11. MAI 2017 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Ausführung des Dekrets vom 2. Februar 2017 über die Entwicklung der Gewerbegebiete

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Artikels 20 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen;

Aufgrund des Dekrets vom 2. Februar 2017 über die Entwicklung der Gewerbegebiete;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 21. Oktober 2004 zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 2004 über die Infrastrukturen zur Ansiedlung von wirtschaftlichen Aktivitäten;

Aufgrund der am 26. Februar 2016 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 19. Mai 2016 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 22. März 2017 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats Nr. 61.047/2;

Aufgrund des Berichts zur Beurteilung der Auswirkungen der Maßnahmen auf die jeweilige Situation der Männer und Frauen;

Auf Vorschlag des Ministers für öffentliche Arbeiten, Gesundheit, soziale Maßnahmen und Kulturerbe,

Nach Beratung,

Beschließt :

TITEL 1 - Definitionen

Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. das Dekret: das Dekret vom 2. Februar 2017 über die Entwicklung der Gewerbegebiete;

  2. der Minister: der mit den Gewerbegebieten beauftragte Minister;

  3. der leitende Beamte: der Generaldirektor der operativen Generaldirektion Wirtschaft, Beschäftigung und Forschung oder einer der zu diesem Zweck von der Regierung bestellten Beamten;

  4. der Erwerbsausschuss: der Ausschuss, der der Abteilung Erwerbsausschüsse der ressortübergreifenden Generaldirektion Haushalt, Logistik und Informations- und Kommunikationstechnologie des Öffentlichen Dienstes der Wallonie unterliegt.

    TITEL 2 - Die Projektträger

    Art. 2 - Der Vertrag, der die Bildung eines Projektträgers der Kategorie A mittels einer Vereinigung im Sinne von Artikel 2 § 1 Buchstabe h) des Dekrets oder der Satzungen einer juristischen Person im Sinne von Artikel 2 § 1 Buchstabe i) des Dekrets zum Gegenstand hat, unterliegt den folgenden Bedingungen:

    1. das Verwaltungsorgan der Vereinigung oder der juristischen Person ist zuständig für:

      1. die Beschlüsse bezüglich der Handlungen in Zusammenhang mit der Gewährung des Zuschusses und ihre Überwachung;

      2. die Annahme des mehrjährigen Programms und seiner Aktualisierungen und dessen Übermittlung an die Regierung;

      3. die Annahme des in Artikel 71 des Dekrets erwähnten Jahresberichtes;

    2. das Vereinigungsabkommen oder die Satzungen der juristischen Person, die dem vorliegenden Artikel Rechnung tragen, werden vom Minister genehmigt.

      Im Übrigen sind die Bestimmungen des Gesetzbuches über die Gesellschaften und des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen anwendbar.

      Art. 3 - Der Vertrag, der die Bildung eines Projektträgers der Kategorie B mittels einer Vereinigung im Sinne von Artikel 2 § 2 Buchstabe a) des Dekrets oder mittels der Schaffung einer juristischen Person im Sinne von Artikel 2 § 2 Buchstabe b) des Dekrets zum Gegenstand hat, unterliegt den folgenden Bedingungen:

    3. das Verwaltungsorgan der Vereinigung oder der juristischen Person ist zuständig für:

      1. die Beschlüsse bezüglich der Handlungen in Zusammenhang mit der Gewährung des Zuschusses und ihre Überwachung;

      2. die Annahme des mehrjährigen Programms und seiner Aktualisierungen und dessen Übermittlung an die Regierung;

      3. die Annahme des in Artikel 71 des Dekrets erwähnten Jahresberichtes;

    4. das Verwaltungsorgan der Vereinigung oder der juristischen Person setzt sich folgendermaßen zusammen:

      1. jeder Projektträger der Kategorie A, der ein Mitglied der Vereinigung oder ein Gesellschafter der juristischen Person ist, bestellt mindestens ein Mitglied mit beschließender Stimme innerhalb des Verwaltungsorgans;

      2. wenn die Interkommunale, auf deren Gebiet sich das Gebäude befindet, kein Mitglied der Vereinigung oder kein Gesellschafter der juristischen Person ist, verfügt sie jedoch auch über ein Mitglied mit beratender Stimme;

      3. die Anzahl beschließender Stimmen der Vertreter, die von den Projektträgern der Kategorie A innerhalb des Verwaltungsorgans der Vereinigung oder der juristischen Person bestellt werden, ist immer höher als die Anzahl beschließender Stimmen der anderen Mitglieder;

      4. der Vorsitz des Verwaltungsorgans wird immer einem Vertreter anvertraut, der unter den Vertretern der Projektträger der Kategorie A bestellt wird;

      5. die Beschlüsse des Verwaltungsorgans werden mit der Mehrheit der Stimmen gefasst, wodurch in allen Fällen die mehrheitliche Entscheidungsbefugnis der Projektträger der Kategorie A bestätigt wird; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden;

    5. die Ergebnisse werden derart aufgeteilt, dass den Projektträgern der Kategorie A ein Teil der Gewinne zugeteilt wird, der mindestens ihren Einlagen in die Vereinigung oder in die juristische Person verhältnismäßig entspricht, wobei die der Vereinigung oder der juristischen Person gewährten Zuschüsse in die Berechnungsgrundlage ihrer jeweiligen Einlagen einbezogen werden; im Falle einer Liquidation oder Auflösung innerhalb eines Zeitraums von höchstens 10 Jahren ab der Gewährung des Zuschusses wird die Gewinnspanne vorrangig der Rückzahlung des Zuschusses gewidmet;

    6. das Vereinigungsabkommen oder die Satzungen der juristischen Person, die dem vorliegenden Artikel Rechnung tragen, werden vom Minister genehmigt.

      Im Übrigen sind die Bestimmungen des Gesetzbuches über die Gesellschaften und des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen anwendbar.

      Art. 4 - Das mehrjährige Programm für Infrastrukturinvestitionen und seine Aktualisierungen werden in Übereinstimmung mit Anhang I des vorliegenden Erlasses erstellt.

      Der Projektträger übermittelt dem Minister das mehrjährige Programm für Infrastrukturinvestitionen und seine Aktualisierungen. Die Einsendung erfolgt durch jedes Mittel, durch welches das Datum der Einsendung und des Empfangs nachgewiesen werden können.

      Das Visum des Ministers besteht in einer an den Projektträger gerichteten Mitteilung mit folgenden Angaben:

    7. das Datum des Empfangs des mehrjährigen Programms für Infrastrukturinvestitionen oder seiner Aktualisierungen;

    8. die Genehmigung der Gesamtheit oder eines Teils der Zielsetzungen und der Auflistung der Investitionen des mehrjährigen Programms für Infrastrukturinvestitionen oder seiner Aktualisierungen;

    9. der Hinweis darauf, dass das Visum des Ministers keine Verpflichtung seinerseits voraussetzt hinsichtlich der Genehmigung der Abgrenzung der Gebiete oder der Gewährung der vom Projektträger beantragten Beihilfen.

      Wenn der Minister ein Visum für einen Teil des mehrjährigen Programms für Infrastrukturinvestitionen oder seine Aktualisierungen gewährt, präzisiert er die Tragweite des Visums und die Gründe für seinen Beschluss.

      TITEL 3 - Anerkennungsgebiet, Enteignungsgebiet, Gebiet mit Vorkaufsrecht

      KAPITEL I - Anerkennungsgebiet

      Abschnitt 1 - Allgemeines

      Art. 5 - Neben den in Artikel 1 Ziffer 1 des Dekrets erwähnten Einzelhandelsaktivitäten, die Hilfstätigkeiten darstellen, stellen die folgenden Aktivitäten Hilfsdienstleistungsaktivitäten dar, die innerhalb des Anerkennungsgebiets nach Artikel 6 § 1 des Dekrets zugelassen sind, unter der Voraussetzung, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Genehmigung durch eine Städtebaugenehmigung, Umweltgenehmigung oder Globalgenehmigung oder zum Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme, wenn sie keiner Genehmigung bedürfen, einem Bedürfnis genügen, dem in einem Umkreis von tausend Metern um das Anerkennungsgebiet nicht abgeholfen wird:

    10. Aktivitäten im Bereich der Dienstleistungen an Unternehmen, die eine funktionelle Verbindung, eine geographische Nähe und eine wirtschaftliche Abhängigkeit mit den im Gebiet bestehenden oder geplanten Aktivitäten aufweisen;

    11. Nachbarschaftsdienste, wie Postservicestelle, Paketeabholstelle, Wäscheservice, Konsignation;

    12. Wohnungen des Betreibers oder des Wachpersonals;

    13. Zentren für Hilfsdienstleistungen wie z.B. Kindertagesstätten;

    14. HORECA-Betriebe, die eine funktionelle Verbindung, eine geographische Nähe und eine wirtschaftliche Abhängigkeit mit den im Gebiet bestehenden oder geplanten Aktivitäten aufweisen;

    15. Verkaufsstellen für belegte Brötchen;

    16. Tankstellen;

    17. Parkplätze.

      Art. 6 - § 1. Zwecks der Einhaltung von Artikel 12 § 2 Absatz 1 Buchstabe a), Artikel 17 § 2 Absatz 1 Buchstabe a) und Artikel 46 § 2 Absatz 1 Buchstabe a) des Dekrets wird in dem Anerkennungsantrag, falls die Anerkennung erforderlich ist, die Ausarbeitung eines Angebots von zureichenden Grundstücken vorgesehen, um unter Zugrundelegung eines angepassten Bezugsgebiets Bedürfnissen für mehrere Gemeinden Rechnung zu tragen. Der Nachweis für die Ausarbeitung dieses zureichenden Angebots gehört zur Bewertung der sozial-wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit des Projekts im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b) des Dekrets.

      § 2. Zwecks der Einhaltung von Artikel 12 § 2 Absatz 1 Buchstabe b), Artikel 17 § 2 Absatz 1 Buchstabe b), und Artikel 46, § 2 Absatz 1 Buchstabe b) des Dekrets sieht der Anerkennungsantrag Folgendes vor:

    18. Einrichtungen, deren Gestaltung als dauerhalft und nachhaltig gilt, längere Wartungsintervalle zulässt, und eine längere Lebensdauer der Infrastruktur ermöglicht;

    19. Ausrüstungen oder Einrichtungen zur Abschwächung der Bodenversiegelung;

    20. gemeinsame und integrierte Infrastrukturen für die Behandlung des Regenwassers und die Sammlung des Abwassers, außer wenn dies kraft des Sanierungsplans pro Zwischeneinzugsgebiet verboten ist, oder wenn die Sanierungseinrichtung davon abrät;

    21. die Annahme einer für das Gebiet spezifischen Strategie in Sachen Mobilität einschließlich des Güterverkehrs, mit alternativen Verkehrsträgern, wie z.B. öffentlichen Verkehrsmitteln, sanften Mobilitätsformen, Carsharing-Fahrzeugen oder Fahrgemeinschaften.

      Darüber hinaus kann der...

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