12. NOVEMBER 2021 - Erlass der Wallonischen Regierung über die Vollmachtserteilungen für das Sekretariat zur Unterstützung der internen Verwaltung und Kontrolle der ministeriellen Kabinette (SePAC)

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen in seiner abgeänderten Fassung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 13. September 2019 zur Festlegung der Verteilung der Zuständigkeiten unter die Minister und zur Regelung der Unterzeichnung der Urkunden der Regierung, in seiner abgeänderten Fassung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 14. September 2019 über die Kabinette der Minister der Wallonischen Regierung, in seiner abgeänderten Fassung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 26. September 2019 zur Regelung der Arbeitsweise der Regierung in seiner abgeänderten Fassung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 22. April 2021 über die Vollmachtserteilungen für das Sekretariat zur Unterstützung der internen Verwaltung und Kontrolle der ministeriellen Kabinette;

Aufgrund der am 20. September 2021 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 12. November 2021 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Auf Vorschlag des Ministerpräsidenten;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter "Dienststelle" das Sekretariat zur Unterstützung der internen Verwaltung und Kontrolle der ministeriellen Kabinette, wie es durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 14. September 2019 über die Kabinette der Minister der Wallonischen Regierung in seiner abgeänderten Fassung bestimmt ist.

Art. 2 - Die im vorliegenden Erlass vorgesehenen Beträge decken die Gesamtheit der Ausgaben und verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.

Art. 3 - Die nachstehenden Bestimmungen bewirken nicht, dass dem ersten Anweisungsbefugten die Befugnis entzogen wird, alle im vorliegenden Erlass erwähnten Ausgaben einzugehen, zu genehmigen und zur Zahlung anzuordnen.

Unbeschadet des Absatzes 1 werden die Vollmachtserteilungen zur Mittelbindung ausgesetzt, sobald der Betrag der gemäß diesem Erlass eingegangenen Ausgaben 75 % der Mittel für den betreffenden Basisartikel erreicht. Die Aussetzung kann mit vorheriger Genehmigung des ersten Anweisungsbefugten aufgehoben werden.

Absatz 2 findet jedoch keine Anwendung auf die festen Ausgaben.

Art. 4 - Den Inhabern der folgenden Ämter wird bis zur Höhe der nebenstehenden Beträge die Vollmacht erteilt, um alle Ausgaben einzugehen, zu genehmigen und zur Zahlung anzuordnen, die zu Lasten der Basisartikel der Gruppen 12 (außer BA 12.01) und 74 des...

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