12. OKTOBER 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. Dezember 2019 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der Eintragung der Handelskennzeichen für Motorfahrzeuge und Anhänger - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2020 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. Dezember 2019 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der Eintragung der Handelskennzeichen für Motorfahrzeuge und Anhänger.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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12. OKTOBER 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. Dezember 2019 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der Eintragung der Handelskennzeichen für Motorfahrzeuge und Anhänger

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 28. April 2010;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der Eintragung der Handelskennzeichen für Motorfahrzeuge und Anhänger;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Dezember 2019 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der Eintragung der Handelskennzeichen für Motorfahrzeuge und Anhänger;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. August 2020;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 16. September 2020;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, des Artikels 3 § 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In Erwägung der Notwendigkeit, die Bürger und Unternehmen so schnell wie möglich darüber zu informieren, dass das Datum des Inkrafttretens vom 1. Oktober 2020 auf den 1. Januar 2021 verschoben wird, so dass es nicht möglich ist, das Gutachten der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates abzuwarten, selbst nicht innerhalb einer verkürzten Frist von fünf Tagen;

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