12 JUILLET 2017. - Décret modifiant la loi du 12 février 2008 instaurant un nouveau cadre général pour la reconnaissance des qualifications professionnelles CE. - Addendum

Le décret susmentionné, publié au Moniteur belge le 12 septembre 2017, à la page 83328, est complété par la traduction allemande suivante :

"ÖFFENTLICHER DIENST DER WALLONIE

12. JULI 2017 - Dekret zur Abänderung des Gesetzes vom 12. Februar 2008

zur Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen, und Wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:

Artikel 1 - Durch das vorliegende Dekret wird die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung") teilweise umgesetzt.

Artikel 1. Der Titel des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen wird durch Folgendes ersetzt:

"Gesetz vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EU-Berufsqualifikationen"

Art. 2. In Artikel 2, § 1 desselben Gesetzes werden folgende Abänderungen vorgenommen:

  1. in Buchstabe c) wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt;

  2. die Buchstabe f) wird durch folgende Wortfolge ersetzt:

    "f) "Berufserfahrung": tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs als Vollzeitbeschäftigung oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung in einem Mitgliedstaat,";

  3. die Buchstage h) wird durch folgende Wortfolge ersetzt:

    "h) "Eignungsprüfung": eine die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen des Antragstellers betreffende und von den zuständigen Behörden der Region durchgeführte oder anerkannte Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in der Wallonischen Region einen reglementierten Beruf auszuüben, beurteilt werden soll;";

  4. Buchstabe j) wird durch folgende Wortfolge ersetzt:

    "j) "zuständige belgische Behörde": Behörde, deren Zuständigkeit auf einem Gesetz, einem Dekret oder auf Vorschriften beruht, die aufgrund eines Gesetzes oder eines Dekrets erlassen werden";

  5. die Buchstage k) wird durch folgende Wortfolge ersetzt:

    "k) "Richtlinie": die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen;";

  6. die Buchstabe l) wird durch folgende Wortfolge ersetzt:

    "l) "Mitgliedstaat": ein Mitgliedstaat der Europäischen Union sowie jeglicher sonstige Staat, auf welchen die Richtlinie Anwendung findet;";

  7. Der Paragraph wird mit den Buchstaben n), o), p), q), r) und s) mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "n) "Berufspraktikum": ein Zeitraum der Berufstätigkeit unter Aufsicht, vorausgesetzt, es stellt eine Bedingung für den Zugang zu einem reglementierten Beruf dar; es kann entweder während oder nach dem Abschluss einer Ausbildung stattfinden, die zu einem Diplom führt;

    o) "Europäischer Berufsausweis": eine elektronische Bescheinigung entweder zum Nachweis, dass der Berufsangehörige sämtliche notwendigen Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat erfüllt oder zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat;

    p) "lebenslanges Lernen": jegliche Aktivitäten der allgemeinen Bildung, beruflichen Bildung, nichtformalen Bildung und des informellen Lernens während des gesamten Lebens, aus denen sich eine Verbesserung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen ergibt und zu denen auch Berufsethik gehören kann;

    q) "zwingende Gründe des Allgemeininteresses": Gründe wie die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit, die Sicherheit des Staates, die öffentliche Gesundheit, die Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit, der Schutz der Verbraucher, der Dienstleistungsempfänger und der Arbeitnehmer, der gerechte Handel, die Betrugsbekämpfung, der Schutz der Umwelt und der städtischen Umwelt, die Tiergesundheit, das geistige Eigentum, die Erhaltung des nationalen historischen und künstlerischen Erbes sowie sozial- und kulturpolitische Ziele;

    r) "Europäisches System zur Übertragung von Studienleistungen" oder "ECTS-Punkte": das Punktesystem für Hochschulausbildung, das im Europäischen Hochschulraum verwendet wird;

    s) "IMI": das Binnenmarkt-Informationssystem, das durch die Verordnung Nr. 1024/2012/UE des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 geregelt wird. » ;

  8. der Paragraph wird mit einem Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "Was die Buchstabe h) betrifft, erstellen die zuständigen Behörden, um die Durchführung dieser Prüfung zu ermöglichen, ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs zwischen der in der Wallonischen Region verlangten Ausbildung und der bisherigen Ausbildung des Antragstellers von dem Diplom oder den sonstigen Ausbildungsnachweisen, über die der Antragsteller verfügt, nicht abgedeckt werden.

    Bei der Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Antragsteller in seinem Herkunftsmitgliedstaat oder dem Mitgliedstaat, aus dem der Antragsteller kommt, über eine berufliche Qualifikation verfügt. Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf Sachgebiete, die aus dem Verzeichnis ausgewählt werden und deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs in der Wallonischen Region ist. Diese Prüfung kann sich auch auf die Kenntnis der sich auf die betreffenden Tätigkeiten in der Wallonischen Region beziehenden berufsständischen Regeln erstrecken.

    Die Einzelheiten der Durchführung der Eignungsprüfung und die Rechtsstellung des Antragstellers in der Wallonischen Region, der sich auf die Eignungsprüfung vorzubereiten wünscht, werden von den zuständigen Behörden festgelegt ».

    Art. 3. Artikel 3 desselben Gesetzes wird um einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "Mit dem vorliegenden Gesetz werden auch Regeln über den partiellen Zugang zu einem reglementierten Beruf sowie die Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat absolvierten Berufspraktika festgelegt. ».

    Art. 4 - In Artikel 4, § 1 desselben Gesetzes werden folgende Abänderungen vorgenommen:

  9. Absatz wird durch Folgendes ersetzt:

    "Unbeschadet der Zuständigkeiten der Föderalbehörde und der Gemeinschaften gilt vorliegendes Gesetz für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die als Selbstständige oder Arbeitnehmer, einschließlich der Angehörigen der freien Berufe, einen reglementierten Beruf in Belgien ausüben wollen, und die ihre Berufsqualifikationen in einem anderen Mitgliedsstaat erworben haben";

  10. der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "Das vorliegende Gesetz gilt auch für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, die ihre Berufsqualifikationen hauptsächlich in der Wallonischen Region erworben und ein Berufspraktikum außerhalb der Wallonischen Region abgeschlossen haben. ».

    Art. 5 - In Artikel 5 desselben Gesetzes werden folgende Abänderungen vorgenommen:

  11. Paragraph 1 wird durch Folgendes ersetzt:

    " § 1. Die Anerkennung der Berufsqualifikationen ermöglicht es den begünstigten Personen, in der Wallonischen Region denselben Beruf wie den, für den sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert sind, aufzunehmen und unter denselben Voraussetzungen wie die Personen, die in der Wallonischen Region ansässig sind, auszuüben." » ;

  12. der Artikel wird um einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    " § 3. Abweichend von § 1 wird partieller Zugang zu einem Beruf unter den in Artikel 5/7 genannten Bedingungen gewährt." ».

    Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Titel I/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    Europäischer Berufsausweis

    Art. 7 - In Titel I/1, eingefügt durch Artikel 7, wird ein wie folgt betiteltes Kapitel I eingefügt:

    "Antrag auf einen Europäischen Berufsausweis zur Ausübung einer Berufstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat".

    Art. 8 - In das durch Artikel 8 eingefügte Kapitel 1 wird ein Artikel 5/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt :

    " Art. 5/1. Wenn die Europäische Kommission mittels einer Durchführungsrechtsakte einen Europäischen Berufsausweis für einen bestimmten Beruf eingeführt hat und dessen Bedingungen bestimmt hat, so kann der Inhaber der betreffenden Berufsqualifikation, der diesen Beruf ein einem anderen Mitgliedsstaat ausüben will:

  13. die Anerkennung dieser Berufsqualifikation in dem Aufnahmemitgliedstaat beantragen, oder;

  14. je nach Fall die zuständige Behörde ersuchen, einen Europäischen Berufsausweis auszustellen oder einen Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises bei dem Aufnahmemitgliedstaat einzureichen, nach Erledigung aller vorbereitenden Schritte in Bezug auf die IMI-Datei. ".

    Art. 9 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 5/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    " Art. 5/2.- § 1. Der Inhaber einer Berufsqualifikation nach Artikel 5/1, der eine Berufsaktivität in anderen Mitgliedstaaten ausüben möchte, kann seinen Antrag auf einen Europäischen Berufsausweis über das durch die Kommission zur Verfügung gestelltes Online-Instrument einreichen, durch das eine eigene IMI- Datei für diesen Antragsteller automatisch erstellt wird.

    Der Antragsteller fügt seinem Antrag alle in der durch die Europäische Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakte vorgeschriebenen Dokumente bei.

    § 2. Binnen einer Woche nach Eingang des Antrags bestätigt die zuständige Behörde den Empfang der Unterlagen und teilt dem Antragsteller gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.

    Gegebenenfalls stellt die zuständige Behörde alle unterstützenden Bescheinigungen, die aufgrund der Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission erforderlich sind, aus. Sie überprüft ebenfalls, ob der Antragsteller in der Wallonischen Region rechtmäßig niedergelassen ist und ob alle ausgestellten, zur Erteilung eines Europäischen Berufsausweises notwendigen Dokumente gültig und echt sind.

    Im Fall hinreichend begründeter Zweifel...

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