12. JUNI 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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  1. JUNI 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Aufgrund des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern, der Artikel 12 Absatz 3, 13 § 1 Absatz 6 und § 2 Absatz 2, 17 § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 3, 18 § 1 Absatz 2, 42 § 4 Absatz 1, 42quinquies §§ 5 und 6 Absatz 2, 61/25-3 Absatz 2, 61/25-6 § 2 Absatz 2 und § 5 Absatz 3, 61/27-2 Absatz 2, 61/27-5 § 2 Absatz 2, 61/29-4 § 7 sowie 61/29-5 § 6;

    Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern;

    Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 30. Oktober 2019;

    Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 30. Januar 2020;

    Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.133/4 des Staatsrates vom 20. April 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

    Auf Vorschlag der Ministerin des Asyls und der Migration,

    Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

    Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG.

    Art. 2 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern, eingefügt und umnummeriert durch den Königlichen Erlass vom 22. November 1996, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 12. November 2018 und 23. März 2020, wird wie folgt abgeändert:

  2. In Nr. 6 werden die Wörter "die Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister, die" durch die Wörter "den Aufenthaltstitel, der" ersetzt.

  3. In Nr. 11 werden die Wörter "die Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister gemäß dem Muster in Anlage 6, die den Vermerk "Saisonarbeitnehmer" trägt und bescheinigt, dass dem Drittstaatsangehörigen, dem sie ausgestellt worden ist" durch die Wörter "den gemäß dem Muster in Anlage 6 erstellten Aufenthaltstitel, der den Vermerk "Saisonarbeitnehmer" trägt und bescheinigt, dass dem Drittstaatsangehörigen, dem er ausgestellt worden ist" ersetzt.

    Art. 3 - Artikel 25 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juli 1992, wird wie folgt abgeändert:

  4. In § 1 werden in Absatz 1 die Wörter "die Bescheinigung über die Eintragung in dieses Register" durch die Wörter "den gemäß dem Muster in Anlage 6 erstellten Aufenthaltstitel" ersetzt; in Absatz 2 werden die Wörter "wird die Eintragungsbescheinigung" durch die Wörter "wird die Gültigkeit des Aufenthaltstitels" ersetzt.

  5. In § 2 Absatz 4 werden die Wörter "die Bescheinigung über die Eintragung ins Fremdenregister" durch die Wörter "den gemäß dem Muster in Anlage 6 erstellten Aufenthaltstitel zur Bescheinigung eines Aufenthalts von begrenzter beziehungsweise unbegrenzter Dauer" ersetzt.

    Art. 4 - Artikel 25/2 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 27. April 2007 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. Juli 2008, 21. September 2011, 12. November 2018 und 23. März 2020, wird wie folgt abgeändert:

  6. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "eine Bescheinigung über die Eintragung in diesem Register" durch die Wörter "einen gemäß dem Muster in Anlage 6 erstellten Aufenthaltstitel" ersetzt und die Wörter "einer solchen Bescheinigung" werden durch die Wörter "eines solchen Aufenthaltstitels" ersetzt.

  7. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "eine Bescheinigung über die Eintragung in diesem Register" durch die Wörter "einen gemäß dem Muster in Anlage 6 erstellten Aufenthaltstitel" ersetzt und die Wörter "einer solchen Bescheinigung" werden durch die Wörter "eines solchen Aufenthaltstitels" ersetzt.

    Art. 5 - In Artikel 25/3 § 2 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 27. April 2007, werden in Absatz 1 die Wörter "eine Bescheinigung über die Eintragung in diesem Register" durch die Wörter "einen gemäß dem Muster in Anlage 6 erstellten Aufenthaltstitel zur Bescheinigung eines Aufenthalts von begrenzter beziehungsweise unbegrenzter Dauer" ersetzt; in Absatz 2 werden die Wörter "die Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister" durch die Wörter "der Aufenthaltstitel" ersetzt.

    Art. 6 - In Artikel 26 § 4 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 21. September 2011 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 15. August 2012, werden die Wörter "eine Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister" durch die Wörter "einen gemäß dem Muster in Anlage 6 erstellten Aufenthaltstitel" ersetzt und die Wörter "dieser Bescheinigung" werden durch die Wörter "dieses Aufenthaltstitels" ersetzt.

    Art. 7 - In Artikel 26/1 § 4 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 21. September 2011 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 15. August 2012, werden die Wörter "eine Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister" durch die Wörter "einen gemäß dem Muster in Anlage 6 erstellten Aufenthaltstitel" ersetzt und die Wörter "dieser Bescheinigung" werden durch die Wörter "dieses Aufenthaltstitels" ersetzt.

    Art. 8 - In Artikel 26/2 § 5 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 19. Mai 1993, umnummeriert durch den Königlichen Erlass vom 27. April 2007, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 21. September 2011 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 15. August 2012, werden in Absatz 1 die Wörter "eine Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister aus, deren Gültigkeitsdauer" durch die Wörter "einen gemäß dem Muster in Anlage 6 erstellten Aufenthaltstitel aus, dessen Gültigkeitsdauer" ersetzt und die Wörter "dieser Bescheinigung" werden durch die Wörter "dieses Aufenthaltstitels" ersetzt; in Absatz 2 werden die Wörter "die Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister" durch die Wörter "der Aufenthaltstitel" ersetzt.

    Art. 9 - In Artikel 26/2/1 § 5 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 21. September 2011 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 15. August 2012, werden in Absatz 1 die Wörter "eine Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister aus, deren Gültigkeitsdauer" durch die Wörter "einen gemäß dem Muster in Anlage 6 erstellten Aufenthaltstitel aus, dessen Gültigkeitsdauer" ersetzt und die Wörter "dieser Bescheinigung" werden durch die Wörter "dieses Aufenthaltstitels" ersetzt; in Absatz 2 werden die Wörter "die Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister" durch die Wörter "der Aufenthaltstitel" ersetzt.

    Art. 10 - In Artikel 28 desselben Erlasses werden die Wörter "Die Bescheinigung über die Eintragung ins Fremdenregister " durch die Wörter "Der gemäß dem Muster in Anlage 6 erstellte Aufenthaltstitel" ersetzt.

    Art. 11 - In Artikel 30 § 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 13. Februar 2015, werden in Absatz 1 die Wörter "des Personalausweises für Ausländer" durch die Wörter "des Niederlassungstitels" ersetzt und in Absatz 2 werden die Wörter "einen Personalausweis für Ausländer" durch die Wörter "einen Niederlassungstitel" ersetzt.

    Art. 12 - In Artikel 30bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 27. April 2007 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. Juli 2008 und 13. Februar 2015, werden...

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