12. DEZEMBER 2019 - Programmdekret 2019

Das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat das Folgende angenommen und wir, Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL 1 - PERSONENBEZOGENE ANGELEGENHEITEN

Abschnitt 1 - Gesundheit

Artikel 1 - In Titel III des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. Mai 2019, wird folgendes Kapitel Vbis eingefügt, das die Artikel 77novies bis 77quaterdecies umfasst:

"KAPITEL VBIS - KOSTENBETEILIGUNG AN EINER LANGZEITREHABILITATION

Art. 77novies - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels sind ausschließlich auf die durch die Deutschsprachige Gemeinschaft gewährten Erstattungen und Genehmigungen im Sinne des Artikels 77decies anwendbar.

Art. 77decies - In Abweichung von Artikel 34 Absatz 1 Nummern 7 und 10 und Artikel 136 § 1 gewährt die Regierung im Rahmen der Langzeitrehabilitation im Sinne von Artikel 5 § 1 I. Absatz 1 Nummer 5 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen:

  1. eine Kostenrückerstattung für die Inanspruchnahme von Langzeitrehabilitationsmaßnahmen;

  2. eine Vorabgenehmigung im Sinne der Verordnung (EG) 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für die Inanspruchnahme von Langzeitrehabilitationsmaßnahmen im Ausland;

  3. im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel eine Kostenrückerstattung für die Inanspruchnahme von außergewöhnlichen Behandlungen;

  4. eine Erstattung der Reisekosten für die Inanspruchnahme der in den Nummern

    1-3 aufgeführten Maßnahmen und Behandlungen.

    Die Regierung bestimmt:

  5. weitere Kriterien, die erfüllt sein müssen, damit eine Behandlung als Langzeitrehabilitation betrachtet werden kann;

  6. die Bedingungen zum Erhalt der Kostenrückerstattung für die Inanspruchnahme der in Absatz 1 Nummern 1, 3 und 4 aufgeführten Maßnahmen und Behandlungen sowie den entsprechenden Betrag dieser Erstattungen;

  7. das Verfahren und die weiteren Modalitäten zum Erhalt der in Absatz 1 erwähnten Erstattungen bzw. Vorabgenehmigung.

    Art. 77undecies - Unbeschadet anderslautender gesetzlicher oder dekretaler Bestimmungen ist die Regierung dazu verpflichtet, die Angaben, die ihr in Ausübung der in Artikel 77decies erwähnten Aufträge anvertraut werden, vertraulich zu behandeln.

    Art. 77duodecies - Die Regierung ist für die Verarbeitung der in Artikel 77terdecies erwähnten personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ("Datenschutz-Grundverordnung") verantwortlich. Sie gilt für die Verarbeitung dieser Daten als Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Datenschutz-Grundverordnung.

    Die Regierung verarbeitet personenbezogene Daten im Hinblick auf die in Artikel 77decies und seinen Ausführungsbestimmungen beschriebenen Aufgaben. Die Regierung darf die erhobenen Daten nicht zu anderen Zwecken als zur Ausführung dieser Aufgaben verwenden.

    Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten erfolgt unter Einhaltung der anwendbaren Rechtsvorschriften im Bereich Datenschutz.

    Art. 77terdecies - Die Regierung kann alle gemäß Artikel 77undecies angemessenen, sachdienlichen und verhältnismäßigen personenbezogenen Daten folgender Datenkategorien verarbeiten:

  8. in Bezug auf die Person, die einen Antrag auf die in Artikel 77decies aufgeführten Leistungen stellt:

    1. die Daten zur Identifizierung;

    2. die Daten zur Gesundheit;

    3. die Daten zum Versicherungsstatus;

    4. die Kontodaten;

  9. die zur Identifizierung des behandelnden Arztes der in Nummer 1 erwähnten Person nötigen Daten;

  10. die zur Identifizierung der Einrichtung, in der die Rehabilitationsmaßnahme oder außergewöhnliche Behandlung in Anspruch genommen wird, und der dort für die in Nummer 1 genannte Person verantwortlichen Personen nötigen Daten.

    Die Regierung präzisiert die in Absatz 1 aufgeführten Datenkategorien.

    Art. 77quaterdecies - Die Regierung bestimmt in Bezug auf die in Artikel 77terdecies erwähnten Daten:

  11. die Modalitäten, gemäß denen Daten zur Gesundheit verarbeitet werden;

  12. die Dauer der Datenverarbeitung;

  13. die Modalitäten, gemäß denen Daten an Dritte weitergegeben werden können;

  14. die Modalitäten für die Nutzung von Daten zur Erstellung von Analysen und Statistiken;

  15. die für die Verarbeitung nötigen Sicherheitsmaßnahmen."

    Art. 2 - Artikel 4 des Dekrets vom 4. Juni 2007 über den nicht dringenden Krankentransport, abgeändert durch das Dekret vom 25. Februar 2013, wird wie folgt abgeändert:

  16. § 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:

    Beschwerden zur Funktionsweise eines Krankentransportdienstes werden schriftlich an die interne Beschwerdestelle des betreffenden Krankentransportdienstes gerichtet.

  17. In § 2 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2, der zu Absatz 3 wird, folgender Absatz eingefügt:

    "In Ermangelung einer einvernehmlichen Beilegung der Beschwerde kann die betroffene Person ihre Beschwerde schriftlich an den Bediensteten richten."

  18. In § 2 Absatz 2, der zu Absatz 3 wird, wird die Wortfolge "unter Einhaltung der Anonymität des Klägers, insofern dieser dies wünscht" gestrichen.

  19. In § 2 Absatz 3, der zu Absatz 4 wird, wird die Wortfolge "vom Kläger" durch die Wortfolge "von der betroffenen Person" und die Wortfolge "dem Kläger" durch die Wortfolge "der Person" ersetzt.

  20. In § 2 Absatz 5, der zu Absatz 6 wird, wird die Wortfolge "den Kläger" durch die Wortfolge "die Person" ersetzt.

  21. § 3 wird wie folgt ersetzt:

    § 3 - Auf den durch den Krankentransportdienst ausgestellten Rechnungen werden mindestens folgende Elemente vermerkt:

    1. die im vorliegenden Artikel festgelegte Informations- und Beschwerdemöglichkeit samt Hinweis auf die Anschrift und Telefonnummer des für die interne Beschwerdestelle des Krankentransportdienstes zuständigen Mitarbeiters bzw. des Bediensteten;

    2. Hinweis auf die Rückerstattungsmöglichkeiten des Krankentransportes durch die Krankenkassen.

  22. Folgender § 4 wird eingefügt:

    § 4 - Jeder Krankentransportdienst legt dem zuständigen Fachbereich des Ministeriums alle zwei Jahre im Laufe des ersten Jahresquartals einen Bericht über die eingegangenen Beschwerden, deren Art und Bearbeitungsfortschritt vor.

    Art. 3 - In Kapitel 9 Abschnitt 2 des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe werden folgende Artikel 104.1 und 104.2 eingefügt:

    Art. 104.1 - Die Regierung bestimmt das Verfahren gemäß dem:

    1. ein Inhaber einer in der Deutschsprachigen Gemeinschaft erlangten Berufsqualifikation, der seinen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben wünscht, einen Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises stellen kann;

    2. einem Migranten, der seine Berufsqualifikation in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, ein Europäischer Berufsausweis für die Zwecke der Niederlassung im deutschen Sprachgebiet erteilt werden kann.

    Art. 104.2 - § 1 - Die für die Anerkennung von Berufsqualifikationen zuständige Behörde stellt sicher, dass alle Verfahren und Formalitäten, die die unter die Artikel 104.1, 105 und 106 fallenden Angelegenheiten betreffen, leicht aus der Ferne und elektronisch abgewickelt werden können.

    Die Anwendung von Absatz 1 hindert die zuständige Behörde nicht daran, später im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten beglaubigte Kopien zu verlangen.

    § 2 - § 1 findet keine Anwendung auf die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung.

    § 3 - Unter Berücksichtigung von Artikel 44 des Dienstleistungsdekrets vom 15. März 2010 laufen die Verfahrensfristen für die Anwendung der Artikel 105 und 106 ab dem Zeitpunkt, in dem ein Bürger seinen Antrag oder ein fehlendes Dokument bei der zuständigen Behörde einreicht. Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien oder gegebenenfalls der Originale im Sinn von § 1 gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente.

    Abschnitt 2 - Familie

    Art. 4 - In Artikel 12 des Dekrets vom 31. März 2014 über die Kinderbetreuung wird folgender Absatz 3 eingefügt:

    Unbeschadet des Absatzes 2 kann die Regierung bei bezuschussten Dienstleistern Priorisierungskriterien bei der Vergabe der Betreuungsplätze in der Kinderbetreuung festlegen.

    Art. 5 - In Artikel 57 des Dekrets vom 23. April 2018 über die Familienleistungen wird folgender Absatz 2 eingefügt:

    Absatz 1 gilt unbeschadet der Anwendung von Artikel 59.1.

    Art. 6 - In Kapitel 5 Abschnitt 5 desselben Dekrets wird folgender Artikel 59.1 eingefügt:

    "Art. 59.1 - Rückgriff auf die mit der Einnahme und Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen beauftragte Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen

    Die zurückzufordernden Beträge können gemäß Artikel 51.1 des Dekrets vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft beigetrieben werden.

    In diesem Fall sind die Artikel 58 und 59 nicht anwendbar."

    Art. 7 - Artikel 56 des Programmdekrets 2018 (II) vom 11. Dezember 2018 wird wie folgt abgeändert:

  23. In Nummer 5 werden die Angaben "7," und "25," gestrichen und der Punkt am Ende des Satzes durch ein Semikolon ersetzt.

  24. Folgende Nummer 6 wird eingefügt:

    6. Artikel 7 und 25, die am 1. Januar 2021 in Kraft treten.

    Abschnitt 3 - Soziales

    Art. 8 - In Kapitel II des Dekrets vom 29. April 1996 über Schuldnerberatung und Entschuldung wird folgender Artikel 14bis eingefügt:

    Art. 14bis - Im Falle einer ausbleibenden Rückzahlung des gemäß Artikel 11 gewährten zinslosen Darlehens können die zurückzufordernden Beträge gemäß Artikel 51.1 des Dekrets vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft beigetrieben werden.

    Art. 9 - Artikel 6 § 2 Absatz 2 des Dekrets vom 11. Dezember 2017 über Integration und das Zusammenleben in Vielfalt wird wie folgt abgeändert:

  25. In Nummer 2 wird folgender Buchstabe d) eingefügt:

    "d) Familienangehörige eines Belgiers, der sein Recht auf Freizügigkeit...

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