet, alle seit Eröffnung der Erbschaft genossenen Früchte und Einkünfte zurückzugeben.

Der Anteil des Erbunwürdigen kommt seinen Nachkommen zugute, wenn Erbenersetzung stattfindet. Ist dies nicht der Fall, lässt sein Anteil den der anderen Erbberechtigten desselben Grads anwachsen. Ist der Erbunwürdige der Einzige in seinem Grad, fällt sein Anteil den anderen zu dieser Erbschaft berufenen Erbberechtigten zu.

Art. 4.9 - Kinder des Erbunwürdigen

Die Kinder des Erbunwürdigen sind durch das Verschulden ihres Elternteils von der Erbschaft nicht ausgeschlossen. Sie können durch Erbenersetzung zur Erbschaft gelangen.

Der Erbunwürdige hat kein gesetzliches Nutzungsrecht an den Gütern, die seine Kinder infolge seiner Erbunwürdigkeit erben, und kann diese Güter weder direkt noch indirekt von diesen Kindern erben.

Sind die von einem Kind eines Erbunwürdigen geerbten Güter beim Tod dieses Kindes noch in Natur in dessen Erbschaft vorzufinden, ist der Erbunwürdige, was diese Güter betrifft, von dieser Erbschaft ausgeschlossen. Sind diese Güter nicht mehr in Natur in dieser Erbschaft vorzufinden, ist der Erbunwürdige bis in Höhe des Werts dieser Güter von der Erbschaft ausgeschlossen, außer wenn und sofern diese Güter verbraucht worden sind und ihr Gegenwert sich demnach nicht mehr in der Erbschaft befindet. Der Wert dieser Güter wird zu dem Zeitpunkt bestimmt, zu dem das Kind sie erhalten hat.

Untertitel 4 - Gesetzliche Erbfolge

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen

Art. 4.10 - Berufung zum Erben

§ 1 - Erbschaften fallen den Kindern und Nachkommen des Erblassers, seinem von ihm weder geschiedenen noch von Tisch und Bett getrennten Ehepartner, seinen Verwandten in aufsteigender Linie, seinen Seitenverwandten und, im Rahmen der Rechte, die ihm gewährt sind, dem mit ihm gesetzlich Zusammenwohnenden zu, und zwar nach den nachstehend festgelegten Regeln.

§ 2 - Die Berufung zum Erben wird entsprechend der möglichen Anwesenheit eines längstlebenden Ehepartners oder längstlebenden gesetzlich Zusammenwohnenden und einer der vier aufeinanderfolgenden erbrechtlichen Situationen in der folgenden Reihenfolge bestimmt:

1. Anwesenheit von Nachkommen, die den ersten Erbfolgerang bilden,

2. Abwesenheit von Nachkommen und Anwesenheit von nahen Seitenverwandten, gegebenenfalls zusammen mit Vater und Mutter, die den zweiten Erbfolgerang bilden,

3. Abwesenheit von Nachkommen und nahen Seitenverwandten und Anwesenheit von Verwandten in aufsteigender Linie, die den dritten Erbfolgerang bilden, wobei gegebenenfalls die Regeln der Aufspaltung Anwendung finden,

4. Abwesenheit von Nachkommen, nahen Seitenverwandten und Verwandten in aufsteigender Linie und Anwesenheit von gewöhnlichen Seitenverwandten, die den vierten Erbfolgerang bilden, wobei die Regeln der Aufspaltung Anwendung finden und unbeschadet der Anwendung von Artikel 4.30 Absatz 1.

Art. 4.11 - Linien und Grade

§ 1 - Die Erbfolge verläuft in gerader Linie, wenn sie zwischen Personen erfolgt, die voneinander abstammen. Bei der geraden Linie unterscheidet man zwischen der absteigenden geraden Linie und der aufsteigenden geraden Linie. Die erste verbindet den Stammelternteil mit den Personen, die von ihm abstammen; die zweite verbindet eine Person mit den Personen, von denen sie abstammt.

§ 2 - Die Erbfolge verläuft in Seitenlinie, wenn sie zwischen Personen erfolgt, die nicht voneinander, aber von einem gemeinsamen Stammelternteil abstammen. Brüder und Schwestern und deren Nachkommen werden ebenfalls als nahe Seitenverwandte bezeichnet. Die übrigen Verwandten in der Seitenlinie werden als gewöhnliche Seitenverwandte bezeichnet.

§ 3 - Die Nähe der Verwandtschaft wird durch die Anzahl Generationen bestimmt. Jede Generation bildet einen Grad.

§ 4 - In gerader Linie zählt man so viele Grade, wie es Generationen zwischen den Personen in dieser Linie gibt.

So ist das Kind mit dem Vater beziehungsweise der Mutter im ersten Grad, das Enkelkind im zweiten Grad verwandt. Dies gilt auch umgekehrt für den Vater beziehungsweise die Mutter gegenüber ihrem Kind und für den Großvater beziehungsweise die Großmutter gegenüber ihren Enkelkindern.

§ 5 - In der Seitenlinie werden die Grade durch die Anzahl Generationen von einem der Verwandten bis zum gemeinsamen Stammelternteil und von Letzterem bis zum anderen Verwandten bestimmt.

So sind Bruder und Schwester im zweiten Grad, Onkel beziehungsweise Tante und Neffe oder Nichte im dritten Grad und Vettern oder Cousinen im vierten Grad verwandt und so weiter.

§ 6 - Verwandte jenseits des vierten Grades erben nicht, es sei denn, sie werden durch Erbenersetzung berufen.

Art. 4.12 - Berufung zum Erben nach einfacher Adoption

Im Falle einer einfachen Adoption behalten der Adoptierte und seine Nachkommen in ihrer Ursprungsfamilie all ihre Erbrechte.

Sie erlangen auf die Erbschaft des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden dieselben Rechte, wie ein Kind oder dessen Nachkommen haben würden.

Sie erlangen jedoch kein Recht auf die Erbschaft der Verwandten des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden.

KAPITEL 2 - Erbenersetzung

Art. 4.13 - Grundsatz der Erbenersetzung

§ 1 - Durch Erbenersetzung nehmen die Nachkommen eines Erbberechtigten dessen Platz ein und werden sie in seinem Grad zur Erbschaft berufen.

Die Erbenersetzung erfolgt gemäß den nachstehenden Regeln im Fall von Vorversterben, gleichzeitigem Versterben, Erbschaftsausschlagung und Erbunwürdigkeit eines Erbberechtigten.

§ 2 - Man kann...

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