13. APRIL 2019 - Gesetz zur Einführung des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen - Deutsche Übersetzung von Auszügen

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung der Artikel 1, 28 bis 63, 110 und 111, 125 und 126, 130 bis 136, 138 und 139 des Gesetzes vom 13. April 2019 zur Einführung des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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13. APRIL 2019 - Gesetz zur Einführung des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

(...)

KAPITEL 3 - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen

(...)

Abschnitt 2 - Einkommensteuergesetzbuch 1992

Art. 28 - Artikel 126 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2001, wird wie folgt abgeändert:

1. In § 2 wird Absatz 3 aufgehoben.

2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

§ 5 - Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, bestimmt der König die Weise, wie der Teil der Steuer in Bezug auf das steuerpflichtige Einkommen jedes Ehepartners festgelegt wird.

Art. 29 - In demselben Gesetzbuch wird die Überschrift von Titel VII wie folgt ersetzt:

"TITEL VII - Festlegung und Einnahme der Steuern".

Art. 30 - In Artikel 298 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Februar 2017, wird § 2 aufgehoben.

Art. 31 - Artikel 300 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 1. Juli 2016, wird wie folgt ersetzt:

"Art. 300 - § 1 - Der König bestimmt die Vorgehensweise in Bezug auf die Erklärungen, die Erstellung und Notifizierung der Heberollen, die Zahlungen und die Quittungen.

§ 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches stehen dem Recht des Staates nicht im Wege, durch Auftreten als Zivilpartei oder Haftpflichtklage Ersatz für den Schaden aus der Nichtzahlung von Steuern und Vorabzügen, Zinsen, administrativen Geldbußen, Zuschlägen und Nebenforderungen zu fordern."

Art. 32 - Artikel 319bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 12. Dezember 1996 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006 und 7. November 2011, wird aufgehoben.

Art. 33 - Artikel 327 § 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:

1. In Absatz 1 werden die Wörter "oder Eintreibung" jeweils aufgehoben.

2. In Absatz 3, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, werden die Wörter "beziehungsweise mit der Einnahme und Beitreibung" aufgehoben.

Art. 34 - In Artikel 337 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Juli 1994, 15. März 1999, 25. April 2014 und 25. Dezember 2017, werden die Wörter "der von seinem Ehepartner ausgeht, auf dessen Güter die Steuer eingetrieben wird" durch die Wörter "der von seinem Ehepartner ausgeht, auf dessen Güter die Steuer beigetrieben wird, oder von einem Mitschuldner wie in Artikel 2 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt" ersetzt.

Art. 35 - In Artikel 339/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 2011, werden die Wörter "für die Festlegung oder Eintreibung" durch die Wörter "für die Festlegung beziehungsweise die Einnahme und Beitreibung" ersetzt.

Art. 36 - In Artikel 354 Absatz 5 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 15. März 1999, 24. Dezember 2002 und 27. April 2016, werden die Wörter "oder der Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer eingetrieben wird," durch die Wörter ", sein Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer beigetrieben wird, oder der Mitschuldner wie in Artikel 2 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt" ersetzt.

Art. 37 - In Artikel 366 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. März 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. April 2016, werden die Wörter "und sein Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer eingetrieben wird, kann" durch die Wörter "und sein Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer beigetrieben wird, oder der Mitschuldner wie in Artikel 2 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt können" ersetzt.

Art. 38 - In Artikel 372 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. März 1999, werden die Wörter "oder sein Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer eingetrieben wird," durch die Wörter ", sein Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer beigetrieben wird, oder der...

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