12. NOVEMBER 2021 - Dekret zur Abänderung des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, mit dem Zweck, einen Rahmen für die Verwertung von Grubenwasser zu schaffen (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und Wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL I - Bestimmungen zur Abänderung des Wassergesetzbuches

Artikel 1 - In Artikel D.2 des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 16. Juni 2019, werden folgende Änderungen vorgenommen:

  1. Ziffer 16 wird durch Folgendes ersetzt:

    "16° "Dienstleistungsvertrag für die Abwasserreinigung": eine zwischen einem Wasserversorger und der Öffentlichen Gesellschaft für Wasserbewirtschaftung geschlossene Vereinbarung, gemäß welcher der Wasserversorger die Dienste der Gesellschaft in Anspruch nimmt, um nach einem bestimmten Zeitplan die kollektive Sanierung und die öffentliche Verwaltung der autonomen Sanierung einer Wassermenge wahrzunehmen, die der von ihm in der Wallonischen Region verteilten Wassermenge entspricht;";

  2. unter Ziffer 18 werden die Wörter "von zu Trinkwasser aufbereitbarem Wasser, das dieser für die öffentliche Wasserversorgung bestimmt," gestrichen;

  3. Ziffer 28 wird durch Folgendes ersetzt:

    "28° "Versorger bzw. Wasserversorger": Betreiber des öffentlichen Wasserversorgungsnetzes;";

  4. es wird eine Ziffer 36sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "36°sexies "verwertbares Grubenwasser: " Grubenwasser, das zu Trinkwasser aufbereitbar oder für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, und das auf direkte oder indirekte Weise einem Erzeuger abgetreten wird, der eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist;";

  5. es wird eine Ziffer 69bis mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:

    "69°bis "Erzeuger": jede juristische oder natürliche Person, die zu Trinkwasser aufbereitbares oder für den menschlichen Gebrauch bestimmtes Wasser aus der natürlichen Umwelt entnimmt oder im Großhandel erwirbt, sofern dieses Wasser ein öffentliches Versorgungsnetz versorgt.

    In Abweichung von Absatz 1 gilt der Betreiber eines Steinbruchs nicht als Erzeuger für das von ihm entnommene verwertbare Grubenwasser;".

    Art. 2 - In Artikel D.176bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, werden die Wörter "D.255 § 1" durch "D.254 § 2" ersetzt.

    Art. 3 - In Artikel D.222/1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Dekret vom 23. Juni 2016, werden die Wörter "Erzeugern von zu Trinkwasser aufbereitbarem Wasser" durch das Wort "Versorgern" ersetzt.

    Art. 4 - Der Artikel D.254 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Dekret vom 12. Dezember 2014 und abgeändert durch das Dekret vom 23. Juni 2016, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

    "Art. D.254 - § 1. Jeder Betreiber einer auf dem Gebiet der Wallonischen Region befindlichen Entnahmestelle von zu Trinkwasser aufbereitbarem Wasser trägt im Verhältnis zu den erzeugten Wassermengen zur Finanzierung der Schutzmaßnahmen für das Trinkwasser bei.

    § 2. Wenn das erzeugte Wasser in ein öffentliches Versorgungsnetz eingespeist wird, muss der Erzeuger, der dieses Wasser entnimmt:

  6. entweder einen Dienstleistungsvertrag für den Schutz des zu Trinkwasser aufbereitbaren Wassers mit der Öffentlichen Gesellschaft für Wasserbewirtschaftung ("S.P.G.E.") abschließen,

  7. oder eine Entnahmesteuer zahlen.

    Wenn das erzeugte Wasser nicht in ein öffentliches Versorgungsnetz eingespeist wird, muss der Betreiber eine Entnahmesteuer zahlen.

    Die Entnahmesteuer beläuft sich auf 0,0829 Euro pro im Laufe des Entnahmejahres gewonnenen Kubikmeter Wasser.

    Der Erzeuger wird von seiner Verpflichtung für eine bestimmte Wassermenge befreit, wenn für diese Menge ein...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT