13. APRIL 2023 - Erlass der Wallonischen Regierung über die technische Unterwegskontrolle von in Belgien oder im Ausland zugelassenen Nutzfahrzeugen - Erratum

Das im Belgischen Staatsblatt vom 20. September 2023 auf Seite 78428 veröffentlichte oben genannte Erratum ist nichtig.

Der veröffentlichte Text ist wie folgt zu lesen:

"13. APRIL 2023 - Erlass der Wallonischen Regierung über die technische Unterwegskontrolle von in Belgien oder im Ausland zugelassenen Nutzfahrzeugen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, Artikel 1, zuletzt abgeändert am 31. Juli 2020;

Aufgrund des Dekrets vom 4. April 2019 über die administrativen Geldbußen im Bereich der Verkehrssicherheit, Artikel 4, 5, 14, 15, 24, 33;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. September 2006 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Verstöße in Sachen technische Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 6. Juli 2017 über die technische Unterwegskontrolle von in Belgien oder im Ausland zugelassenen Nutzfahrzeugen;

Aufgrund des Berichts vom 20. Februar 2023, der gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellt wurde;

Aufgrund der am 13. Dezember 2021 abgegebenen Stellungnahme des Beratungsausschusses "Verwaltung-Industrie";

Aufgrund der am 28. Februar 2023 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 10. März 2023 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 30. März 2023 in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 73.235/4 des Staatsrats;

Auf Vorschlag der Ministerin für die Verkehrssicherheit;

Nach Beratung,

Beschliesst:

KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen und Definitionen

Artikel 1 - Durch vorliegenden Erlass wird die Richtlinie 2014/47/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG umgesetzt.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verkehrssicherheit gehört;

  2. Fahrzeug: sämtliche nicht schienengebundene Kraftfahrzeuge oder ihre Anhänger;

  3. Kraftfahrzeug: ein Radfahrzeug mit eigenem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h;

  4. Nutzfahrzeug: ein Kraftfahrzeug samt zugehörigem Anhänger oder Sattelanhänger, das vorwiegend für die gewerbliche Beförderung von Gütern oder Fahrgästen genutzt wird, beispielsweise im gewerblichen Verkehr, im Werkverkehr oder zu anderen gewerblichen Zwecken;

  5. Anhänger: ein Radfahrzeug ohne eigenen Antrieb, das dafür konstruiert und gebaut ist, von einem Kraftfahrzeug gezogen zu werden;

  6. Sattelanhänger: einen Anhänger, der dafür ausgelegt ist, an ein Kraftfahrzeug so angekuppelt zu werden, dass er teilweise auf diesem aufliegt und ein wesentlicher Teil seines Gewichts und des Gewichts seiner Ladung von diesem getragen wird;

  7. Ladung: alle Güter, die normalerweise in oder auf dem für die Lastaufnahme ausgelegten Teil des Fahrzeugs platziert werden und nicht dauerhaft am Fahrzeug befestigt sind, einschließlich Gegenständen in Lastträgern wie Transportkisten, Wechselaufbauten oder Containern auf Fahrzeugen;

  8. Verlader: jede natürliche oder juristische Person, die im Frachtbrief oder im Konnossement als solcher bezeichnet wird, oder, falls keine Bezeichnung vorhanden ist, die Person, die ein Transportmittel belädt oder befüllt, die Ladung auf ein Transportmittel stellt, oder eine sonstige Beladung oder Containerbeladung ausführt;

  9. der Verpacker: die Person, die für die Verpackung der zu transportierenden Ladeeinheit sorgt;

  10. der Versender: die Person, die eine Ladung vorbereitet, die sie zur Beförderung bereitstellt;

  11. Verpackung: die die Ware umgebende Verpackungsschicht, die es ermöglicht, die verschiedenen logistischen Vorgänge an dem Produkt unter optimalen Bedingungen durchzuführen;

  12. Ladeeinheit: die so palettierte, verpackte, verpackte oder vorbereitete Ladung, dass sie gemäß den geltenden Rechtsvorschriften gehandhabt, transportiert und gesichert werden kann;

  13. in einem Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug: ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, abgekürzt EU, oder des Europäischen Wirtschaftsraums, abgekürzt EWR, zugelassenes oder in Betrieb genommenes Fahrzeug;

  14. in einem Vertragsstaat des Übereinkommens über den Straßenverkehr zugelassenes Fahrzeug: ein Fahrzeug, das in einem Vertragsstaat des Übereinkommens über den Straßenverkehr und seiner Anhänge, geschlossen in Wien am 8. November 1968, zugelassen oder in Betrieb genommen wurde;

  15. Unternehmen: ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates;

  16. technische Überwachung: Prüfungen im Sinne von Artikel 3 Ziffer 9 der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und von Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG;

  17. technische Unterwegskontrolle: eine unerwartete technische Kontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit eines Nutzfahrzeugs durch die zuständigen Behörden oder unter ihrer unmittelbaren Aufsicht;

  18. Prüfbescheinigung: die Prüfbescheinigung gemäß der Definition von Artikel 1 § 2 Ziffer 20 der technischen Regelung oder ein gleichwertiges Dokument, das von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates des Übereinkommens über den Straßenverkehr ausgestellt wurde, in der das Ergebnis der technischen Kontrolle des Nutzfahrzeugs enthalten ist;

  19. zuständige Behörde: eine von einem Mitgliedstaat oder Nichtmitgliedstaat mit der Verwaltung des Systems technischer Unterwegskontrollen, einschließlich der Durchführung dieser Kontrollen, betraute Behörde oder öffentliche Stelle;

  20. befugter Bediensteter: der in Artikel 14 des Dekrets vom 4. April 2019 genannte befugte Bedienstete

  21. mit der technischen Überwachung betrauter Prüfer: jede Person im Sinne von Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1994 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen und der Regeln für die verwaltungstechnische Kontrolle in Bezug auf die Einrichtungen, die mit der Kontrolle der in Verkehr gebrachten Fahrzeuge beauftragt sind;

  22. der Königliche Erlass vom 23. Dezember 1994: der Königliche Erlass vom 23. Dezember 1994 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen und der Regeln für die verwaltungstechnische Kontrolle in Bezug auf die Stellen, die mit der Kontrolle der in Verkehr gebrachten Fahrzeuge beauftragt sind;

  23. Mängel: technische Defekte und andere Unregelmäßigkeiten, die bei technischen Unterwegskontrollen festgestellt werden;

  24. mobile Kontrolleinheit: ein nicht ortsgebundenes System von Prüfgeräten, das für gründlichere Unterwegskontrollen benötigt wird und von mit der technischen Überwachung betrauten Prüfern bedient wird;

  25. spezielle Einrichtung für Unterwegskontrollen: ein fester Bereich für die Durchführung anfänglicher und/oder gründlicherer technischer Unterwegskontrollen, der auch mit dauerhaft dort angebrachten Prüfgeräten ausgestattet sein kann;

  26. Dekret vom 4. April 2019: das Dekret vom 4. April 2019 über die administrativen Geldbußen im Bereich der Verkehrssicherheit;

  27. Übereinkommen über den Straßenverkehr: das Übereinkommen über den Straßenverkehr, geschlossen in Wien am 8. November 1968, und das Europäische Zusatzübereinkommen und Anhang zur Ergänzung dieses Übereinkommens, geschlossen in Genf am 1. Mai 1971;

  28. Richtlinie 2014/47/EU vom 3. April 2014: Richtlinie 2014/47/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG, abgeändert durch die delegierte Richtlinie (EU) 2021/1716 der Kommission vom 29. Juni 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/47/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Änderungen der Bezeichnungen von Fahrzeugklassen aufgrund von Änderungen der Typgenehmigungsvorschriften;

  29. Kontaktstelle: die kraft Artikel 17 der Richtlinie 2014/47/EU vom 3. April 2014 benannte Kontaktstelle;

  30. technische Regelung: der Königliche Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör;

  31. Stauvorrichtung: eine Vorrichtung, die speziell dazu ausgelegt und angefertigt worden ist, um eine Ladung zu befestigen, sie an ihrem Platz zu halten oder zu stauen, einschließlich der strukturellen Teile des Nutzfahrzeugs;

  32. integrierte Verriegelungsvorrichtung: eine Vorrichtung, die dazu ausgelegt ist und benutzt wird, um eine Ladung zu befestigen und zu verriegeln, indem man die Befestigungspunkte der Ladung mit den Verankerungspunkten des Nutzfahrzeugs verbindet;

  33. Verankerungspunkt: der Teil der Struktur, der Apparatur oder des Zubehörs eines Nutzfahrzeugs oder einer Ladung, an dem...

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