11. JANUAR 2023 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 15. Mai 2014 zur Ausführung des Dekrets vom 28. November 2013 über die Energieeffizienz von Gebäuden

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 28. November 2013 über die Energieeffizienz von Gebäuden, Artikel 12 § 2, 13/1 § 2, 13/3 § 2, eingefügt durch das Dekret vom 17. Dezember 2020, und Artikel 60, Absatz 2;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 15. Mai 2014 zur Ausführung des Dekrets vom 28. November 2013 über die Energieeffizienz von Gebäuden;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Mai 2019 über die Vollmachtserteilungen innerhalb des Öffentlichen Dienstes der Wallonie;

Aufgrund des Berichts vom 28. Juni 2021, der gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellt wurde;

Aufgrund des am 21. Juni 2021 abgegebenen Gutachtens des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 1. Juli 2021 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 2. Dezember 2022 beim Staatsrat in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat eingereichten Antrags auf Begutachtung innerhalb einer Frist von dreißig Tagen;

In der Erwägung, dass binnen dieser Frist kein Gutachten abgegeben wurde;

Aufgrund des Artikels 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers für Energie;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Artikel 1 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 15. Mai 2014 zur Ausführung des Dekrets vom 28. November 2013 durch eine Ziffer 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"3° die Richtlinie (EU) 2018/844/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz".

Art. 2 - In Artikel 2 desselben Erlasses, abgeändert durch die Erlasse der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2014 und vom 28. Januar 2016, werden folgende Abänderungen vorgenommen:

  1. in Ziffer 4 wird die Wortfolge "der Öffentliche Dienst der Wallonie, die operative Generaldirektion Raumordnung, Wohnungswesen, Erbe und Energie" ersetzt durch die Wortfolge "der Öffentliche Dienst der Wallonie Raumordnung, Wohnungswesen, Erbe und Energie";

  2. eine Ziffer 14 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

    "14° Lüftungsanlage in Kombination mit einer Heizungs- oder Klimaanlage: eine Lüftungsanlage, die ausgestattet ist:

    1. entweder mit Wärme- oder Kältestrahlern, die an die Heizungs- oder Klimaanlage angeschlossen sind;

    2. oder mit Wärme- oder Kältestrahlern, die nicht an die Heizungs- oder Klimaanlage angeschlossen sind, wenn die Lüftungsanlage einen Raum mit Wärme- oder Kältestrahlern versorgt, die an die Heizungs- oder Klimaanlage angeschlossen sind.".

    Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 3/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "Art. 3/1 - Die Energieeffizienz von Systemen wird auf der Grundlage der in Anlage C4 festgelegten Methode bewertet.".

    Art. 4 - In Artikel 5 § 3 Absatz 1 desselben Erlasses wird das Wort "Minister" durch die Wortfolge "Direktor der Verwaltung" ersetzt.

    Art. 5 - In Artikel 6 Absatz 1 desselben Erlasses wird das Wort "Minister" durch die Wortfolge "Direktor der Verwaltung" ersetzt.

    Art. 6 - In Artikel 7 desselben Erlasses wird das Wort "Minister" durch die Wortfolge "Direktor der Verwaltung" ersetzt.

    Art. 7 - In Artikel 8 § 3 Absatz 1 desselben Erlasses wird das Wort "Minister" durch die Wortfolge "Direktor der Verwaltung" ersetzt.

    Art. 8 - In demselben Erlass wird die Überschrift von Titel III durch die Wortfolge "und an die Elektromobilität" ergänzt.

    Art. 9 - In denselben Erlass wird ein Artikel 9/1 mit folgender Wortfolge eingefügt:

    "Art. 9/1 - § 1. Die Anforderungen der Artikel 13/1, 13/2 und 13/3 § 1 des Dekrets sind nicht anwendbar,

  3. wenn die erforderliche Leitungsinfrastruktur auf isolierten Kleinstnetzen beruht;

  4. wenn die Gebäude kleinen oder mittleren Unternehmen im Sinne von Titel I des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen gehören, oder zur Unterbringung...

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