11. MÄRZ 2022 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Betrags, unterhalb dessen der Zonenrat die Ausübung seiner Befugnisse in Bezug auf öffentliche Aufträge für Ausgaben, die unter den außerordentlichen Haushaltsplan fallen, in Ausführung von Artikel 85 § 1 Absatz 4 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit dem Zonenkollegium übertragen kann - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 11. März 2022 zur Festlegung des Betrags, unterhalb dessen der Zonenrat die Ausübung seiner Befugnisse in Bezug auf öffentliche Aufträge für Ausgaben, die unter den außerordentlichen Haushaltsplan fallen, in Ausführung von Artikel 85 § 1 Absatz 4 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit dem Zonenkollegium übertragen kann.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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11. MÄRZ 2022 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Betrags, unterhalb dessen der Zonenrat die Ausübung seiner Befugnisse in Bezug auf öffentliche Aufträge für Ausgaben, die unter den außerordentlichen Haushaltsplan fallen, in Ausführung von Artikel 85 § 1 Absatz 4 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit dem Zonenkollegium übertragen kann

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des Artikels 85 § 1 Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Juli 2018;

Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 70.925/2 des Staatsrates vom 21. Februar 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In Erwägung der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. Januar 2022;

Auf Vorschlag der Ministerin des Innern

Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

Artikel 1 - Für die Anwendung des...

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