11 JULI 2021. - Ministerieel besluit tot wijziging van het ministerieel besluit van 28 december 2001 tot uitvoering van sommige bepalingen van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten inzake de selectie en de rekrutering van de personeelsleden van de politiediensten. - Duitse vertaling

De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 11 juli 2021 tot wijziging van het ministerieel besluit van 28 december 2001 tot uitvoering van sommige bepalingen van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten inzake de selectie en de rekrutering van de personeelsleden van de politiediensten (Belgisch Staatsblad van 20 juli 2021).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

11. JULI 2021 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 28. Dezember 2001 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste hinsichtlich der Auswahl und der Anwerbung von Mitgliedern des Personals der Polizeidienste

Die Ministerin des Innern

Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol), des Artikels IV.I.18, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 7. Juni 2009, 11. Januar 2019, 30. September 2020 und 11. Juli 2021, des Artikels IV.I.27, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 7. Juni 2009, 11. Januar 2019 und 11. Juli 2021, des Artikels IV.I.29ter, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 25. Juni 2010 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 11. Januar 2019 und 11. Juli 2021, des Artikels IV.I.30, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 7. Juni 2009 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. Juli 2021, des Artikels IV.I.57bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 7. Juni 2009 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 11. Januar 2019 und 11. Juli 2021, des Artikels V.III.5, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 7. Juni 2009 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. Juli 2021, und des Artikels VII.IV.18, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. Juli 2021;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Dezember 2001 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (AEPol);

Aufgrund der Stellungnahmen des Generalinspektors der Finanzen vom 13. Juli 2020 und 5. August 2020;

Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterrates vom 14. Oktober 2020;

Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 19. November 2020;

Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Öffentlichen Dienstes vom 18. Dezember 2020;

Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 470/2 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 2. Februar 2021;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 68.618/2 des Staatsrates vom 15. Februar 2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Aufgrund der Stellungnahme DA210009 des Organs für die Kontrolle der polizeilichen Informationen vom 10. Mai 2021,

Erlässt:

TITEL 1 - Abänderungsbestimmungen

Artikel 1 - In Artikel IV.1 AEPol, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 28. Juni 2010, wird zwischen dem Wort "2bis" und den Wörtern "und 7" das Wort ", 3bis" eingefügt.

Art. 2 - Artikel IV.2 AEPol wird wie folgt ersetzt:

Art. IV.2 - Die Auswahlprüfungen für Bewerber um eine Stelle im Einsatzkader können dekonzentriert organisiert werden.

Unbeschadet von Absatz 1 finden die Auswahlprüfungen immer unter der Verantwortung und der Kontrolle des Dienstes der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei statt.

Art. 3 - Artikel IV.4 AEPol, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 9. Februar 2004, 21. Dezember 2005, 12. März 2009, 30. April 2010 und 16. April 2013, wird wie folgt ersetzt:

"Art. IV.4 - Bewerber, mit Ausnahme derjenigen, die in Artikel VII.5 erwähnt sind, fügen ihrer Bewerbungsakte, die anhand eines Standardformulars eingereicht wird, folgende Unterlagen bei:

1. die in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a) des Gesetzes vom 26. April 2002 erwähnte Kopie,

2. wenn Bewerber an ihrer körperlichen Verfassung zweifeln, ein ärztliches Attest, das ihnen erlaubt, an der in Artikel IV.I.15 Nr. 3 RSPol erwähnten Prüfung der körperlichen und medizinischen Eignung teilzunehmen,

3. die Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass sie vor Beginn des Ausbildungslehrgangs, für den sie sich eingeschrieben haben, das in Artikel 12 Absatz 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 26. April 2002 erwähnte Diplom oder Studienzeugnis besitzen oder besitzen können.

Das in Absatz 1 erwähnte Standardformular wird Bewerbern auf formlosen Antrag kostenlos zur Verfügung gestellt.

Gemäß den vom Leiter des Dienstes der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei bestimmten Modalitäten werden Bewerber um die Stelle als Polizeiinspektor-Anwärter vorher informiert über die Tragweite:

- der Artikel XI.III.28, XI.III.28bis, XI.III.28ter, XI.III.29 und XI.III.30 RSPol und der Anlage 18 RSPol,

- von Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 zur Bestimmung der Modalitäten über die Mobilität des Personals der Polizeidienste,

- der Artikel in Teil VI Titel II Kapitel I Abschnitt 1 RSPol."

Art. 4 - Artikel IV.5 AEPol, ersetzt durch den Ministeriellen Erlass vom 30. April 2010, wird wie folgt abgeändert:

  1. Die Wörter "Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 1" werden jedes Mal durch die Wörter "Artikel IV.I.15 Nr. 1" ersetzt.

  2. [Abänderung des niederländischen Textes]

  3. In § 4 werden die Wörter "Direktor der Direktion" durch die Wörter "Leiter des Dienstes" ersetzt.

Art. 5 - In Titel IV Kapitel I Abschnitt 2 AEPol wird Unterabschnitt 3, der durch den Ministeriellen Erlass vom 30. April 2010 eingefügt worden ist und die Artikel IV.6 bis IV.6sexies umfasst, wie folgt ersetzt:

"Unterabschnitt 3 - Beurteilung der Persönlichkeit

Art. IV.6 - Durch die in Artikel IV.I.15 Nr. 2 RSPol erwähnte Persönlichkeitsprüfung werden die in Anlage 4 aufgenommenen Kompetenzen beurteilt; sie umfasst mindestens folgende Unterprüfungen:

1. einen biografischen Fragebogen,

2. ein halbstrukturiertes Interview mit einem qualifizierten Mitglied des Dienstes der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei,

3. andere Auswahltechniken und -prüfungen, durch die die Persönlichkeit bewertet wird.

Ein anderes qualifiziertes Mitglied des Dienstes der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei kann während des Interviews stichprobenartig als Beobachter anwesend sein.

Die Einheitlichkeit der Prüfung wird durch ein standardisiertes Protokoll gewährleistet.

Der Inhalt der Unterprüfungen ist je nach Kader, um den der betreffende Bewerber sich bewirbt, verschieden.

Am Ende der in Artikel IV.1.15 Nr. 2 RSPol erwähnten Prüfung gibt ein qualifiziertes Mitglied des Dienstes der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei, das vom Leiter dieses Dienstes bestimmt wird, für jeden Bewerber eine der folgenden Bewertungen ab:

1. Der Bewerber besitzt die Persönlichkeitsmerkmale, die es ihm ermöglichen, ein Amt bei der Polizei auszuüben.

2. Der Bewerber besitzt das Potenzial, Persönlichkeitsmerkmale zu entwickeln, die es ihm ermöglichen, ein Amt bei der Polizei auszuüben.

3. Der Bewerber besitzt zurzeit nicht die Persönlichkeitsmerkmale, die es ihm ermöglichen, ein Amt bei der Polizei auszuüben.

Bevor das Personalmitglied als qualifiziertes Mitglied bestellt werden kann, muss es eine Ausbildung erfolgreich absolvieren, deren Programm vom Dienst der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei festgelegt wird.

Um die Bestellung als qualifiziertes Mitglied beizubehalten, muss das Personalmitglied die vom Dienst der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei unter Einhaltung der Richtlinien des Ministers festgelegten Bedingungen erfüllen."

Art. 6 - In Artikel IV.7 AEPol, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 30. April 2010, werden die Wörter "Absatz 1" aufgehoben.

Art. 7 - In Artikel IV.8 AEPol, ersetzt durch den Ministeriellen Erlass vom 30. April 2010, wird Absatz 4 aufgehoben.

Art. 8 - In Artikel IV.8bis Absatz 1 AEPol, eingefügt durch den Ministeriellen Erlass vom 30. April 2010, werden die Wörter "Direktor der Direktion" durch die Wörter "Leiter des Dienstes" ersetzt.

Art. 9 - Artikel IV.8ter AEPol, eingefügt durch den Ministeriellen Erlass vom 30. April 2010, wird wie folgt ersetzt:

Art. IV.8ter - Auf der Grundlage des Hindernislaufs gibt der Leiter des Dienstes der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei für jeden Bewerber eine der folgenden Bewertungen ab:

1. Der Bewerber besitzt die körperlichen Merkmale, die es ihm ermöglichen, ein Amt bei der Polizei auszuüben.

2. Der Bewerber besitzt das Potenzial, körperliche Merkmale zu entwickeln, die es ihm ermöglichen, ein Amt bei der Polizei auszuüben.

3. Der Bewerber besitzt zurzeit nicht die körperlichen Merkmale, die es ihm ermöglichen, ein Amt bei der Polizei auszuüben.

Der Bewerber kann den Hindernislauf innerhalb des Jahres nach Kenntnisnahme der in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Bewertung erneut...

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