11. JANUAR 2019 - Gesetz über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) und zur Abänderung des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung - Deutsche Übersetzung von Auszügen

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung der Artikel 1 bis 156 und 161 des Gesetzes vom 11. Januar 2019 über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) und zur Abänderung des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung.

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  1. JANUAR 2019 - Gesetz über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) und zur Abänderung des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    TITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

    Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) um.

    In den geltenden Rechtsvorschriften enthaltene Verweise auf die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung sind als Verweise auf die Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) zu verstehen.

    Art. 3 - [Abänderung des niederländischen Textes]

    Art. 4 - In Artikel 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. April 2013, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt:

    Es setzt die Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) um.

    Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "Art. 1/1 - Durch vorliegendes Gesetz werden der Status der EBA nach belgischem Recht und die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeiten und die aufsichtsrechtliche Kontrolle der EBA geregelt, um die Rechte der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger zu schützen und die Stabilität und Solidität der EBA zu gewährleisten."

    Art. 6 - Artikel 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. April 2013, wird wie folgt abgeändert:

  2. In Absatz 1 Nr. 1 werden zwischen den Wörtern "oder Einrichtung" und den Wörtern ": Einrichtung" die Wörter "oder EBA" eingefügt.

  3. Absatz 1 Nr. 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Diese Leistungen können in Form einer Leibrente, einer Zeitrente, eines Kapitalvermögens oder einer beliebigen Kombination hieraus erfolgen."

  4. In Absatz 1 Nr. 4 werden zwischen den Wörtern "beziehungsweise der" und dem Wort "Beiträge" die Wörter "eine Altersversorgungsregelung anbietet oder" eingefügt.

  5. In Absatz 1 Nr. 5 werden zwischen dem Wort "Personen" und den Wörtern ", die aufgrund" die Wörter "mit Ausnahme von Leistungsempfängern oder potenziellen Versorgungsanwärtern" und zwischen den Wörtern "beruflichen Tätigkeiten" und den Wörtern "gemäß den Bestimmungen" die Wörter "in der Vergangenheit oder der Gegenwart" eingefügt.

  6. In Absatz 1 wird eine Nr. 5/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "5/1. potenziellem Versorgungsanwärter: Personen, die zum Beitritt zu einer Altersversorgungsregelung berechtigt sind,".

  7. Absatz 1 Nr. 8 wird wie folgt ersetzt:

    "8. Herkunftsmitgliedstaat: Mitgliedstaat, in dem die EBA zugelassen oder eingetragen ist und in dem sie ihre Hauptverwaltung hat,".

  8. In Absatz 1 Nr. 9 werden die Wörter "für die Beziehung zwischen dem Trägerunternehmen und seinen Versorgungsanwärtern für die betriebliche Altersversorgung maßgebend sind" durch die Wörter "im Bereich der betrieblichen Altersversorgung auf die Beziehung zwischen dem Trägerunternehmen und seinen Versorgungsanwärtern und/oder Leistungsempfängern maßgebend sind" ersetzt.

  9. In Absatz 1 werden die Nummern 10 und 11 wie folgt ersetzt:

    "10. grenzüberschreitender Tätigkeit: Tätigkeit, die für eine in einem Mitgliedstaat zugelassene EBA darin besteht, Regelungen der betrieblichen Altersversorgung zu verwalten, die in Bezug auf die Beziehung zwischen dem Trägerunternehmen und den betreffenden Versorgungsanwärtern und/oder Leistungsempfängern den im Bereich der betrieblichen Altersversorgung maßgebenden sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates als des Herkunftsmitgliedstaates unterliegen,

  10. Tätigkeit in einem Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum nicht angehört: Tätigkeit, die für eine in Belgien zugelassene EBA darin besteht, Regelungen der betrieblichen Altersversorgung zu verwalten, die in Bezug auf die Beziehung zwischen dem Trägerunternehmen und den betreffenden Versorgungsanwärtern und/oder Leistungsempfängern den im Bereich der betrieblichen Altersversorgung maßgebenden sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften eines Mitgliedstaates nicht unterliegen,".

  11. In Absatz 1 werden die Nummern 11/1, 11/2 und 11/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "11/1. grenzüberschreitender Übertragung: vollständige oder teilweise Übertragung der Verbindlichkeiten, der versicherungstechnischen Rückstellungen und anderer Verpflichtungen und Rechte sowie der entsprechenden Vermögenswerte oder diesen entsprechenden flüssigen Mittel einer Altersversorgungsregelung zwischen EBA, die in verschiedenen Mitgliedstaaten eingetragen oder zugelassen sind,

    11/2. übertragender Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung oder übertragender EBA: EBA, die Verbindlichkeiten, versicherungstechnische Rückstellungen, andere Verpflichtungen und Rechte sowie die entsprechenden Vermögenswerte oder diesen entsprechende flüssige Mittel einer Altersversorgungsregelung ganz oder teilweise auf eine in einem anderen Mitgliedstaat eingetragene oder zugelassene EBA übertragen,

    11/3. übernehmender Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung oder übernehmender EBA: EBA, die Verbindlichkeiten, versicherungstechnische Rückstellungen, andere Verpflichtungen und Rechte sowie die entsprechenden Vermögenswerte oder diesen entsprechende flüssige Mittel einer Altersversorgungsregelung von einer in einem anderen Mitgliedstaat eingetragenen oder zugelassenen EBA ganz oder teilweise übernehmen,".

  12. [Abänderung des niederländischen Textes]

  13. In Absatz 1 werden die Nummern 20 bis 24 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "20. Deckungswerten: Vermögenswerte, die zur Deckung der versicherungstechnischen Rückstellungen gehalten werden,

  14. dauerhaftem Datenträger: ein Medium, das es einem Versorgungsanwärter oder einem Leistungsempfänger gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe gespeicherter Informationen ermöglicht,

  15. Schlüsselfunktion: innerhalb eines Unternehmensführungssystems eine Kapazität zur Übernahme praktischer Aufgaben, das die Risikomanagement-, die interne Revisionsfunktion, die versicherungsmathematische Funktion und die Compliance-Funktion umfasst,

  16. Hauptverwaltung: den Ort, an dem die wichtigsten strategischen Entscheidungen einer EBA oder eines Trägerunternehmens getroffen werden,

  17. Unternehmensgruppe: eine Gruppe von Unternehmen und/oder Einrichtungen, die im Sinne von Artikel 11 oder Artikel 12 des Gesellschaftsgesetzbuches vom 7. Mai 1999 miteinander verbunden oder assoziiert sind."

  18. In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 3 § 1 Nr. 5" durch die Wörter "Artikel 3 § 1 Nr. 5 Buchstabe a)" ersetzt.

    Art. 7 - In Titel I desselben Gesetzes wird nach Artikel 2 ein Kapitel I/1 mit der Überschrift "Kapitel I/1 - Auslagerung außergesetzlicher Vorteile" eingefügt.

    Art. 8 - In Kapitel I/1, eingefügt durch Artikel 7, wird ein Artikel 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    Art. 2/1 - § 1 - Die Verwaltung folgender Altersversorgungsleistungen muss einer EBA wie erwähnt in Titel II oder III des vorliegenden Gesetzes oder einem Versicherungsunternehmen wie erwähnt in den Büchern II und III des Gesetzes vom 13. März 2016 über den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen anvertraut werden:

    1. außergesetzliche Vorteile, die ein Unternehmen, eine Einrichtung, ein öffentliches Unternehmen oder eine öffentliche Verwaltung seinen/ihren Arbeitnehmern oder Unternehmensleitern:

    a) in Bezug auf Altersversorgung und Tod für Arbeitnehmer gewährt, so wie im vorerwähnten Gesetz vom 28. April 2003 erwähnt,

    b) in Bezug auf Altersversorgung und Tod für selbstständige Unternehmensleiter gewährt, so wie im Gesetz vom 15. Mai 2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnt,

    c) in Bezug auf Arbeitsunfähigkeit, mit Ausnahme der primären Arbeitsunfähigkeit, gewährt, wobei diese Vorteile individuell oder kollektiv für die in den Buchstaben a) und b) erwähnten Arbeitnehmer beziehungsweise selbstständigen Unternehmensleiter gebildet werden,

    2. außergesetzliche Vorteile, die:

    a) in Bezug auf Altersversorgung und Tod für Selbständige, mithelfende Ehepartner und Helfer gebildet werden, so wie in Titel II Kapitel 1 Abschnitt 4 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 erwähnt,

    b) in Bezug auf Altersversorgung und Tod für Selbständige gebildet werden, so wie in Titel II des Gesetzes vom...

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