11. MAI 2020 - Ministerieller Erlass, durch den der Verkehr im Wald vorübergehend untersagt wird, um die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest zu begrenzen

Die Ministerin für Forstwesen,

Aufgrund des Dekrets vom 15. Juli 2008 über das Forstgesetzbuch, Artikel 14;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. Mai 2009 über das Inkrafttreten und die Ausführung des Dekrets vom 15. Juli 2008 über das Forstgesetzbuch, Artikel 19 Absatz 1 Ziffer 5;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Artikel 3 § 1 und Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 3;

Aufgrund der Dringlichkeit, die dadurch gerechtfertigt ist, dass es sich bei der durch die Afrikanische Schweinepest verursachten Gesundheitskrise um eine schwere und sehr schnell voranschreitende Krise handelt, die aufgrund der Lage vor Ort eine sofortige Entscheidungsfindung erfordert;

In der Erwägung, dass zur wirksamen Bekämpfung dieser infektiösen viralen Tierkrankheit zahlreiche frühzeitige (ausgedehntes Netz von Schutzzäunen), proaktive (intensive Suchaktionen im Seuchengebiet von 31.407 ha Wald - das entspricht aktuell fast 46.000 Stunden Suchaktionen -, Beseitigung der getöteten Tiere oder tot aufgefundenen Kadaver) und drastische (intensive Vernichtung durch Fangaktionen, Nachtschießen, Intensivierung der Jagd, Einrichtung zahlreicher Ansitzstellen und homogenes Ködern, Biosicherheitsmaßnahmen, deutliche Erhöhung der zur Verfügung gestellten Kontroll- und Vernichtungsausrüstung: spezifische Gewehre, Aufbau eines umfangreichen Netzes von Kamerafallen, Verwendung von Nachtsichtferngläsern) Maßnahmen von der Wallonischen Region sofort nach der Entdeckung des Primärfalls der Afrikanischen Schweinepest in jenen zwei Zonen beschlossen und im Laufe der Zeit und mit dem Fortschreiten der Krankheit angepasst wurden, die in dem Erlass der Wallonischen Regierung vom 6. Juni 2019 zur Festlegung verschiedener vorübergehender Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen, abgeändert durch die Erlasse der Wallonischen Regierung vom 12. Dezember 2019 und vom 18. Dezember 2019 festgelegt wurden, nämlich das Seuchengebiet und die verstärkte Beobachtungszone;

In der Erwägung, dass zur Erreichung des Endziels der Ausrottung der Seuche auf wallonischem Gebiet die Experten zu der Einschätzung gelangt sind, dass diese vielfältigen Maßnahmen nicht durch eine unangemessene Mobilität im Wald beeinträchtigt werden dürfen, die sowohl die Sicherheit der Personen, die die Seuche bekämpfen oder an ihrer Bekämpfung und Ausrottung beteiligt sind, als auch derjenigen, die sich zu Freizeitzwecken oder zu Zwecken, die nicht mit der Bekämpfung der Seuche in Zusammenhang stehen, in den Wald begeben wollen, gefährden könnte;

In der Erwägung, dass darüber hinaus angenommen wird, dass die Aufrechterhaltung einer uneingeschränkten Mobilität in den Wäldern das Risiko der Ausbreitung der Krankheit außerhalb des Seuchengebietes erhöhen könnte, entweder auf nicht infizierte Waldgebiete oder durch die Einschleppung der Krankheit in die Schweinehaltungsbetriebe oder auf Hausschweine;

In der Erwägung, dass infolgedessen durch nacheinander verabschiedete Ministerielle Erlasse ein Verkehrsverbot im Wald beschlossen wurde, zuletzt durch den Ministeriellen Erlass vom 16. Januar 2020, durch den der Verkehr im Wald vorübergehend untersagt wird, um die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest zu begrenzen, in seiner durch den Ministeriellen Erlass vom 24. März 2020 abgeänderten Fassung, wobei für eine begrenzte Anzahl von Berechtigten bestimmte Ausnahmen vorgesehen sind;

In der Erwägung, dass die Kombination der verabschiedeten und umgesetzten Bekämpfungsmaßnahmen mit den nacheinander erlassenen Verboten des Verkehrs im Wald sowohl von den europäischen Experten, die sich auf dieses Thema spezialisiert haben, als auch vom Wissenschaftlichen Ausschuss der FASNK (Wissenschaftlicher Ausschuss der FASNK - Schnellgutachten Nr. 09-2020 - Neubewertung der Risiken der Ausbreitung auf wild lebende Tiere und der Einführung der Afrikanischen Schweinepest in den belgischen Schweinehaltungsbetrieben in Verbindung mit einer bedingten Wiederaufnahme der verschiedenen Aktivitäten im Wald) (Akte SciCom 2020/05) als wirksam angesehen wurde und weiterhin angesehen wird;

In der Erwägung, dass diese Wirksamkeit einerseits durch den massiven Rückgang der Wildschweinbestände in dem Seuchengebiet und andererseits durch den bedeutenden Rückgang der offensichtlichen Inzidenz von viropositiven Fällen bei Wildschweinen seit der Entdeckung des Primärfalls der Afrikanischen Schweinepest nachgewiesen wird;

In der Erwägung, dass seit dem 11. August 2019 nur Wildschweinknochen entdeckt werden (die letzten am 3. Januar, 21. Februar und 4. März 2020, bei denen veterinärmedizinische Sachverständige einen Tod vor 4 bis 6 Monaten datiert haben), die durch virologische Tests des belgischen Referenzlabors Sciensano als positiv für das Virus der Afrikanischen Schweinepest befunden wurden;

In der Erwägung, dass diese Beobachtung insbesondere im Anschluss an Perioden intensivierter Suche (Erkundung) nach Kadavern gemacht wurde, die zuerst zwischen dem 6. November 2019 und dem 10. Dezember 2019 und dann zwischen dem 5. Februar 2020 und dem 25. März 2020 organisiert wurden. Diese zweite Erkundungsphase wurde aufrechterhalten, aber angesichts der COVID-19-Pandemie und der Kontrollmaßnahmen zur Verhinderung ihrer Ausbreitung angepasst;

In der Erwägung, dass die erzielten Ergebnisse zwar ermutigend sind, aber dennoch unbestritten ist, dass die Afrikanische Schweinepest im Seuchengebiet noch immer präsent ist. Die Epidemie ist noch nicht beendet;

In der Erwägung, dass diese Ergebnisse Anlass zu einer Neubewertung der Eindämmung der Krankheit gegenüber den verschiedenen Aktivitäten im Wald geben, die durch die bis dahin verabschiedeten aufeinanderfolgenden Ministeriellen Erlasse, die den Verkehr im Wald vorübergehend untersagen, konkretisiert wird, ohne jedoch die Kernthematik zu gefährden, die nach wie vor die Wahrung des Allgemeininteresses ist, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein mögliches Wiederaufflammen der Krankheit, insbesondere durch die Auswirkungen von Frühjahrsgeburten, nicht ausgeschlossen werden kann;

In der Erwägung, dass diese Neubewertung der verschiedenen Aktivitäten im Wald unter Berücksichtigung des Schnellgutachtens (09-2020) durchgeführt wird, das der Wissenschaftliche Ausschuss der FASNK am 20. März 2020 (Akte SciCom 2020/05) im Anschluss an den Antrag der Wallonischen Region vom 19. Februar 2020 vorgelegt und genehmigt hat, in dem die verschiedenen Aktivitäten im Wald im Hinblick auf ihr Risiko der Verbreitung des Virus bewertet werden und dessen Inhalt am 10. April 2020 mit den regionalen Experten diskutiert werden konnte, sowie auf der Grundlage des Gutachtens (06-2020), das der Wissenschaftliche Ausschuss der FASNK am 20. März 2020 vorgelegt und genehmigt hat (Akte SciCom 2019/11) und in dem eine semi-quantitative Risikobewertung der möglichen Wege der Einführung der Afrikanischen Schweinepest von wildlebenden Tieren in Hausschweinbestände in den Betrieben und ihrer anschließenden Ausbreitung in Schweinehaltungsbetriebe durchgeführt wird;

In der Erwägung, dass aus Gründen, die mit dem Fortschreiten der Krankheit und der Größe des betreffenden Gebiets zusammenhängen, sowie mit die neuesten wissenschaftlichen und epidemiologischen Daten, die am 30. März 2020 (vor dem Höhepunkt der Geburten der Wildschweine) gesammelt und im Laufe des Monats April 2020 analysiert wurden, mit der Bewertung der bis zum 30. März 2020 erfolgten und kürzlich analysierten Vernichtungsanstrengungen, mit den jüngsten Gutachten und Schnellgutachten, die der Wissenschaftliche Ausschuss der FASNK am 20. März 2020 abgegeben und dem Risikomanager am 25. März 2020 mitgeteilt hat, mit den Maßnahmen zur Ausgangsbeschränkung infolge der COVID-19-Pandemie, die das Handeln der Wallonischen Region verlangsamen, diese verschiedenen Parameter sich ständig weiter entwickeln und nicht vollständig vorhergesehen werden können;

In der Erwägung, dass eine Frist von dreißig Tagen, um das Gutachten der Abteilung Gesetzgebung des Staatsrates einzuholen, folglich dazu führen würde, dass diese Daten möglicherweise nicht mehr aktuell sein würden;

In der Erwägung, dass diese neuen Elemente eine Anpassung der von der Wallonischen Region getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen oder die Verabschiedung neuer Maßnahmen erfordern;

Die beantragte Dringlichkeit ist gegeben;

Aufgrund des am 7. Mai 2020 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 3 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 67.323/4 des Staatsrates;

In der Erwägung, dass die Wallonische Region in Anwendung der Richtlinie 2002/60 des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest und seit der Bestätigung eines Primärfalls der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen am 13. September 2018 verpflichtet ist, unverzüglich mehrere drastische Sofortmaßnahmen im Seuchengebiet zu ergreifen, um erstens die Ausbreitung der Seuche auf nicht mit dem Virus infizierte Waldgebiete und die Einschleppung der Seuche in Schweinehaltungsbetriebe zu verlangsamen und zu verhindern und zweitens das Virus aus ihrem Gebiet auszurotten;

In der Erwägung, dass diese Maßnahmen konkretisiert wurden und auch weiterhin werden durch die Durchführung und Fortführung umfangreicher Aktionen zur Vernichtung der Wildschweinbestände insbesondere im Rahmen von Fangaktionen und Nachtschießen, durch den umfangreichen Einsatz sowohl menschlicher Ressourcen (die infolge der COVID-19-Pandemie angepasst wurden) als auch materieller Ressourcen (Kauf und Bereitstellung spezifischer Gewehre, Einsatz eines großen Netzes von Kamerafallen, Erhöhung der Anzahl Ferngläser vom Typ Nachtsichtgerät) und durch die Durchführung und Fortführung intensiver Maßnahmen zur Aufspürung und Beseitigung der Wildschweinkörper...

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