12. JUNI 2020 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Entsendung von Arbeitnehmern - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 12. Juni 2020 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Entsendung von Arbeitnehmern.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG

12. JUNI 2020 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Entsendung von Arbeitnehmern

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen.

KAPITEL 2 - Abänderungsbestimmungen

Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 5. März 2002 über die Arbeits-, Entlohnungs- und Beschäftigungsbedingungen bei einer Entsendung von Arbeitnehmern nach Belgien und die Einhaltung dieser Bedingungen

Art. 3 - Artikel 1/1 des Gesetzes vom 5. März 2002 über die Arbeits-, Entlohnungs- und Beschäftigungsbedingungen bei einer Entsendung von Arbeitnehmern nach Belgien und die Einhaltung dieser Bedingungen, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Dezember 2016, wird durch eine Nr. 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

3. Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen.

Art. 4 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird durch eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

5. Tätigkeiten im Straßentransportsektor: Tätigkeiten im Straßentransport für Rechnung Dritter, die unter die Zuständigkeit der Paritätischen Kommission für Transport und Logistik fallen. Nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates kann der König die in Nr. 5 erwähnte Begriffsbestimmung abändern.

Art. 5 - [Abänderung des niederländischen Textes]

Art. 6 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:

Art. 5 - § 1 - Arbeitgeber, die in Belgien entsandte Arbeitnehmer beschäftigen, müssen für die dort erbrachten Arbeitsleistungen die Arbeits-, Entlohnungs- und Beschäftigungsbedingungen einhalten, die durch die mit strafrechtlichen Sanktionen verbundenen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen sowie durch Vertragsbestimmungen, die vom König gemäß dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen für allgemein verbindlich erklärt worden sind, vorgesehen sind.

Wenn Vertragsbestimmungen, die vom König gemäß dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen für allgemein verbindlich erklärt worden sind, die Zahlung von Zulagen oder Kostenerstattungen zur Deckung von Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten für Arbeitnehmer vorsehen, die aus beruflichen Gründen von ihrem Wohnort entfernt sind, gelten diese Vertragsbestimmungen in Abweichung von Absatz 1 nur insoweit als Arbeits-, Entlohnungs- und Beschäftigungsbedingungen, als sie sich auf die Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten beziehen, die entsandten Arbeitnehmern entstehen, wenn sie zu und von ihrem regelmäßigen Arbeitsplatz in Belgien reisen müssen oder von ihrem Arbeitgeber vorübergehend von diesem regelmäßigen Arbeitsplatz an einen anderen Arbeitsplatz gesandt werden.

Wenn Vertragsbestimmungen, die vom König gemäß dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen für allgemein verbindlich erklärt worden sind, Beiträge für ergänzende Regelungen der betrieblichen Altersversorgung vorsehen, gelten diese Vertragsbestimmungen in Abweichung von Absatz 1 nicht als Arbeits-, Entlohnungs- und Beschäftigungsbedingungen.

Unbeschadet der Absätze 2 und 3 kann der König andere Bestimmungen in Bezug auf Arbeits-, Entlohnungs- und Beschäftigungsbedingungen festlegen als diejenigen, die in Absatz 1 erwähnt sind, insofern es sich dabei um Bestimmungen der öffentlichen Ordnung handelt.

§ 2 - Wenn die tatsächliche Dauer der Entsendung nach Belgien mehr als zwölf Monate beträgt, müssen Arbeitgeber in Bezug auf die Arbeitsleistungen, die nach diesen zwölf Monaten erbracht werden, ab dem 30. Juli 2020 die...

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