11 JULI 2021. - Wet tot wijziging van de wet van 15 december 1980 betreffende de toegang tot het grondgebied, het verblijf, de vestiging en de verwijdering van vreemdelingen, wat betreft de studenten. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 11 juli 2021 tot wijziging van de wet van 15 december 1980 betreffende de toegang tot het grondgebied, het verblijf, de vestiging en de verwijdering van vreemdelingen, wat betreft de studenten (Belgisch Staatsblad van 5 augustus 2021).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
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JULI 2021 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern in Bezug auf Studenten
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (Neufassung).
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern
Art. 3 - In Artikel 1/1 § 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2020, wird Nr. 7 wie folgt ersetzt:
"7. Artikel 60,".
Art. 4 - In Artikel 1/2 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016 und abgeändert durch die Gesetze vom 5. Mai 2019 und 31. Juli 2020, wird Nr. 7 wie folgt ersetzt:
"7. Artikel 60 und 61/1/9,".
Art. 5 - In Artikel 10bis § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 8. Juli 2011 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, werden die Wörter "eines ausländischen Studenten, dem der Aufenthalt erlaubt ist" durch die Wörter "eines Ausländers, dem gemäß den Bestimmungen von Titel II Kapitel 3 der Aufenthalt als Student erlaubt ist" ersetzt.
Art. 6 - In Artikel 13 § 4 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 8. Juli 2011 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt:
"Der Minister oder sein Beauftragter kann dieselbe Maßnahme gegenüber den in Artikel 10bis § 1 erwähnten Familienmitgliedern ergreifen."
Art. 7 - In Titel II Kapitel 3 desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 1 mit der Überschrift "Allgemeine Bestimmungen" eingefügt.
Art. 8 - Artikel 58 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 15. Juli 1996 und 15. September 2006, wird wie folgt ersetzt:
Art. 58 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter:
1. Studenten: Drittstaatsangehörige, die an einer belgischen Hochschuleinrichtung angenommen worden sind und denen eine Erlaubnis für einen Aufenthalt von mehr als neunzig Tagen im Königreich gewährt worden ist, um ein Vollzeitstudium zu absolvieren,
2. Vollzeitstudium: Einschreibung für ein Hochschulstudienprogramm, das mindestens vierundfünfzig Leistungspunkte umfasst, oder Einschreibung für ein Hochschulstudienprogramm, bei dem der Leistungspunktestand geringer ist, weil sich der betreffende Student im letzten Studienjahr befindet oder weil er unabhängig von seinem Willen keine höhere Anzahl von Leistungspunkten vorweisen kann, oder Vorbereitungsjahr, das mindestens zwölf Unterrichtsstunden pro Woche während eines Studienjahres umfasst,
3. Hochschuleinrichtung: von der zuständigen Behörde anerkannte Einrichtung, die befugt ist, ein Hochschulstudienprogramm zu organisieren und entsprechende Titel, akademische Grade, Diplome und Zeugnisse zu verleihen,
4. Hochschulstudium: jedes Hochschulstudienprogramm, das mit einem Titel, akademischen Grad, Diplom oder Zeugnis abgeschlossen wird, der/das dem Niveau 5, 6, 7 oder 8 des Qualifikationsrahmens entspricht, wie von einer der drei Gemeinschaften festgelegt,
5. Vorbereitungsjahr: von einer Hochschuleinrichtung organisiertes einmaliges Studienjahr, in dem eine Ausbildung zur Vorbereitung auf das angestrebte Hochschulstudium absolviert wird, entweder um die erforderlichen zusätzlichen Kenntnisse für den Zugang zum angestrebten Hochschulstudium zu erwerben oder um eine der Landessprachen, die auch die Unterrichtssprache des angestrebten Studiums betrifft, zu erlernen,
6. Unions- oder multilateralen Programmen mit Mobilitätsmaßnahmen: von der Europäischen Union oder den Mitgliedstaaten finanzierte Programme zur Förderung der Mobilität von Drittstaatsangehörigen in der Europäischen Union oder in den an den jeweiligen Programmen beteiligten Mitgliedstaaten,
7. Mobilität: Recht eines Drittstaatsangehörigen, der über eine vom ersten Mitgliedstaat ausgestellte gültige Erlaubnis als Student verfügt, sich für eine Dauer von bis zu 360 Tagen im zweiten Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort einen Teil seines Studiums im Rahmen eines Unions- oder multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen oder im Rahmen einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Hochschuleinrichtungen abzuschließen,
8. erstem Mitgliedstaat: Mitgliedstaat, der als erster einem Drittstaatsangehörigen eine Erlaubnis zum Aufenthalt als Student ausstellt,
9. zweitem Mitgliedstaat: Mitgliedstaat, der nicht der erste Mitgliedstaat ist und in dem ein Student vom Recht auf Mobilität Gebrauch zu machen beabsichtigt oder bereits davon Gebrauch macht.
Art. 9 - Artikel 59 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juli 1996, wird wie folgt ersetzt:
Art. 59 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts finden Anwendung auf Drittstaatsangehörige, die beantragen, sich zu Studienzwecken mehr als neunzig Tage auf dem Staatsgebiet des Königreichs aufzuhalten, oder denen dies erlaubt ist.
§ 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts finden Anwendung unter Vorbehalt der Abweichungsbestimmungen der Abschnitte 2 und 3.
Art. 10 - Artikel 60 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juli 1996, wird wie folgt ersetzt:
Art. 60 - § 1 - Drittstaatsangehörige, die sich als Student auf dem Staatsgebiet des Königreichs aufhalten möchten, müssen dies bei der diplomatischen oder konsularischen Vertretung, die für ihren Wohnort im Ausland zuständig ist, beantragen.
§ 2 - In Abweichung von § 1 können Drittstaatsangehörige, denen gemäß Titel I Kapitel 2 bereits gestattet oder erlaubt ist, sich für eine Dauer von höchstens neunzig Tagen auf dem Staatsgebiet des Königreichs aufzuhalten, oder denen bereits gestattet oder erlaubt ist, sich in einer anderen Eigenschaft mehr als neunzig Tage auf dem Staatsgebiet des Königreichs aufzuhalten, ihren Antrag bei der Gemeindeverwaltung ihres Wohnorts auf dem Staatsgebiet des Königreichs einreichen, wenn sie den Antrag vor Ablauf der Gültigkeitsdauer dieser Genehmigung beziehungsweise Erlaubnis einreichen und sofern sie bereits bei einer Hochschuleinrichtung zur Absolvierung eines Vollzeitstudiums eingeschrieben sind.
§ 3 - Drittstaatsangehörige fügen ihrem Antrag folgende Unterlagen bei:
1. eine Kopie ihres gültigen Passes oder eines gleichwertigen Reisedokuments,
2. den Nachweis über die Zahlung der Gebühr, wie in Artikel 1/1 vorgesehen, wenn sie dieser Verpflichtung unterliegen,
3. eine von einer Hochschuleinrichtung ausgestellte Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass:
a) sie bei...
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