12 MEI 2015. - Koninklijk besluit ter uitvoering van de bepalingen betreffende het kwekersrecht van de wet van 19 april 2014 houdende invoeging van boek XI, 'Intellectuele eigendom' in het Wetboek van economisch recht en houdende invoeging van bepalingen eigen aan boek XI in de boeken I, XV en XVII van hetzelfde Wetboek. - Officieuze coördinatie in het Duits

De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van het koninklijk besluit van 12 mei 2015 ter uitvoering van de bepalingen betreffende het kwekersrecht van de wet van 19 april 2014 houdende invoeging van boek XI, "Intellectuele eigendom" in het Wetboek van economisch recht en houdende invoeging van bepalingen eigen aan boek XI in de boeken I, XV en XVII van hetzelfde Wetboek (Belgisch Staatsblad van 1 juni 2015), zoals het werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 10 juli 2016 tot wijziging van de bijlage van het koninklijk besluit van 12 mei 2015 ter uitvoering van de bepalingen betreffende het kwekersrecht van de wet van 19 april 2014 houdende invoeging van boek XI, "Intellectuele eigendom" in het Wetboek van economisch recht en houdende invoeging van bepalingen eigen aan boek XI in de boeken I, XV en XVII van hetzelfde Wetboek, met betrekking tot de referentiejaren voor de betaling van de jaarlijkse vergoedingen met het oog op de instandhouding van de geldigheid van het kwekersrecht (Belgisch Staatsblad van 26 juli 2016).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE

12. MAI 2015 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Bestimmungen über den Sortenschutz des Gesetzes vom 19. April 2014 zur Einfügung von Buch XI "Geistiges Eigentum" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch XI eigenen Bestimmungen in die Bücher I, XV und XVII desselben Gesetzbuches

KAPITEL 1. - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:

1. Amt: das Amt für geistiges Eigentum beim Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft,

2. Minister: den für geistiges Eigentum zuständigen Minister,

3. Vertragspartei: einen Staat oder eine zwischenstaatliche Organisation, die Mitglied des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen, nachstehend "UPOV" genannt, sind,

4. Dienststelle einer Vertragspartei: die mit der Erteilung von Sortenschutz beauftragte Dienststelle dieser Vertragspartei,

5. genetisch verändertem Organismus: einen Organismus mit Ausnahme des Menschen, dessen genetisches Material so verändert worden ist, wie es auf natürliche Weise durch Kreuzen und/oder natürliche Rekombination nicht möglich ist.

Art. 2 - Mitteilungen im Rahmen des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden schriftlich beim Amt eingereicht.

Art. 3 - § 1 - Beteiligte dürfen eine Vollmacht einreichen, die einen Verfahrensvertreter bevollmächtigt, eine oder mehrere Handlungen in Bezug auf eine oder mehrere ihrer Sortenschutzangelegenheiten vor dem Amt vorzunehmen.

Die Vollmacht wird beim Amt im Original eingereicht.

Bei Bestellung einer Vertretergruppe wird davon ausgegangen, dass sich die Vertretungsvollmacht auf alle Vertreter erstreckt, die nachweisen können, dass sie ihre Tätigkeiten innerhalb dieser Gruppe ausüben.

Die Bestellung eines Verfahrensvertreters ist dem Amt mitzuteilen. In der Mitteilung sind Name und Anschrift des Verfahrensvertreters und des Antragstellers, der diese Bestellung vornimmt, anzugeben.

§ 2 - Werden die Bestimmungen von § 1 nicht eingehalten, so gilt die Mitteilung als nicht eingegangen.

§ 3 - Ein Vertreter, dessen Vertretungsvollmacht erloschen ist, gilt weiter als Vertreter, bis das Erlöschen der Vertretungsvollmacht dem Amt angezeigt worden ist. Sofern die Vollmacht nichts anderes bestimmt, erlischt sie gegenüber dem Amt mit dem Tod des Vollmachtgebers.

§ 4 - Handeln mehrere Verfahrensbeteiligte gemeinsam, die dem Amt keinen Verfahrensvertreter mitgeteilt haben, so gilt als bestellter Verfahrensvertreter des oder der anderen Verfahrensbeteiligten derjenige, der in einem Antrag auf Sortenschutz oder auf Erteilung einer Nutzungslizenz durch den Minister oder in einer Einwendung als erster genannt ist.

Art. 4 - § 1 - Wird dem Amt die Bestellung eines Verfahrensvertreters mitgeteilt, so ist die unterzeichnete Vollmacht für diesen Vertreter innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Mitteilung der Bestellung einzureichen. Auf mit Gründen versehenen Antrag kann das Amt eine einzige Verlängerung um zwei Monate gewähren. Wird die Vollmacht nicht fristgemäß eingereicht, so gelten die Handlungen des Vertreters als nicht erfolgt.

§ 2 - Vollmachten können für ein oder mehrere Verfahren erteilt werden und sind in der entsprechenden Zahl von Abschriften einzureichen.

Zulässig sind auch Generalvollmachten, die einen Verfahrensvertreter zur Vertretung in allen Verfahren eines Verfahrensbeteiligten bevollmächtigen. Der bestellte Verfahrensvertreter muss für jedes Verfahren innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine Abschrift dieser Generalvollmacht einreichen.

§ 3 - Das Amt kann den Inhalt der Vollmacht bestimmen und für die Erteilung der Vollmacht einschließlich der in § 2 erwähnten Generalvollmacht Vordrucke gebührenfrei zur Verfügung stellen.

KAPITEL 2. - Verfahren vor dem Amt

Abschnitt 1. - Antrag

Art. 5 - § 1 - Ein Antrag auf Sortenschutz ist beim Amt zu stellen.

Für die Beantragung des Sortenschutzes stellt das Amt ein Antragsformular und einen technischen Fragebogen, deren Muster es festlegt, gebührenfrei zur Verfügung.

§ 2 - Die Einreichung erfolgt entweder durch den Antragsteller oder durch einen Verfahrensvertreter mit Wohnsitz oder tatsächlicher Niederlassung im Gebiet der Europäischen Union.

Natürliche und juristische Personen, die weder Wohnsitz noch tatsächliche Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, müssen von einem Verfahrensvertreter mit Wohnsitz oder tatsächlicher Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union vertreten werden und durch ihn handeln, um vor dem Amt zu handeln.

Die Einreichung erfolgt entweder persönlich, per Post oder per Fax. Im letzteren Fall muss das Original dem Amt innerhalb vierzehn Kalendertagen ab dem Datum des Eingangs des Fax zukommen.

Art. 6 - § 1 - Erhält das Amt einen Antrag, so erteilt es ihm ein Aktenzeichen. Es vermerkt dieses Aktenzeichen und das Datum des Eingangs beim Amt auf den Antragsunterlagen.

§ 2 - Das Amt stellt dem Antragsteller eine Empfangsbestätigung aus. In dieser Empfangsbestätigung sind zumindest das vom Amt erteilte Aktenzeichen, die Zahl der eingegangenen Schriftstücke, das Datum des Eingangs beim Amt und der Antragstag im Sinne von Artikel XI.133 des Wirtschaftsgesetzbuches anzugeben.

§ 3 - Wenn zwei oder mehrere per Post übermittelte Anträge gleichzeitig beim Amt eingehen, wird davon ausgegangen, dass sie in der Reihenfolge ihrer Abstempelung eingehen.

Art. 7 - Der Vorschlag für eine Sortenbezeichnung wird unterzeichnet und ist schriftlich beim Amt einzureichen. Das Amt stellt ein Formular für den Vorschlag für eine Sortenbezeichnung gebührenfrei zur Verfügung.

Art. 8 - Der Antragsteller kann bis zur Ausstellung der Sortenschutzbescheinigung die Berichtigung von Schreibfehlern in den eingereichten Unterlagen beantragen.

Der Antrag enthält den Text der vorgeschlagenen Berichtigung. Die Berichtigung wird im Register festgehalten.

Abschnitt 2. - Prüfung des Antrags

Art. 9 - § 1 - Stellt das Amt fest, dass der Antrag nicht die Voraussetzungen gemäß Artikel XI.132 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches erfüllt, so teilt es dem Antragsteller die festgestellten Mängel unter Hinweis darauf mit, dass als Antragstag im Sinne von Artikel XI.133 desselben Gesetzbuches erst der Tag gilt, an dem ausreichende Angaben eingehen, die den mitgeteilten Mängeln abhelfen.

§ 2 - Ein Antrag entspricht nur dann den Voraussetzungen des Artikels XI.132 § 1 Nr. 7 des Wirtschaftsgesetzbuches, wenn Datum und Land der ersten Abgabe der Sorte im Sinne von Artikel XI.109 § 1 desselben Gesetzbuches angegeben werden oder erklärt wird, dass eine solche Abgabe noch nicht stattgefunden hat.

§ 3 - Ein Antrag entspricht nur dann den Voraussetzungen des Artikels XI.132 § 1 Nr. 8 des Wirtschaftsgesetzbuches, wenn der Antragsteller nach bestem Wissen das Datum und das Land früherer Anträge für die betreffende Sorte angibt hinsichtlich:

1. der Beantragung der Gewährung durch eine Vertragspartei eines Schutzrechts für die betreffende Sorte und

2. der Beantragung der amtlichen Zulassung durch eine Vertragspartei zur Anerkennung und zum Verkehr der Sorte, sofern diese amtliche Zulassung eine amtliche Beschreibung der Sorte einschließt.

Art. 10 - § 1 - Stellt das Amt fest, dass der Antrag nicht die in den Paragraphen 2, 3 und 4 oder in Artikel 5 genannten Angaben enthält, so findet zwar Artikel 6 Anwendung, doch ist der Antragsteller aufzufordern, die festgestellten Mängel innerhalb einer vom Amt gesetzten Frist abzustellen. Diese Frist darf nicht kürzer als ein Monat sein.

Werden die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, weist das Amt den Antrag nach Artikel XI.141 § 1 Nr. 1 des Wirtschaftsgesetzbuches zurück.

§ 2 - Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

1. Staatsangehörigkeit des Antragstellers, sofern es sich um eine natürliche Person handelt, und Angaben, die der Antragsteller nach Artikel XI.129 des Wirtschaftsgesetzbuches als Verfahrensbeteiligter mitzuteilen hat, sowie Namen und Anschrift des Züchters, sofern er nicht selbst der Züchter ist,

2. lateinische Bezeichnung der Gattung, Art oder Unterart, zu der die Sorte gehört, und Gattungsnamen,

3. präzise Beschreibung der Merkmale der Sorte, die sich nach Ansicht des Antragstellers deutlich von anderen Sorten unterscheiden; diese anderen Sorten können als Referenzsorten für die technische Prüfung angegeben werden,

4. Züchtung, Erhaltung und Vermehrung der Sorte, einschließlich von Angaben insbesondere über:

  1. Merkmale, Sortenbezeichnung, oder, falls eine solche nicht vorliegt, vorläufige Bezeichnung und Informationen über den Anbau einer oder mehrerer anderer Pflanzensorten, wenn Material dieser anderen Sorten regelmäßig zur Erzeugung der Sorte verwendet werden muss, oder

  2. genetisch veränderte Merkmale, wenn es sich bei der betreffenden Sorte um einen genetisch...

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