12 JUILLET 2022. - Loi portant dispositions diverses en matière d'agriculture, de sécurité de la chaîne alimentaire, de santé publique et d'environnement. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 12 juillet 2022 portant dispositions diverses en matière d'agriculture, de sécurité de la chaîne alimentaire, de santé publique et d'environnement (Moniteur belge du 22 septembre 2022).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT

12. JULI 2022 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Landwirtschaft, Sicherheit der Nahrungsmittelkette, Volksgesundheit und Umwelt

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 11. Juli 1969 über die Rohstoffe für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft und die Viehzucht

Art. 2 - [Abänderungsbestimmungen]

Art. 3 - [Abänderungsbestimmungen]

Abschnitt 3 - Abänderung des Gesetzes vom 24. Dezember 1976 über die Haushaltsvorschläge 1976-1977

Art. 4 - [Abänderungsbestimmungen]

Abschnitt 4 - Abänderung des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren

Art. 5 - Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"Der König kann nach Stellungnahme des in Artikel 22 erwähnten Beirats für Lebensmittelpolitik und den Gebrauch von anderen Verbrauchsgütern den Handel mit bestimmten Lebensmitteln vom Besitz von Diplomen oder Bescheinigungen, die Er bestimmt, abhängig machen.

Der König kann im Interesse der Volksgesundheit die Meldung von Nebenwirkungen im Zusammenhang mit der Verwendung von Lebensmitteln vorschreiben. Er bestimmt die Modalitäten dieser Meldung nach Stellungnahme des in Artikel 22 erwähnten Beirats für Lebensmittelpolitik und den Gebrauch von anderen Verbrauchsgütern."

Art. 6 - Artikel 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 22. März 1989, 22. Juni 2016 und 30. Oktober 2018, wird wie folgt abgeändert:

1. In § 1 werden die Wörter "auf dem Etikett" durch die Wörter "in der Etikettierung" ersetzt.

2. In demselben Paragraphen 1 werden zwischen den Wörtern "des vorliegenden Gesetzes" und den Wörtern "vorgeschrieben sind" die Wörter "oder durch europäische Verordnungen und Beschlüsse in diesem Bereich" eingefügt.

3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:

§ 2 - In Abweichung von § 1 werden die Vermerke, die für Tabakerzeugnisse in Ausführung des vorliegenden Gesetzes oder durch europäische Verordnungen und Beschlüsse in diesem Bereich vorgeschrieben sind, in jedem Fall in Niederländisch, Französisch und Deutsch abgefasst, unabhängig vom Sprachgebiet, in dem die Erzeugnisse auf den Markt gebracht werden.

Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 22quater mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Art. 22quater - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt wird eine Lebensmittelüberwachungskommission eingerichtet, die für die Beurteilung von Nebenwirkungen im Zusammenhang mit der Verwendung von Lebensmitteln zuständig ist. Der König legt die Modalitäten in Bezug auf die Zusammensetzung, die Arbeitsweise und die Vergütung der Mitglieder der vorerwähnten Kommission fest.

Abschnitt 5 - Abänderung des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit

Art. 8 - Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. April 2017, wird wie folgt ersetzt:

"Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes, vorbehaltlich des Paragraphen 2, gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Minister: der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Minister beziehungsweise der für die Volksgesundheit zuständige Minister,

2. FÖD: Föderaler Öffentlicher Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt,

3. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette,

4. Dienst: je nach Fall der Veterinärdienst des FÖD oder die Agentur,

5. Fonds: Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse, geschaffen durch das Gesetz vom 23. März 1998 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse,

6. Labor: Labor, das im Königlichen Erlasses vom 3. August 2012 über die Zulassung von Laboren, die Analysen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchführen, erwähnt ist,

7. amtlicher Tierarzt: Tierarzt der Agentur oder Tierarzt, der im Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2004 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Aufgaben durch selbständige Tierärzte verrichten lassen kann, erwähnt ist,

8. Verordnung (EU) 2016/429: Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht").

§ 2 - Die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2016/429 gelten für die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen."

Art. 9 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:

"Art...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT