11 JULI 2018. - Wet op de aanbieding van beleggingsinstrumenten aan het publiek en de toelating van beleggingsinstrumenten tot de verhandeling op een gereglementeerde markt. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels

De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de artikelen 1 tot 34, 37 tot 86, 96 en 101 tot 104 van de wet van 11 juli 2018 op de aanbieding van beleggingsinstrumenten aan het publiek en de toelating van beleggingsinstrumenten tot de verhandeling op een gereglementeerde markt (Belgisch Staatsblad van 20 juli 2018), zoals ze werden gewijzigd bij de wet van 2 mei 2019 houdende diverse financiële bepalingen (Belgisch Staatsblad van 21 mei 2019).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

  1. JULI 2018 - Gesetz über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und deren Zulassung zum Handel an geregelten Märkten

    BUCH I - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient insbesondere der Umsetzung (a) der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG und (b) der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds.

    BUCH II - ÖFFENTLICHE ANGEBOTE VON ANLAGEINSTRUMENTEN

    TITEL I - Begriffsbestimmungen

    Art. 3 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen versteht man unter "Anlageinstrumenten":

  2. Wertpapiere,

  3. Geldmarktinstrumente,

  4. Rechte, die sich direkt oder indirekt auf bewegliche oder unbewegliche Güter beziehen, die in einer Vereinigung, einer ungeteilten Rechtsgemeinschaft oder einem Zusammenschluss mit oder ohne Rechtspersönlichkeit organisiert sind, wobei die Inhaber nicht das ausschließliche Nutzungsrecht an diesen Gütern erhalten, deren gemeinsame Verwaltung einer oder mehreren Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten auftreten, übertragen wird,

  5. Rechte, die eine Finanzinvestition ermöglichen und sich direkt oder indirekt auf ein oder mehrere bewegliche Güter oder ein Landwirtschaftsunternehmen beziehen, die/das in einer Vereinigung, einer ungeteilten Rechtsgemeinschaft oder einem Zusammenschluss mit oder ohne Rechtspersönlichkeit organisiert sind/ist und deren/dessen gemeinsame Verwaltung einer oder mehreren Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten auftreten, übertragen wird, es sei denn, diese Rechte schließen die bedingungslose, unwiderrufliche und vollständige Lieferung von Gütern in Natur ein. Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Königlichen Erlass die in vorliegender Nummer vorgesehenen Güterarten erweitern oder einschränken,

  6. Finanztermingeschäfte ("Futures") einschließlich solcher mit Barzahlung,

  7. Zinstermingeschäfte ("Forward Rate Agreements"),

  8. Zins- und Devisenswaps und Swaps auf Aktien- oder Aktienindexbasis ("Equity Swaps"),

  9. Devisen- und Zinsoptionen und alle anderen Optionen, die auf den Erwerb oder die Abtretung der in vorliegendem Artikel erwähnten Anlageinstrumente - insbesondere durch Zeichnung oder Umtausch - abzielen, einschließlich Optionen mit Barzahlung,

  10. Derivatkontrakte in Bezug auf Edelmetalle und Rohstoffe,

  11. Verträge, die Rechte an anderen Anlageinstrumenten als Wertpapieren verbriefen,

  12. alle anderen Instrumente, die unabhängig von den Basiswerten eine Finanzinvestition ermöglichen.

    § 2 - Folgende Instrumente sind jedoch keine Anlageinstrumente im Sinne von § 1:

  13. Geldeinlagen, die die in Artikel 28 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und 7 erwähnten Einrichtungen einwerben oder entgegennehmen,

  14. Devisen, Edelmetalle und Rohstoffe,

  15. Verträge wie erwähnt in Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit, die von Versicherungsunternehmen geschlossen werden.

    Art. 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen versteht man unter:

  16. "FSMA": die Autorität Finanzielle Dienste und Märkte, die gemäß Artikel 31 der Verordnung 2017/1129 als belgische zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Buchstabe o) dieser Verordnung benannt wurde,

  17. "öffentlichem Angebot von Anlageinstrumenten": Mitteilung an die Öffentlichkeit in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Anlageinstrumente enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung jener Anlageinstrumente zu entscheiden. Diese Begriffsbestimmung gilt auch für die Platzierung von Anlageinstrumenten durch Finanzvermittler.

    Die kostenlose Zuteilung von Anlageinstrumenten stellt kein öffentliches Angebot dar,

  18. "Werbenachricht", auch "Werbung" genannt: Mitteilung mit den folgenden beiden Eigenschaften:

    (i) die sich auf ein spezifisches öffentliches Angebot von Anlageinstrumenten oder deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder einem vom König in Anwendung von Artikel 10 § 1 Nr. 3 benannten MTF bezieht,

    (ii) die darauf abstellt, die potenzielle Zeichnung oder den potenziellen Erwerb von Anlageinstrumenten gezielt zu fördern,

  19. "Marktbetreiber": Marktbetreiber im Sinne von Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 21. November 2017 über die Infrastrukturen der Märkte für Finanzinstrumente und zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU,

  20. "Werktag": insbesondere für die Anwendung von Artikel 2 Buchstabe t) der Verordnung 2017/1129 Werktag in der Bankenbranche, mit Ausnahme von Samstagen, Sonntagen und Feiertagen. Der König kann den Begriff des Werktags in der Bankenbranche näher bestimmen,

  21. "Vermittlung": jedes Eingreifen, selbst zeitweilig oder begleitend, und in gleich welcher Eigenschaft, in Bezug auf Anleger im Rahmen einer Platzierung von Anlageinstrumenten für Rechnung des Anbieters oder des Emittenten gegen mittelbar oder unmittelbar vom Anbieter oder Emittenten gewährte Entlohnungen oder Vorteile gleich welcher Art,

  22. "Immobilienzertifikaten": Schuldtitel, die Rechte an den Einkünften, den Erträgen und dem Veräußerungswert eines oder mehrerer bei der Ausgabe der Zertifikate bestimmter unbeweglicher Güter verkörpern. Schiffe und Flugzeuge werden unbeweglichen Gütern gleichgesetzt,

  23. "Gesetz vom 2. August 2002": das Gesetz vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen,

  24. "Verordnung 2017/1129": die Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG.

    Art. 5 - Die in der Verordnung 2017/1129 und in den zur Ausführung dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten bestimmten Begriffe haben für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen dieselbe Bedeutung.

    TITEL II - Anwendungsbereich

    Art. 6 - § 1 - Unbeschadet der Paragraphen 2 und 3 findet vorliegendes Buch in der in den einzelnen Titeln angegebenen Weise Anwendung.

    § 2 - Auf Stellungnahme der FSMA kann der König unter den von Ihm festgelegten Bedingungen erklären, dass alle oder ein Teil der Bestimmungen des vorliegenden Buches nicht anwendbar sind:

  25. auf Zulassungen der von Ihm bestimmten Anlageinstrumente, die keine Wertpapiere sind, zum Handel an belgischen geregelten Märkten, die Er bestimmt, wenn diese Zulassungen vom Marktbetreiber beantragt werden, und

  26. auf öffentliche Angebote der von Ihm bestimmten Anlageinstrumente, die keine Wertpapiere sind, durch Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen, die Er bestimmt, auf belgischem Staatsgebiet, sofern diese Instrumente zum Handel an den von Ihm bestimmten geregelten Märkten zugelassen sind.

    § 3 - Vorliegendes Buch regelt nicht die Zulassungen von Optionen und Finanztermingeschäften zum Handel an einem belgischen geregelten Markt, wenn diese Zulassungen zum Handel vom Marktbetreiber, der den betreffenden geregelten Markt organisiert, beantragt werden.

    TITEL III - Prospekt und Informationsblatt

    KAPITEL 1 - Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts

    Art. 7 - § 1 - Öffentliche Angebote von Anlageinstrumenten sind von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ausgenommen, sofern:

  27. diese Angebote, wenn sie sich auf Wertpapiere beziehen, nicht der Notifizierung gemäß Artikel 25 der Verordnung 2017/1129 unterliegen und

  28. der Gesamtgegenwert eines solchen Angebots in der Union:

    (a) über einen Zeitraum von zwölf Monaten 5.000.000 EUR nicht überschreitet oder

    (b) über einen Zeitraum von zwölf Monaten 8.000.000 EUR nicht überschreitet, sofern sich das Angebot auf Anlageinstrumente bezieht, die zum Handel an einem vom König auf Stellungnahme der FSMA benannten MTF zugelassen sind oder zugelassen werden sollen.

    § 2 - Die Artikel 8 und 9 finden Anwendung auf:

  29. öffentliche Angebote von anderen Anlageinstrumenten als Wertpapieren, deren Gesamtgegenwert in der Union über einen Zeitraum von zwölf Monaten 5.000.000 EUR überschreitet,

  30. öffentliche Angebote von anderen Anlageinstrumenten als Wertpapieren, die zum Handel an einem vom König auf Stellungnahme der FSMA benannten MTF zugelassen sind oder zugelassen werden sollen und deren Gesamtgegenwert in der Union über einen Zeitraum von zwölf Monaten 8.000.000 EUR überschreitet,

  31. Zulassungen von anderen Anlageinstrumenten als Wertpapieren zum Handel an einem belgischen geregelten Markt.

    Art. 8 - Die Bestimmungen der Verordnung 2017/1129 sind entsprechend anwendbar auf die in Artikel 7 erwähnten öffentlichen Angebote oder Zulassungen zum Handel, mit Ausnahme der folgenden Artikel:

  32. Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 3 Absatz 2,

  33. die Artikel 24, 25, 26 und 27,

  34. die Artikel 28, 29 und 30.

    Art. 9 - Der Prospekt muss in Französisch, Niederländisch...

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