11. MÄRZ 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich der Bestimmung des mit der Bereitstellung der Einkommensteuererklärungen beauftragten Dienstes - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 11. März 2018 zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich der Bestimmung des mit der Bereitstellung der Einkommensteuererklärungen beauftragten Dienstes.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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11. MÄRZ 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich der Bestimmung des mit der Bereitstellung der Einkommensteuererklärungen beauftragten Dienstes

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 307 § 1, ersetzt durch Artikel 94 des Programmgesetzes vom 25. Dezember 2017;

Aufgrund des KE/EStGB 92;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, des Artikels 3 § 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass der Staatsrat in seinem Gutachten Nr. 62.219/1-3-4 vom 11. Oktober 2017 in Bezug auf den vorerwähnten Artikel 307 § 1 betont hatte, dass es nicht dem Gesetzgeber zukommt, zu bestimmen, welcher Dienst innerhalb der ausführenden Gewalt mit einer spezifischen Aufgabe beauftragt wird, in diesem Fall der Bereitstellung der Einkommensteuererklärungen; dass die Organisation der ausführenden Gewalt aufgrund von Artikel 37 der Verfassung ausschließlich beim König liegt;

In der Erwägung, dass der vorerwähnte Artikel 307 § 1 folglich gemäß dem vorerwähnten Gutachten Nr. 62.219/1-3-4 vom 11. Oktober 2017 abgeändert worden ist, um diese Befugnis ausdrücklich dem König zu übertragen;

In der Erwägung, dass daher unverzüglich der für die Bereitstellung der Erklärungen zuständige Dienst bestimmt werden muss, um den...

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