13. APRIL 2019 - Zivilgesetzbuch, Buch 2

13. APRIL 2019 - Zivilgesetzbuch, Buch 2, Titel 3 - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Titels 3 von Buch 2 des Zivilgesetzbuches, so wie es abgeändert worden ist durch das Gesetz vom 30. Juli 2022 für eine humanere, schnellere und strengere Justiz II.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

13. APRIL 2019 - ZIVILGESETZBUCH

BUCH 1 - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

(...)

BUCH 2 - PERSONEN, FAMILIE UND VERMÖGENSRECHT IN PAARGEMEINSCHAFTEN

(...)

TITEL 3 - Vermögensrecht in Paargemeinschaften

Untertitel 1 - Eheliche Güterstände

KAPITEL 1 - Ehevereinbarungen

  1. 2.3.1 - Vertragsfreiheit

    Ehepartner wählen oder ändern ihren ehelichen Güterstand frei in einem Vertrag, der "Ehevereinbarung" genannt wird, sofern sie nichts festlegen, was gegen eine zwingende Vorschrift oder die öffentliche Ordnung verstößt oder im Widerspruch zum Erfordernis der Kohärenz ihres ehelichen Güterstands steht.

  2. 2.3.2 - Erlaubte Erbvereinbarung

    Wenn einer der Ehepartner einen oder mehrere Nachkommen hat, die aus einer anderen Beziehung vor ihrer Ehe stammen oder vor ihrer Ehe adoptiert wurden, oder Nachkommen der Adoptierten hat, können die Ehepartner in ihrer Ehevereinbarung vollständig oder teilweise, selbst auf nicht gegenseitiger Basis, eine Regelung über die Rechte treffen, die der eine an der Erbschaft des anderen geltend machen kann.

    Diese Regelung beeinträchtigt nicht das Recht des einen, durch Testament oder durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zugunsten des anderen zu verfügen.

    Durch diese Regelung kann dem längstlebenden Ehepartner auf keinen Fall das Wohnrecht am unbeweglichen Gut, das der Familie am Tag der Eröffnung der Erbschaft des Vorverstorbenen als Hauptwohnung dient, und das nicht übertragbare Nießbrauchrecht an dem darin vorhandenen Hausrat für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Tag der Eröffnung der Erbschaft des Vorverstorbenen entzogen werden.

    Die Artikel 4.244 bis 4.253 sind auf diese Regelung anwendbar.

  3. 2.3.3 - Wahl durch Verweis

    Ehepartner dürfen nicht durch einfachen Verweis auf aufgehobene Rechtsvorschriften einen ehelichen Güterstand annehmen.

    Sie können erklären, dass sie einen der in vorliegendem Untertitel vorgesehenen Güterstände annehmen.

  4. 2.3.4 - Minderjährige

    Wenn das Familiengericht die Befreiung vom Erfordernis der Ehemündigkeit für die Eheschließung gewährt hat, darf ein Minderjähriger mit dem Beistand seiner Eltern oder eines Elternteils oder andernfalls mit der Erlaubnis des Familiengerichts auch einen ehelichen Güterstand wählen oder diese Wahl noch vor der Eheschließung ändern.

    Mit diesem Beistand oder dieser Erlaubnis darf der Minderjährige seinen ehelichen Güterstand auch während der Ehe ändern.

  5. 2.3.5 - Geschützte Volljährige

    Eine geschützte Person, die aufgrund von Artikel 492/1 des früheren Zivilgesetzbuches für unfähig erklärt worden ist, ihren ehelichen Güterstand zu wählen oder zu ändern, kann dies dennoch tun, nachdem sie auf ihren Antrag hin auf der Grundlage des vom Notar abgefassten Entwurfs dazu vom Friedensrichter ermächtigt worden ist.

    In besonderen Fällen kann der Friedensrichter den Betreuer dazu ermächtigen, alleine zu handeln oder der geschützten Person beizustehen. Eine Abschrift des Entwurfs der notariellen Urkunde wird der Antragschrift beigefügt.

  6. 2.3.6 - Formerfordernis

    Alle Ehevereinbarungen, unabhängig davon, ob sie vor oder während der Ehe geschlossen werden, werden zur Vermeidung der Nichtigkeit notariell beurkundet.

  7. 2.3.7 - Änderung vor der Ehe

    Wenn die zukünftigen Ehepartner ihren ehelichen Güterstand vor der Eheschließung ändern möchten, müssen alle an der vorherigen Ehevereinbarung beteiligten Personen anwesend sein und gleichzeitig ihre Zustimmung geben.

  8. 2.3.8 - Änderung während der Ehe

    § 1 - Während der Ehe können die Ehepartner ihren ehelichen Güterstand nach Gutdünken ändern und sogar einen anderen Güterstand annehmen.

    § 2 - Ein Inventar aller beweglichen und unbeweglichen Güter und der Schulden der Ehepartner ist vorab erforderlich, wenn die Änderung des ehelichen Güterstands die Liquidation des vorherigen Güterstands mit sich bringt.

    Dieses Inventar wird notariell beurkundet.

    § 3 - Wenn die Änderung des ehelichen Güterstands nicht die Liquidation des vorherigen Güterstands mit sich bringt, geht der Urkunde zur Änderung des ehelichen Güterstands ein Inventar voraus, wenn einer der Ehepartner dies beantragt.

    In diesem Fall kann das Inventar auf der Grundlage von Erklärungen errichtet werden, sofern beide Ehepartner damit einverstanden sind.

  9. 2.3.9 - Bekanntmachung

    Der Notar, der eine Ehevereinbarung aufgenommen hat, trägt sie ins Zentralregister der Ehevereinbarungen ein.

    Eine ausländische Urkunde zur Änderung des ehelichen Güterstands kann, wenn sie den für ihre Anerkennung in Belgien erforderlichen Bedingungen genügt, am Rand einer von einem belgischen Notar ausgestellten Urkunde vermerkt werden und dieser Urkunde beigefügt werden. Diese Formalität dient der Bekanntmachung der Änderung und hat nicht zur Folge, dass diese Änderung Dritten gegenüber wirksam wird.

  10. 2.3.10 - Wirkungen zwischen Ehepartnern

    Eine vor der Eheschließung geschlossene Ehevereinbarung wird, ungeachtet jeder anderslautenden Vereinbarung, mit der Eheschließung zwischen den Ehepartnern wirksam.

    Eine während der Ehe geschlossene Ehevereinbarung wird mit dem Datum der Urkunde wirksam.

  11. 2.3.11 - Wirkungen Dritten gegenüber

    Eine vor der Eheschließung geschlossene Ehevereinbarung wird mit der Eheschließung Dritten gegenüber wirksam, sofern sie im Zentralregister der Ehevereinbarungen eingetragen ist. In Ermangelung einer solchen Eintragung können die vom gesetzlichen Güterstand abweichenden Klauseln gegenüber Dritten, die mit diesen Ehepartnern in Unkenntnis ihrer Ehevereinbarung Verträge geschlossen haben, nicht wirksam gemacht werden.

    Eine während der Ehe geschlossene Ehevereinbarung wird mit ihrer Eintragung im Zentralregister der Ehevereinbarungen Dritten gegenüber wirksam, es sei denn, die Ehepartner haben sie in den mit ihnen geschlossenen Vereinbarungen über die Änderung informiert.

    KAPITEL 2 - Allgemeine Bestimmungen

  12. 2.3.12 - Gesetzlicher Güterstand als allgemeines Recht

    In Ermangelung von Sondervereinbarungen bilden die in Kapitel 3 des vorliegenden Untertitels festgelegten Regeln in Bezug auf den gesetzlichen Güterstand das allgemeine Recht.

    Wenn die Ehepartner vor der Ehe keinen ehelichen Güterstand gewählt haben, wird der gesetzliche Güterstand, unbeschadet jeder anderslautenden Vereinbarung, mit der Eheschließung wirksam.

  13. 2.3.13 - Vorrangige Zuteilung im Todesfall

    Endet der eheliche Güterstand durch den Tod eines der Ehepartner, kann der längstlebende Ehepartner sich gegebenenfalls gegen Zuzahlung vorrangig Folgendes zuteilen lassen, sofern es zum gemeinschaftlichen Vermögen oder zum Vermögen gehört, das sich ausschließlich zwischen den Ehepartnern in Ungeteiltheit befindet:

    1. eines der unbeweglichen Güter, das der Familie als Wohnung dient,

    2. den dort vorhandenen Hausrat,

    3. die Güter, die er für die Berufsausübung oder den Betrieb seines Unternehmens verwendet.

  14. 2.3.14 - Vorrangige Zuteilung bei Ehescheidung

    § 1 - Endet der eheliche Güterstand durch Ehescheidung auf der Grundlage von Artikel 229 des früheren Zivilgesetzbuches, Trennung von Tisch und Bett oder gerichtliche Gütertrennung, kann jeder der Ehepartner im Laufe des Liquidationsverfahrens beim Familiengericht zu seinen Gunsten die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 2.3.13 beantragen.

    § 2 - Das Gericht entscheidet unter Beachtung der Interessen, die jeder der Ehepartner geltend machen kann, und unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten desjenigen, der gegebenenfalls die Zuzahlung wird leisten müssen.

    Vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände wird dem Antrag stattgegeben, den der Ehepartner einreicht, der Opfer einer in den Artikeln 375, 398 bis 400, 402, 403, 405, 409 §§ 1 bis 3 und 5 und 422bis des Strafgesetzbuches erwähnten Tat oder eines Versuchs einer in den Artikeln 375, 393 bis 397, 401, 404 und 409 § 4 desselben Gesetzbuches erwähnten Tat gewesen ist, wenn der andere Ehepartner aus diesem Grund durch eine formell rechtskräftige Entscheidung als Täter, Mittäter oder Komplize für schuldig erklärt worden ist.

  15. 2.3.15 - Hehlerei

    Der Ehepartner, der bösgläubig Informationen verschweigt oder eine falsche Erklärung abgibt in Bezug auf Zusammensetzung und Umfang der Gütergemeinschaft, der zwischen den Ehepartnern bestehenden Ungeteiltheiten oder, im Fall eines Güterstands der Gütertrennung mit Zugewinnklausel, der Zugewinnmasse, um für sich selbst, zum Nachteil des anderen Ehepartners, einen Vorteil daraus zu ziehen, macht sich der Hehlerei schuldig.

    Der Ehepartner, der der Hehlerei schuldig ist, verliert seinen Anteil an den verhehlten Gütern oder Werten oder wird gegebenenfalls bei der Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung mit einer Sanktion in Höhe der verhehlten Güter oder Werte belegt.

    Diese Sanktion kann nicht gegen den Ehepartner geltend gemacht werden, der spontan und rechtzeitig die richtige und vollständige Information liefert oder seine falsche Erklärung berichtigt.

    KAPITEL 3 - Gesetzlicher Güterstand

    Abschnitt 1 - Eigenvermögen und gemeinschaftliches Vermögen

    Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung

  16. 2.3.16 - Drei Vermögen

    Der gesetzliche Güterstand beruht auf dem Vorhandensein von drei Vermögen: dem Eigenvermögen jedes der beiden Ehepartner und dem gemeinschaftlichen Vermögen beider Ehepartner, so wie sie in vorliegendem Kapitel definiert werden.

    Unterabschnitt 2 - Aktiva der Eigenvermögen

  17. 2.3.17 - Voreheliche Güter, Erbschaften und unentgeltliche Zuwendungen

    Zum Eigenvermögen gehören die Güter und Forderungen, die jedem der beiden Ehepartner am Tag der Eheschließung gehören, und diejenigen, die jeder während des Güterstands durch Erbschaft oder unentgeltliche...

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