12. NOVEMBER 2021 - Dekret zur Abänderung der Artikel 80, 85ter und 85sexies des Wallonischen Gesetzbuches über das Wohnungswesen und die Nachhaltigkeit der Wohnverhältnisse (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und Wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:

Artikel 1 - In Artikel 80 § 1 Ziffer 3 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 17. Juli 2018, werden folgende Abänderungen vorgenommen:

  1. in Absatz 2 werden die Wörter "der Verwaltung" durch die Wörter "den Gemeinden" ersetzt;

  2. in Absatz 2 werden die Wörter "die ausführliche Liste der Wohnungen" durch die Wörter "die ausführliche Liste der auf dem Gebiet der betreffenden Gemeinde vorhandenen Wohnungen" ersetzt;

  3. Absatz 5 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    "Die Gemeindekollegien führen und aktualisieren die Liste ihrer Bediensteten, denen der Zugang zu den Daten erlaubt wird, die von den Betreibern des öffentlichen Dienstes der Wasserversorgung und den Verwaltern der Verteilernetze mitgeteilt wurden. Jede betroffene Gemeindedienststelle hat nur Zugang zu den Daten bezüglich der Wohnungen, die auf ihrem Gemeindegebiet gelegen sind. Die kommunalen Bediensteten wahren die Vertraulichkeit der übermittelten Daten.";

  4. er wird um einen Absatz 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "Die Gemeinden übermitteln der Verwaltung bis spätestens zum 1. Juni des Jahres, das auf das Jahr der Übermittlung der in Absatz 2 genannten Liste folgt, einen Bericht mit anonymisierten Daten, dessen Inhalt von der Regierung festgelegt wird.".

    Art. 2 - In Artikel 85ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Dekret vom 1. Juni 2017 und abgeändert durch das Dekret vom 17. Juli 2018, werden die folgenden Abänderungen vorgenommen:

  5. in Paragraf 1 wird der Satz "Wenn die Gemeinde über keine Steuerverordnung über die leer stehenden Wohnungen verfügt, stellt das Erhalten einer leer stehenden Wohnung im Sinne von Artikel 80 für den Inhaber eines dinglichen Hauptrechts einen verwaltungsrechtlichen Verstoß dar." durch folgenden Satz ersetzt: "Das Erhalten einer leer stehenden Wohnung im Sinne von Artikel 80 stellt für den Inhaber eines dinglichen Hauptrechts einen verwaltungsrechtlichen Verstoß dar.";

  6. in Paragraf 3 werden die Wörter "Wenn keine Steuer für leer stehende Wohnungen auf die Wohnung, die für das laufende Haushaltsjahr betroffen ist, erhoben wurde und" vor die Wörter "wenn ein solcher Verstoß festgestellt wird" eingefügt;

  7. Paragraf 4 wird um einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "Die Entscheidung über die Verhängung einer administrativen Geldbuße ist nach Ablauf einer Frist von einem Monat ab dem Tag ihrer Zustellung...

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