12. MAI 2022 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 zur Festlegung der Liste der einer Umweltverträglichkeitsstudie zu unterziehenden Projekte, der eingestuften Anlagen und Tätigkeiten oder der Anlagen oder Tätigkeiten, die eine Gefahr für den Boden aufweisen, im Hinblick auf Anlagen zur Kraft/Wärme-Kopplung durch Vergasung von Biomasse

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung, Artikel 3 Absatz 4, Artikel 21 Absatz 3, und Artikel 87 Absatz 3;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 zur Festlegung der Liste der einer Umweltverträglichkeitsstudie zu unterziehenden Projekte, der eingestuften Anlagen und Tätigkeiten oder der Anlagen oder Tätigkeiten, die eine Gefahr für den Boden aufweisen;

Aufgrund des Berichts vom 9. Dezember 2021, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund des am 19. April 2022 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 71.230/4 des Staatsrats;

In Erwägung der am 11. Februar 2022 abgegebenen Stellungnahmen des Pools "Energie" und des Pools "Umwelt";

In der Erwägung, dass die Bekämpfung der Treibhausgasemissionen, das Bestreben nach einer geringeren Energieabhängigkeit und die Verknappung fossiler Ressourcen wie Erdöl, Gas oder Kohle, eine verstärkte Nutzung erneuerbarer Energiequellen voraussetzt;

In der Erwägung, dass die Entwicklung der Kraft/Wärme-Kopplung auf der Grundlage von Biomasse eine wesentliche Komponente des wallonischen Energie- und Klimaplans 2030 darstellt;

In der Erwägung, dass eine Überarbeitung der Rubriken des Erlasses vom 4. Juli 2002 notwendig ist, um die Entwicklung dieser Art von Anlagen zu erleichtern, damit die Klima- und Energieziele der Wallonischen Region bis 2030 eingehalten werden können;

In der Erwägung, dass derzeit KWK-Anlagen, die durch Vergasung von Biomasse betrieben werden, unter der Rubrik 40.20.01 für die Erzeugung von Gas erfasst werden;

In der Erwägung, dass KWK-Anlagen, die Biomasse vergasen, in Klasse 1 eingestuft werden, sobald sie den doch sehr niedrigen Produktionsschwellenwert von 100 Nm3/h überschreiten;

In der Erwägung, dass diese Einstufung damit zusammenhängt, dass für diese Art von Anlagen vor der Erstellung der Rubrik 40.20.01 keine Umweltgenehmigung beantragt wurde und dass diese Einstufung daher nicht den Willen der Regierung bezüglich dieser Technologie widerspiegelt;

In der Erwägung, dass die Verpflichtung, eine Umweltverträglichkeitsstudie durchzuführen, sobald die...

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