12. JULI 2023 - Dekret über verschiedene steuerrechtliche Bestimmungen und zur Umsetzung der Richtlinie 2021/514/EU des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (1)
Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen, und Wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Abänderungen des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches
Artikel 1 - Artikel 46bis § 1 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches, eingefügt durch das Dekret vom 13. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert:
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in Absatz 1 wird die Wortfolge "um 20.000 Euro" durch die Wortfolge "gemäß den folgenden Absätzen" ersetzt;
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zwei Absätze mit folgendem Wortlaut werden zwischen die Absätze 1 und 2 eingefügt:
"Die Höhe der in Absatz 1 genannten Ermäßigung wird wie folgt festgelegt:
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wenn die Besteuerungsgrundlage 500.000€ übersteigt: 20.000€;
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wenn die Besteuerungsgrundlage zwischen 350.000€ und 500.000€ liegt:
40.000€ - (20.000€ x (Besteuerungsgrundlage - 350.000)/150.000);
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wenn die Besteuerungsgrundlage 350.000€ nicht übersteigt: 40.000€.
In Abweichung von Absatz 2 wird beim Erwerb eines Baugrundstücks oder einer Wohnung im Bau oder ab Plan die Höhe der in Absatz 1 genannten Ermäßigung wie folgt bestimmt:
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wenn die Besteuerungsgrundlage 250.000€ übersteigt: 20.000€;
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wenn die Besteuerungsgrundlage zwischen 175.000€ und 250.000€ liegt: 40.000€ - (20.000€ x (Besteuerungsgrundlage - 175.000)/75.000);
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wenn die Besteuerungsgrundlage 175.000€ nicht übersteigt: 40.000€.".
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzbuches über die den Einkommensteuern gleichgestellten Steuern
Art. 2 - Artikel 5 des Gesetzbuches über die den Einkommensteuern gleichgestellten Steuern wird wie folgt abgeändert:
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Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer 4, ersetzt durch das Gesetz vom 25. Januar 1999, wird durch Folgendes ersetzt:
"4° Fahrzeuge, die mit einem nationalen Kennzeichen, einem Probefahrtkennzeichen oder einem Berufskennzeichen versehen sind, wenn sie ausschließlich unter den Bedingungen verwendet werden, die im Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996 zur Regelung der Eintragung der Handelskennzeichen und der nationalen Kennzeichen für Motorfahrzeuge und Anhänger festgelegt sind;";
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Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer 7 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 25. Januar 1999 und zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 28. November 2013, wird ergänzt durch die Wortfolge ", sowie Kleinkrafträder und Motorräder, die ausschließlich mit einem Elektromotor mit einer Höchstleistung von elf Kilowatt oder weniger ausgestattet sind";
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in Paragraf 3 Absatz 3, eingefügt durch das Dekret vom 28. November 2013 und abgeändert durch das Dekret vom 22. Dezember 2021, wird in der französischen Fassung die Wortfolge "à le Service public de Wallonie Finances" durch die Wortfolge "au Service public de Wallonie Finances" ersetzt.
Art. 3 - Artikel 10 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 22. Dezember 2021, wird wie folgt abgeändert:
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in Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer 1 wird das Wort "Nummernschilder" durch das Wort "Zulassungskennzeichen" ersetzt;
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in Paragraf 3 Absatz 1 wird das Wort "Kraftfahrzeug" durch das Wort "Fahrzeug" ersetzt.
Art. 4 - Artikel 12 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 11. April 1983, wird wie folgt abgeändert:
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in Paragraf 1 Absatz 1, abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2005 und zuletzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird die Wortfolge "einschließlich der in Artikel 4 § 3 des Gesetzbuches der den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern erwähnten Lieferwagen," aufgehoben;
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in Paragraf 2, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 22. Dezember 2021, wird der Begriff "4°, " aufgehoben.
Art. 5 - In Artikel 97quinquies Absatz 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 22. Dezember 2021, wird das Wort "Nummernschilder" durch das Wort "Zulassungskennzeichen" ersetzt.
KAPITEL 3 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992
Art. 6 - In Artikel 253 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in der in der Wallonischen Region geltenden Fassung wird zwischen den Absätzen 1 und 2 ein wie folgt formulierter Absatz eingefügt:
"Für die Anwendung von Absatz 1 Ziffer 3 wird bei der Bewertung der Bedingung, dass die unbeweglichen Güter selbst kein Einkommen erzeugen, nicht berücksichtigt, dass diese unbeweglichen Güter für die Installation von Technologien genutzt werden, die jede erneuerbare Energiequelle im Sinne von Artikel 2 Ziffer 9 des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts erzeugen.".
KAPITEL 4 - Abänderungen des Dekrets vom 6. Mai 1999 über die Festsetzung, die Beitreibung und die Streitsachen bezüglich der wallonischen regionalen Abgaben
Art. 7 - Durch die Artikel 19, 53 Ziffer 1, 55 bis 86 dieses Kapitels wird die Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung umgesetzt.
Art. 8 - Artikel 4 des Dekrets vom 6. Mai 1999 über die Festsetzung, die Beitreibung und die Streitsachen bezüglich der regionalen direkten Abgaben wird durch Folgendes ersetzt:
"Art. 4 - Die Regierung bestimmt das zu beachtende Verfahren für die Erklärungen, die Ausbildung und die Bekanntgabe der Heberollen, die Zahlungen und Quittungen.".
Art. 9 - Artikel 5 desselben Dekrets wird wie folgt abgeändert:
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Paragraf 1, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 17. Dezember 2020, wird durch die Wortfolge "oder durch gleichwertige elektronische Mitteilung" ergänzt;
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Paragraf 3 Absatz 1, abgeändert durch das Dekret vom 30. April 2009, wird wie folgt abgeändert:
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im einleitenden Satz wird die Wortfolge "oder einer gleichwertigen elektronischen Mitteilung" zwischen der Wortfolge "Zustellung auf Papier" und der Wortfolge "zu laufen beginnen" eingefügt;
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in Ziffer 1 wird die Wortfolge "oder per Einschreiben mit Empfangsbestätigung" durch die Wortfolge "oder mit einem Einschreibebrief mit Rückschein oder am ersten Tag nach dem Tag der gleichwertigen elektronischen Mitteilung" ersetzt;
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Ziffer 2 wird die Wortfolge "per einfaches Schreiben" durch die Wortfolge "per einfaches bei der Post aufgegebenes Schreiben oder ab dem dritten Werktag nach dem Tag der gleichwertigen elektronischen Mitteilung";
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in Paragraf 4, abgeändert durch das Dekret vom 30. April 2009, wird das Wort "Wallonischen" bzw. "wallonischen" jeweils aufgehoben.
Art. 10 - In Kapitel I desselben Dekrets wird ein Artikel 5bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 5bis - § 1. Unter "gleichwertiger elektronischer Mitteilung" im Sinne des vorliegenden Dekrets ist jedes elektronische Mitteilungsverfahren in Anwendung des Dekrets vom 27. März 2014 über die Mitteilungen auf elektronischem Weg zwischen den Benutzern und den wallonischen öffentlichen Behörden zu verstehen, das für die Parteien die gleichen Rechtsfolgen hat wie das nicht elektronische Verfahren gemäß dem betreffenden Artikel des vorliegenden Dekrets.
Die gleichwertige elektronische Mitteilung wird nur verwendet, wenn der Abgabepflichtige diesem Mitteilungsverfahren zustimmt.
§ 2. Verfügt der Abgabepflichtige oder sein Bevollmächtigter nicht mehr über die für die Aufrechterhaltung des gleichwertigen elektronischen Mitteilungsverfahrens erforderlichen Informatikmittel, so teilt er dies dem Öffentlichen Dienst der Wallonie Finanzen unverzüglich mit. Andernfalls behält das gleichwertige elektronische Mitteilungsverfahren seine Rechtsfolgen und bleibt gegenüber dem Abgabepflichtigen oder seinem Bevollmächtigten wirksam.".
Art. 11 - Artikel 7 desselben Dekrets wird wie folgt abgeändert:
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in Absatz 4, abgeändert durch das Dekret vom 28. November 2013, wird das Wort "Wallonischen" aufgehoben.
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in Absatz 5, abgeändert durch das Dekret vom 28. November 2013, wird die Wortfolge "und die Eurovignette" aufgehoben.
Art. 12 - In Artikel 9bis desselben Dekrets, ersetzt durch das Dekret vom 19. September 2013, wird das Wort "Wallonische" aufgehoben.
Art. 13 - In Artikel 10 Absatz 1 desselben Dekrets, ersetzt durch das Dekret vom 19. September 2013, wird zwischen das Wort "schriftlich" und die Wortfolge "zu übermitteln" die Wortfolge "oder durch gleichwertige elektronische Mitteilung" eingefügt.
Art. 14 - Artikel 11 desselben Dekrets wird wie folgt abgeändert:
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in Paragraf 2, ersetzt durch das Dekret vom 19. September 2013, wird das Wort "Wallonischen" jeweils aufgehoben;
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Paragraf 4, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 22. Dezember 2021, wird aufgehoben.
Art. 15 - Artikel 11bis desselben Dekrets wird wie folgt abgeändert:
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Paragraf 4 Absatz 1, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 22. Dezember 2021, wird wie folgt abgeändert:
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im einleitenden Satz werden die folgenden Änderungen vorgenommen:
1) " § 1" wird durch "Paragraf 1" ersetzt;
2) das Wort "Eurovignette" wird aufgehoben;
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Buchstabe d) wird durch Folgendes ersetzt:
"d) ein Protokoll gemäß Artikel 12bis § 2 zu erstellen und sich die darin genannten nicht gezahlten oder hinterzogenen Beträge vom Fahrer des Fahrzeugs sofort persönlich auszahlen zu lassen.
Erfolgt keine sofortige Zahlung, kann der in Absatz 1 genannte Beamte eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen ergreifen:
- der Einzug der mitzuführenden Papiere;
- der Einzug der Zulassungsbescheinigung;
- das Anbringen einer Radkralle;
- das Entfernen des Fahrzeuges, das gegen die Bestimmungen verstößt, an einen Lagerort;
- das Abstellen des Fahrzeuges.
Das Fahrzeug darf ohne die Genehmigung des in Absatz 1 genannten Beamten nicht bewegt oder gegebenenfalls veräußert werden.
Werden die geschuldeten Beträge nicht innerhalb von sieben Tagen nach dem Tag der Feststellung des Verstoßes beglichen, kann der in Artikel 34bis genannte Beamte für die Beitreibung von Steuerforderungen innerhalb von zwei Werktagen nach Ablauf der oben genannten Frist von sieben Tagen einen Zwangsbefehl erlassen und gegebenenfalls das Fahrzeug gemäß den Artikeln 34bis ff. beschlagnahmen. Diese Verfolgungen werden gegen die natürliche oder juristische Person eingeleitet, die in der Zulassungsbescheinigung aufgeführt ist oder aufgeführt werden muss, oder in Ermangelung...
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